Ist der AVZ steuerfrei? Kann er gepfändet werden?
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Beim AVZ handelt es sich um Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der AVZ ist nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei. Er unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt des § 32 EStG.
Der AVZ ist Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach Maßgabe des § 850a ist der AVZ unpfändbar.
Er ist unter anderem bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommens beim Trennungsunterhalt – je nach Einzelfall – in Teilen zu berücksichtigen.