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Reisebeihilfen in Krankheits- und Todesfällen

Datum:
Lesedauer:
1 MIN

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Befindet sich eine Bundeswehrbeschäftigte bzw. ein Bundeswehrbeschäftigter aufgrund einer dienstlichen Maßnahme im Ausland (Einsatz, Auslandsverwendung, Dienstreise, etc.) und erleidet ein Familienmitglied oder eine Angehörige bzw. ein Angehöriger eine akut lebensbedrohliche Erkrankung oder verstirbt, so kann der bzw. dem Bundeswehrbeschäftigten (und u.U. seinen Familienmitgliedern) eine Reisebeihilfe nach ZDv A- 2642/15 zum Behandlungs- oder Beisetzungsort gewährt werden.

Wenn die bzw. der Bundeswehrbeschäftigte während einer dienstlichen Maßnahme im Ausland selbst akut lebensbedrohlich erkrankt, kann den in gerader Linie verwandten Familienmitgliedern und Angehörigen eine entsprechende Reisebeihilfe in das Ausland bewilligt werden.

Beihilfefähig sind ausschließlich die Kosten für das günstigste Ticket der günstigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittels sowie Zu- und Abgang. Kosten für Mietfahrzeuge, Parkgebühren, Umwege o.ä. können nicht erstattet werden. Je reisende Person fällt ein Eigenanteil in Höhe von 102,26 Euro an.

Kontakt:

BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 1.3
Luisenstr. 109
53721 Siegburg
mailto:BAPersBwVII1.3AntraegeAusl@bundeswehr.org
Tel: 02241-991-788
AllgFspNBw: 3473

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