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2. Wer hat Anspruch auf Leistungen des BFDBerufsförderungsdienst der Bundeswehr?

Personal
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Anspruch auf Berufsförderung besteht für alle Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit). Das regelt das Soldatenversorgungsgesetz. Dabei gilt: Je länger ein SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit bei der Bundeswehr ist, desto mehr Möglichkeiten der Berufsförderung stehen zur Verfügung. Freiwillig Wehrdienst Leistende haben nicht so umfangreiche Ansprüche, können jedoch ebenfalls in Abhängigkeit ihrer Wehrdienstzeit an Angeboten des BFDBerufsförderungsdienst der Bundeswehr teilnehmen. Die Leistungen sind innerhalb der Dienstzeit und bis zu sieben Jahre nach Dienstzeitende abrufbar.

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