ERSTATTUNG DES ARBEITSENTGELTS FÜR EINE ERSATZKRAFT AUFGRUND EINES RESERVISTENDIENSTES

ERSTATTUNG DES ARBEITSENTGELTS FÜR EINE ERSATZKRAFT AUFGRUND EINES RESERVISTENDIENSTES

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(Privatrechtliche Arbeitgeber/innen nach § 1 Abs. 6 ArbPlSchG)

Auf Antrag einer/s privatrechtlichen Arbeitgeberin/s, kann die Erstattung der Kosten für die Einstellung einer Ersatzkraft aufgrund eines RD
einer/s Arbeitnehmerin/s im Kalenderjahr mit 1/3 der der/ dem Arbeitnehmer/in zustehenden Mindestleistung nach § 8 Abs. I USGUnterhaltssicherungsgesetz vor Dienstantritt
im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden (Vorabbewilligungsantrag).

Vor Auszahlung hat die/der Arbeitgeber/in nachzuweisen, dass sie/er eine fachlich gleichwertige Ersatzkraft eingestellt hat.
Der Anspruch entsteht ab dem 21. Tag des RD für den ersten bis zum dreißigsten Reservistendiensttag im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der Vorabbewilligungsantrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn
des RD des Beschäftigten gestellt wird.

Nach Absolvierung des Reservistendienstes soll der Auszahlungsantrag innerhalb von 2 Monaten nach RD-Ende gestellt werden.