Damit Ihre Versorgung für die Zeit nach Ende des aktiven Dienstverhältnisses sichergestellt ist, sollten sie zeitnah und bereits vor Dienstzeitende einen Antrag auf Versorgung nach § 80 SVG stellen. Diesen Antrag können Sie formlos an das BAPersBw VII 2.2 richten. Auch wenn ihr WDB Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, ihr Dienstzeitende jedoch bevorsteht sollten Sie rein vorsorglich einen Antrag auf Versorgung nach § 80 SVG stellen.