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Familienheimfahrten von freiwilligen Wehrdienst Leistenden und Reservistendienst Leistenden

Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58 b Soldatengesetz (SG) leisten (freiwilligen Wehrdienst Leistende (FWDLFreiwilligen Wehrdienstleistender)), oder die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des SG bei einer Wehrdienstdauer von mehr als 12 Tagen leisten (Reservistendienst Leistende (RDLReservistendienst Leistende)), werden auf Antrag unentgeltliche Familienheimfahrten bzw. Reisebeihilfen für durchgeführte Familienheimfahrten nach der ZDv A-2642/5 gewährt. Die Abrechnung und Zahlung dieser Reisebeihilfen obliegt im Inland den jeweils zuständigen Bundeswehr-Dienstleistungszentren, im Ausland den Bundeswehrverwaltungsstellen bzw. den Einsatzwehrverwaltungsstellen.

Diesen steht in Grundsatzangelegenheiten und mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung der bestehenden Vorgaben das Referat VII 1.3 unterstützend zur Seite.

Kontakt:

BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 1.3
Luisenstr. 109
53721 Siegburg
mailto:BAPersBwVII1.3AllgFuersAng@bundeswehr.org
Tel: 02241-991-759
AllgFspNBw: 3473

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