Reserve Mitdenken

Interimsregelung für den Zutritt zu Militärischen Sicherheitsbereichen durch Reservistinnen und Reservisten erlassen

Interimsregelung für den Zutritt zu Militärischen Sicherheitsbereichen durch Reservistinnen und Reservisten erlassen

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In jüngerer Vergangenheit kam es zu Irritationen bei Angehörigen der Reserve, die mit ihrem Ausweis für Reservistinnen und Reservisten in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass militärische Liegenschaften nicht betreten durften. Hier wurde ministeriell eine Regelung herbeigeführt.

Militärischer Sicherheitsbereich

Zugang zu Militärischen Sicherheitsbereichen ist mit dem Ausweis für Reservistinnen und Reservisten in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass für Angehörige der Reserve bis auf Weiteres wieder möglich.

Bundeswehr/Jacqueline Faller

Vereinzelt war Reservistinnen und Reservisten mancherorts aufgrund einer neuen Regelung zur Absicherung von Einrichtungen  der unbeschränkte Zutritt zu Liegenschaften der Bundeswehr trotz Vorlage eines Ausweises für Reservistinnen und Reservisten in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass verwehrt worden.

BMVgBundesministerium der Verteidigung schafft Abhilfe

Durch Abstimmung im Bundesministerium der Verteidigung konnte unmittelbar Abhilfe geschaffen werden: die vorherige Zugangsregelung, formuliert in der Allgemeinen Regelung A2-1300/0-0-2 „Die Reserve“ in Ziffer 2067, gilt bis auf Weiteres unverändert fort.

Reserve wird mitgedacht

Eventuelle notwendige Änderungen werden mit allen Beteiligten unter dem Leitgedanken abgestimmt, dass bei allen verständlichen Erfordernissen der Militärischen Sicherheit und des Wachdienstes unsere Reserve auch hier mitgedacht wird.

Wer kann den Ausweis für Reservistinnen und Reservisten beantragen?

Den Ausweis für Reservistinnen und Reservisten können auf Antrag erhalten:

  • Beorderte Reservistinnen und Reservisten, die auch außerhalb des Reservistendienstes einen engen Kontakt zu ihrer Beorderungsdienststelle pflegen,
  • Reservistinnen und Reservisten, die als Mandatsträgerinnen und Mandatsträger einer Mitgliedsvereinigung des Beirates Reservistenarbeit beim Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V.eingetragener Verein oder beim Reservistenverband tätig sind,
  • Reservistinnen und Reservisten, die als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer Mitgliedsvereinigung des Beirates Reservistenarbeit beim Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V.eingetragener Verein oder beim Reservistenverband tätig sind,
  • frühere Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und
  • Reservistinnen und Reservisten, die eine Aufgabe im Interesse der Bundeswehr wahrnehmen, ohne dass ein Beorderungsverhältnis besteht.

Wo können Anträge zur Ausstellung eines Ausweises für Reservistinnen und Reservisten gestellt werden?

Vorgenannte Personen können entsprechende Anträge auf Ausstellung eines Ausweises für Reservistinnen und Reservisten innerhalb eines Wehrdienstverhältnisses bei der beziehungsweise dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten stellen.
Außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses sind entsprechende Anträge an das für den Wohnsitz der Reservistin beziehungsweise des Reservisten zuständige Landeskommando zu richten.
Ausnahme: Bei fehlender Zuständigkeit und bei Anträgen von Generalen oder vergleichbar ist das Streitkräfteamt in Bonn zuständig.


von  Streitkräfteamt Kompetenzzentrum Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr  E-Mail schreiben