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ERSTATTUNG DES ARBEITSENTGELTS FÜR LÄNGERE RESERVISTENDIENSTE

Datum:
Lesedauer:
1 MIN

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(Arbeitgeber/innen des öffentlichen Dienstes nach § 1 Abs. 2 Satz 3 ArbPlSchG)

Wird ein/e Arbeitnehmer/in im öffentlichen Dienst zu einem Reservistendienst (RD) herangezogen, so kann auf Antrag der/s Arbeitgebers/in eine Erstattung der/s von der / vom Arbeitgeber/in um die gesetzlichen Abzüge geminderten ausgezahlten Arbeitsentgelts für den 15. bis zum 30. Reservistendiensttag eines zusammenhängenden Reservistendienstes im Kalenderjahr im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden. Die Erstattungsmöglichkeit gilt nicht für Arbeitgeber/innen des Bundes. Der Vorabbewilligungsantrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn des RD der/s Beschäftigten gestellt wird.

Nach Absolvierung des Reservistendienstes soll der Auszahlungsantrag innerhalb von 2 Monaten nach Reservistendienstende gestellt werden.

 

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