Erstattung des Arbeitsentgeltes für längere Reservistendienste

Erstattung des Arbeitsentgeltes für längere Reservistendienste

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Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes haben nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) die Möglichkeit, das Arbeitsentgelt für ihre Arbeitnehmerin bzw. ihren Arbeitnehmer um die gesetzlichen Abzüge gemindert für den 15. bis zum 30. Reservistendiensttag eines zusammenhängenden Reservistendienstes im Kalenderjahr im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erstattet zu bekommen.

Die Erstattungsmöglichkeit gilt nicht für Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber des Bundes.

Der Vorabbewilligungsantrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn des Reservistendienstes der bzw. des Beschäftigten gestellt wird.

Nach Absolvierung des Reservistendienstes soll der Auszahlungsantrag innerhalb von 2 Monaten nach Ende des Reservistendienstes gestellt werden.

Den jeweils vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag senden Sie bitte per Post an:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 3.2
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf

oder scannen Sie Ihren unterschriebenen Antrag ein und senden ihn an folgende E-Mail Adresse:

ArbPlSchG@Bundeswehr.org

Ansprechperson

Bei Fragen zur Erstattung des Arbeitsentgeltes für längere Reservistendienste nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Sachbearbeiterin bzw. Ihren zuständigen Sachbearbeiter unter der Telefonnummer:

0211 65043 351 oder 0211 65043 288 (aus dem öffentlichen Telefonnetz)

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