Fürsorge

Passgenaue Leistung, verbesserter Service: Das SEGSoldatenentschädigungsgesetz

Passgenaue Leistung, verbesserter Service: Das SEGSoldatenentschädigungsgesetz

Datum:
Lesedauer:
3 MIN

Bei manchen Mobilgeräten und Browsern funktioniert die Sprachausgabe nicht korrekt, sodass wir Ihnen diese Funktion leider nicht anbieten können.

Ab 1. Januar 2025 bildet das Soldatenentschädigungsgesetz (SEGSoldatenentschädigungsgesetz) die Grundlage für Leistungen für Soldatinnen und Soldaten, die im Zusammenhang mit dem Wehrdienst gesundheitliche Schädigungen erlitten haben. Das Gesetz steht ganz im Zeichen der Fürsorge.

Physiotherapeut betreut einen mehrfach amputierten Patienten

Das SEGSoldatenentschädigungsgesetz gilt für Soldatinnen und Soldaten, die sowohl während, als auch nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses Wehrdienstbeschädigungen erlitten haben.

Andreas Schindler

Ziel ist es, den Anforderungen und Bedarfen versehrter Soldatinnen und Soldaten noch individueller und passgenauer gerecht zu werden. Es gilt für Soldatinnen und Soldaten, die sowohl während, als auch nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses Wehrdienstbeschädigungen erlitten haben. Es ist zudem unabhängig davon, ob die Wehrdienstbeschädigung im Inland oder im Ausland erlitten wurde. 

Höhere Leistungen, starker Partner

So werden unter anderem die Entschädigungsleistungen zum 1. Januar 2025 in Abhängigkeit des Grades der Schädigungsfolgen deutlich angehoben. Neben der Anhebung der Geldleistungen verspricht die Einbindung des neu gewonnenen Partners deutlich spürbare Verbesserungen: Die Unfallversicherung Bund und Bahn übernimmt ab dem Jahr 2025 die medizinische Versorgung, die berufliche Rehabilitation sowie schädigungsbedingte Pflegeleistungen für Berechtigte nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.

Leistungen im Übergangszeitraum

Bis zum Inkrafttreten des SEGSoldatenentschädigungsgesetz sind die Soldatinnen und Soldaten weiterhin nach den bestehenden rechtlichen Vorschriften abgesichert. Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) wird für den Anwendungsbereich der Soldatenversorgung in der Fassung vom 31. Dezember 2023 „eingefroren“ und bildet nach wie vor die Grundlage für die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz.  

Um die Wartezeit bis zum Inkrafttreten des SEGSoldatenentschädigungsgesetz zu überbrücken, wurden durch bereits erfolgte gesetzliche Änderungen im Soldatenversorgungsgesetz alle einkommensunabhängigen Geldleistungen an geschädigte Personen zum 1. Januar 2024 einmalig um 25 Prozent angehoben. Zum gleichen Zeitpunkt erhöhen sich auch die einkommensunabhängigen Leistungen an Hinterbliebene. Die Erhöhung erfolgt automatisch, so dass die Berechtigten keine weiteren Schritte unternehmen müssen.

Informationen zum Soldatenentschädigungsgesetz

In einem ersten Schreiben erhielten alle Zahlungsempfänger im Januar 2024 durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) Informationen zu den rechtlichen Neuerungen und deren Folgen. Über die Auswirkungen des neuen Gesetzes auf ihre jeweils individuelle Situation wird das BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Berechtigten durch ein persönliches Anschreiben voraussichtlich im Dezember 2024 informieren. Die Betrachtung der jeweiligen Leistungen im Dezember 2024 ist entscheidend für die gezielte Beratung durch die Bundeswehrverwaltung, damit die bisherigen Leistungen jeweils aktuell mit den Leistungen nach dem SEGSoldatenentschädigungsgesetz verglichen werden können.

Allgemeine Fragen zum Thema Soldatenentschädigungsgesetz richten Sie gerne an: SEGSoldatenentschädigungsgesetz@bundeswehr.org

von BMVg P III 3   E-Mail schreiben

Bei manchen Mobilgeräten und Browsern funktioniert die Sprachausgabe nicht korrekt, sodass wir Ihnen diese Funktion leider nicht anbieten können.

Ab 01.01.2025

Informationsseite

Neues Soldatenentschädigungsgesetz

Weiterlesen