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Besoldung und Dienstzeitversorgung

Bonn, 10.12.2008, Bundesministerium der Verteidigung PSZ/Personalmarketing, Postfach 1328, 53003 Bonn.
Stand Juli 2009

Bitte informieren Sie sich auch bei Ihrem Kreiswehrersatzamt. Anschrift und Telefonnummer finden Sie im Telefonbuch unter den Stichworten 'Bundeswehr', 'Wehrdienstberatung' oder 'Kreiswehrersatzamt'.

Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldatinnen und Berufsoldaten haben Anspruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Sie setzt sich zusammen aus Dienstbezügen, sonstigen Bezügen und Sachbezügen.

Neues Besoldungsrecht ab 1. Juli in Kraft

Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz sind im Jahr 2009 verschiedene besoldungsrechtlichen Neuerungen bewirkt worden. Insbesondere wurden ab 1. Juli 2009 die Grundgehaltstabellen A und R strukturell geändert sowie andere Besoldungsbeträge durch den Einbau der bisherigen jährlichen Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“) verändert.

Damit ändern sich ab 1. Juli 2009 die Beträge aller Grundgehälter sowie der Stellen – und Amtszulagen, des Familienzuschlags und der Anwärterbezüge. Unverändert bleiben die Erschwerniszulagen, da diese auch bisher nicht zur Bemessung der jähr-lichen Sonderzahlung herangezogen wurden.

Das Bundesministerium des Innern hat zwischenzeitlich auch das Bundesbesoldungsgesetz in der ab 1. Juli 2009 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1434 (Ausgabe Nr. 34 vom 25. Juni 2009) bekannt gegeben. Damit steht nun eine konsolidierte Fassung des Gesetzes zur Verfügung, die alle in 2009 geltenden Neuerungen berücksichtigt.

Weitere Informationen, zum Beispiel zum Überleitungsverfahren in das neue Besoldungsrecht und dem Stufenaufstieg, stehen zum Download bereit.

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Vergütung (Quelle: Bundeswehr)

Dienstbezüge

Dienstbezüge sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Zulagen und Auslandsdienstbezüge.

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Grundgehalt

Das Grundgehalt ist nach Besoldungsgruppen und Dienstzeitstufen gestaffelt. Die Besoldungsgruppen richten sich nach dem Dienstgrad. Die Steigerung des Grundgehalts orientiert sich zukünftig an beruflichen Erfahrungszeiten. Allgemeine Stellenzulagen sind in den jeweiligen Besoldungsgruppen enthalten und erscheinen nicht mehr seperat auf den Bezügemitteilungen.

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Sonderzahlungen ("Weihnachtsgeld")

Die jährliche Sonderzahlung ist ab dem 1. Juli 2009 Bestandteil der monaltichen Bezüge. Die Beträge aller Besoldungstabellen sind deshalb um 2,5 Prozent erhöht. Auch der einmalige Festbetrag der jährlichen Sonderzahlung an Soldatinnen und Soldaten mit Grundgehalt bis zur Besoldungsgruppe A 8 von 125 Euro wurde berücksichtigt.

Mit der Umstellung entfällt künftig die bisherige jährliche Sonderzahlung im Dezember. Sie wird ab dem Jahr 2009 nicht mehr gezahlt.

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Familienzuschlag

Der Familienzuschlag richtet sich nach der Besoldungsgruppe und den Familienverhältnissen der Soldaten. Er wird in Stufen gewährt:

Stufe 1 "Verheiratetenzuschlag"

Besoldungsgruppe

Verheiratetenzuschlag

A2 bis A8

108,92 €

übrige Besoldungsgruppen

114,38 €

Stufe 2 "Kinderzuschlag"

Anzahl der Kinder

Kinderzuschlag

für das erste und zweite Kind

je 97,83 €

für das dritte und jedes weitere Kind

je 304,81 €

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Zulagen

Es werden gewährt:

  • Stellenzulagen und Amtszulagen für die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen
  • Erschwerniszulagen zur Abgeltung besonderer Erschwernisse
  • Vergütung für besondere zeitliche Belastung

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Auslandsdienstbezüge

Bei einer Verwendung im Ausland werden grundsätzlich gewährt:

  • steuerfreie Auslandsdienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz (bei Versetzung zu einer Dienststelle im Ausland oder Kommandierung für mehr als drei Monate) oder
  • ein steuerfreier Auslandsverwendungszuschlag von bis zu 110Euro pro Tag zur Abgeltung besonderer Belastungen bei Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen. Voraussetzung für die Gewährung des Zuschlages ist ein Beschluss der Bundesregierung.

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Collage aus Geld, Adventskranz und DokumentGrößere Abbildung anzeigen
Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen (Quelle: Redaktion Internet Bw)

Sonstige Bezüge

Zu den sonstigen Bezügen zählen die vermögenswirksamen Leistungen.

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Vermögenswirksame Leistungen

Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldatinnen und Berufsoldaten erhalten auf Antrag neben den Dienstbezügen eine vermögenswirksame Leistung von monatlich 6,65 Euro.

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Ausrüstung und Dienstbekleidung

Dienstbekleidung und Ausrüstung werden grundsätzlich unentgeltlich bereitgestellt. Für länger dienende Offiziere und Unteroffiziere bestehen Sonderregelungen.

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Heilfürsorge

Heilfürsorge wird in Form unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung gewährt.

Für Familienangehörige wir eine Beihilfe nach Maßgabe der Beihilfevorschriften des Bundes gewährt, sofern keine eigenen Krankenversicherungsansprüche bestehen. Zum Beispiel haben Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund eigener Berufstätigkeit solche Ansprüche. Weiter Hinweise hierzu liefert die Broschüre "Wichtige Hinweise zur sozialen Absicherung und Versorgung der Soldaten auf Zeit".

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Verpflegung

Bei Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung ist ein bestimmter Betrag - zur Zeit 6,99 Euro pro Tag - zu zahlen.

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Unterkunft

Gemeinschaftsunterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt, soweit die Verpflichtung besteht, dort zu wohnen. Ledige wohnen grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in der Gemeinschaftsunterkunft.

In diesem Fall vermindert sich das Grundgehalt um einen Anrechnungsbetrag. Dieser beträgt in den Besoldungsgruppen:

Anrechnungsbetrag
A 3 bis A 898,76 €
A 9 und A 10104,85 €

Darüber hinaus ist die Unterkunft steuerlich als Sachbezug zu werten. Bei unentgeltlicher Inanspruchnahme der Gemeinschaftsunterkunft sind folgende Durchschnittssätze monatlich mit den Dienstbezügen zu versteuern:

zu versteuernder Durchschnittssatz
A 3 und A 451,00 €
A 5 und A 6

91,80 €

A 7 und höher173,40 €

Wer freiwillig in Gemeinschaftsunterkünften wohnt, zahlt dafür eine Unterkunftspauschale. Sie beträgt zurzeit je nach Art und Größe der Unterkunft pro Monat zwischen 11,00 Euro im Mehrbettzimmer einer Mannschaftsunterkunft und 133,40 Euro für ein Offiziersappartment. Bei einer Inanspruchnahme der Unterkunft gegen Bezahlung ist darüber hinaus nur der Differenzbetrag zwischen der zu entrichtenden Unterkunftspauschale und den steuerlichen Werten bei unentgeltlicher Inanspruchnahme zu versteuern.

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Stand vom: 19.10.2009 | Autor: Oliver Patzschke

http://www.bundeswehr.de/portal/a/bwde/streitkraefte/besoldung_und_dienstzeitversorgung