Interimsregelung für den Zutritt zu Militärischen Sicherheitsbereichen durch Reservistinnen und Reservisten erlassen
Reserve-Aktuelles- Datum:
- Lesedauer:
- 2 MIN
In jüngerer Vergangenheit kam es zu Irritationen bei Angehörigen der Reserve, die mit ihrem Ausweis für Reservistinnen und Reservisten in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass militärische Liegenschaften nicht betreten durften. Hier wurde ministeriell eine Regelung herbeigeführt.
Vereinzelt war Reservistinnen und Reservisten mancherorts aufgrund einer neuen Regelung zur Absicherung von Einrichtungen der unbeschränkte Zutritt zu Liegenschaften der Bundeswehr trotz Vorlage eines Ausweises für Reservistinnen und Reservisten in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass verwehrt worden.
Durch Abstimmung im Bundesministerium der Verteidigung konnte unmittelbar Abhilfe geschaffen werden: die vorherige Zugangsregelung, formuliert in der Allgemeinen Regelung A2-1300/0-0-2 „Die Reserve“ in Ziffer 2067, gilt bis auf Weiteres unverändert fort.
Eventuelle notwendige Änderungen werden mit allen Beteiligten unter dem Leitgedanken abgestimmt, dass bei allen verständlichen Erfordernissen der Militärischen Sicherheit und des Wachdienstes unsere Reserve auch hier mitgedacht wird.
Den Ausweis für Reservistinnen und Reservisten können auf Antrag erhalten:
Vorgenannte Personen können entsprechende Anträge auf Ausstellung eines Ausweises für Reservistinnen und Reservisten innerhalb eines Wehrdienstverhältnisses bei der beziehungsweise dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten stellen.
Außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses sind entsprechende Anträge an das für den Wohnsitz der Reservistin beziehungsweise des Reservisten zuständige Landeskommando zu richten.
Ausnahme: Bei fehlender Zuständigkeit und bei Anträgen von Generalen oder vergleichbar ist das Streitkräfteamt in Bonn zuständig.