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Reserve in Teilzeit

Hinweis für Reservistinnen und Reservisten zur Teilzeitbeschäftigung bei Wehrdienst nach § 63b Soldatengesetz

Aktuelles
Datum:
Ort:
Bonn
Lesedauer:
2 MIN

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Mit in Kraft treten des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr ist es nunmehr möglich, Reservistendienst auch in Teilzeit zu leisten.

Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft gemäß § 63b Soldatengesetz dient dem Erhalt oder der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit von Organisationseinheiten. Somit können bei anders nicht abwendbaren Vakanzen Aufgaben von länger abwesenden Soldatinnen oder Soldaten z.B. durch Elternzeit, Betreuungsurlaub, Fachausbildungen, Lehrgänge und besondere Verwendungen im Ausland kompensiert werden.

Dienstgrade

Mit dem neuen Gesetz ist Teilzeit auch für Reservistinnen und Reservisten möglich.

Bundeswehr/Jonas Weber

Weiterhin dient die neue Wehrdienstart der Bewältigung anders nicht zeitgerecht zu erledigender Auftragsspitzen. Eine bloße Urlaubsvertretung ist kein, hinreichender Grund für einen solchen Reservistendienst.

Das Ableisten von Reservistendienst in Teilzeit ist ausschließlich auf Grundlage der neu geschaffenen Dienstleistungsart nach § 63b Soldatengesetz möglich. Das Ableisten eines solchen Reservistendienstes erfordert unabhängig ob in Voll- oder Teilzeit, eine für die Wehrdienstleistung erforderliche abgeschlossene Ausbildung.

Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Teilzeitmodells wird das Ableisten von Reservistendienst in Teilzeit ebenso als beförderungsrelevante Dienstzeit angerechnet wie das Ableisten von Reservistendienst in Vollzeit.

Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sowie Beiträge für die Rentenversicherung werden dagegen nur anteilig gewährt beziehungsweise berechnet.

Weil die Rechtsfolgen des Arbeitsplatzschutzgesetzes auch dann greifen, wenn Reservistendienst in Teilzeit geleistet wird, ist es ausgeschlossen, dass Reservistendienst Leistende neben dem Reservistendienst ein Arbeitsverhältnis während des Reservistendienstes aktiv betreiben, auch wenn dieses ebenfalls in Teilzeit ausgeübt wird. Die Regelungen zum Nebentätigkeitsrecht bleiben davon unberührt.

Reservistendienst in Teilzeit kann frühestens mit der Erklärung des Einverständnisses zur Ableistung des Wehrdienstes beantragt werden.

Sowohl über die Heranziehung als auch die Teilzeitbewilligung muss dienstherrenseitig entschieden werden. Reservistinnen und Reservisten die beabsichtigen Reservistendienst in Teilzeit zu beantragen, teilen dies der oder dem zuständigen Vorgesetzten der Dienstleistungsdienststelle mit. Dies sind die Vorgesetzten, die im Falle einer militärischen Beurteilung als Erstbeurteilende zuständig wären. Diese prüfen, ob für einen Reservistendienst in Teilzeit Bedarf besteht und ob die zu erwartenden Kosten der Heranziehung in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen des Reservistendienstes für die Dienststelle stehen.
 

Logo eines Trucks der Karriereberatung.

Die Karriereberatung der Bundeswehr informiert auch über die Möglichkeiten von Reservistendienst in Teilzeit.

Bundeswehr/Sebastian Wilke

Ausgangspunkt für die von Reservistendienst Leistenden tatsächlich zu leistende Dienstzeit ist die regelmäßig wöchentlich zu leistende Dienstzeit in seiner Einheit beziehungsweise Dienststelle gemäß Dienstplan. Dies gilt analog für Dienststellen, die am Gleitzeitverfahren teilnehmen. Die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung im Einzelnen, insbesondere die Aufteilung der Dienstzeiten auf die einzelnen Wochentage, der Dienstbeginn, das Dienstende, die Frage der Handhabung der Pausen, die Einteilung zu Sonderdiensten oder die Teilnahme an militärischen Übungen liegt in der Verantwortung der jeweiligen zuständigen militärischen Vorgesetzten.



von Sven  Hamel

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