Durchführungsvorschriften für den Technischen Betrieb
Datum:
Lesedauer:
1 MIN
Mit der Verlagerung des Referates 2 II b zum 01.12.2019 in die Abteilung 1 als Referat 1e werden jetzt alle Kompetenzen und Zuständigkeiten im Bereich der militärischen Durchführungsregulierung zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für Luftfahrzeuge der Bundeswehr gebündelt.
Die nachfolgenden Aufgaben werden mit der Verlagerung des Referates jetzt in der Abteilung 1 wahrgenommen.
Fachliches Umsetzen von luftrechtlichen Forderungen sowie übergeordneten Vorschriften in Verfahrensgrundsätze/Regelungen für den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen, Luftfahrtgerät und Zusatzausrüstung (LLZ) als ämterseitige zentrale Wahrnehmung der übertragenen Verwaltungszuständigkeiten nach Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 30 im Zuständigkeitsbereich der Betriebsverantwortung
Fachliche Zuarbeit bei der Bewertung internationaler Regelungen (z.B. der EASAEuropäische Agentur für Flugsicherheit ) sowie multinationaler militärischer Regelungen bezüglich ihrer Auswirkungen auf nationale militärische Vorschriften/Bestimmungen und die daraufhin erforderliche Anpassung der nationalen militärischen Bestimmungen
Zuarbeit im Rahmen der fachlichen Beratung des AbtLtr 1 bei der Umsetzung der für die Abteilung relevanten European Military Airworthiness Requirements (EMAREuropean Military Airworthiness Requirements)
Erarbeiten und Aktualisieren produktunabhängiger Regelungen und OrgBerOrganisationsbereich-übergreifender Standards für die technische Betriebsführung von LLZ in fliegenden Verbänden, Einrichtungen und Dienststellen
Erarbeiten von Grundlagen für die luftfahrzeugtechnische Ausbildung
Damit werden hier neben den militärischen Verfahrens- und Betriebsvorschriften auch die grundlegenden Durchführungsregelungen für die Ausbildung des Luftfahrzeugtechnischen Personals erstellt, unabhängig ob es sich um den Regelungsraum DEMARGerman Military Airworthiness Requirements, der an die EASAEuropäische Agentur für Flugsicherheit-Regularien angelehnt ist, oder nach A1-1525, der das bisherige Prüf- und Zulassungswesen für LLZ beschreibt, handelt.
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