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Berufliche Perspektiven

Datum:
Lesedauer:
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Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz räumt einsatzgeschädigten Bundeswehrangehörigen mit einer dauerhaft geminderten Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 Prozent das Recht ein, bei der Bundeswehr weiterbeschäftigt zu werden. Dafür muss ein Antrag gestellt werden.

Einsatzgeschädigte können sich zunächst während einer auf fünf Jahre befristeten Schutzzeit auf ihre Genesung konzentrieren. Sind sie wegen des Einsatzunfalls dienstunfähig, dürfen sie in der Schutzzeit gegen ihren Willen weder entlassen noch in den Ruhestand versetzt werden. Endet ihre Dienstzeit innerhalb der Schutzzeit, werden Einsatzgeschädigte in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art überführt. In dieser Zeit werden sie genauso behandelt wie Soldaten auf Zeit.

Liegt die Erwerbsminderung nach der Schutzzeit weiter bei 30 Prozent oder mehr, hat der Einsatzgeschädigte einen Anspruch auf Übernahme als Berufssoldat. Alternativ kann er sich in einen anderen Beruf im Öffentlichen Dienst vermitteln lassen. Bei Einsatzschäden, die nach der Rückkehr in die Heimat beziehungsweise sogar erst nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr festgestellt werden (so kann eine posttraumatische Belastungsstörung erst Jahre nach dem eigentlichen Vorfall auftreten), besteht ein Anspruch auf Wiedereinstellung.

Insgesamt stellt sich der Arbeitgeber Bundeswehr mit dem System der Einsatzversorgung seiner besonderen Fürsorgepflicht für Soldaten und Soldatinnen im Auslandseinsatz. Gehen Beamte und zivile Mitarbeiter in einen Einsatz, tun sie dieses in der Regel als Soldat – und profitieren deshalb auch von den oben dargestellten Gesetzen.

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