Anwärterinnen und Anwärter im öffentlichen Dienst sind Beamtinnen bzw. Beamte auf Widerruf, die je nach Laufbahn den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst absolvieren. Während dieser Zeit erhalten sie Anwärterbezüge nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes (§§ 59 bis 66 BBesGBundesbesoldungsgesetz).
Die Anwärterbezüge setzen sich zusammen aus dem Anwärtergrundbetrag sowie gegebenenfalls
Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter erhalten einen Anwärtergrundbetrag in Abhängigkeit von der angestrebten Laufbahn.
Die Höhe des Anwärtergrundbetrages richtet sich nach Anlage VIII (zu § 61) BBesGBundesbesoldungsgesetz.
Ein Anwärtersonderzuschlag wird in vom BMVgBundesministerium der Verteidigung bestimmten Laufbahnen ausgebracht, in denen ein Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern besteht.
Anwärterinnen und Anwärter erhalten einen Familienzuschlag zusätzlich zum Anwärtergrundbetrag, wenn sie verheiratet sind und/oder kindergeldberechtigte Kinder haben.
Anwärterinnen und Anwärter haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach dem Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Dienstherr für den Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit anlegt. Nähere Informationen und den entsprechenden Antrag hält das zuständige Bundesverwaltungsamt bereit.
Zulagen und Vergütungen werden Anwärterinnen und Anwärtern gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist. Beispiel hierfür ist die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 8a.
Ein Anspruch auf Anwärterbezüge entsteht ab dem Tag der wirksamen Ernennung zur Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter. Die Anwärterbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt (§ 3 Abs. 4 BBesGBundesbesoldungsgesetz). Die Zahlung der Anwärterbezüge erfolgt über das Bundesverwaltungsamt. Das Bundesverwaltungsamt hat unter folgendem Link einen Rechner für die Ermittlung der Höhe der Anwärterbezüge bereitgestellt.