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Personalgewinnung

Verpflichtungsprämien bei der Bundeswehr neu geregelt

Personalgewinnung

Der Gesetzgeber hat die Verpflichtungsprämien für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit neu geordnet. Künftig gibt es feste Prämienhöhen bei priorisierten Bedarfen. Das schafft Transparenz und bietet Interessierten sowie Bewerbenden frühzeitig Planungssicherheit.

Zwei Soldaten vor einem Bundeswehrfahrzeug

Mit diesem und anderen Motiven wirbt die Bundeswehr um Personal für bestimmte Tätigkeiten, die besonders wichtig für die Einsatzbereitschaft der Truppe sind

Einfachere Regeln für Verpflichtungsprämien

Mit Inkrafttreten des Artikelgesetzes Zeitenwende wurde unter anderem Paragraf 44 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesGBundesbesoldungsgesetz) geändert. Um die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr sicherzustellen, können Soldatinnen und Soldaten auf Zeit nun Verpflichtungsprämien einfacher gewährt werden.

Ziel der Reform ist es, die Verpflichtungsprämien transparenter zu gestalten. Sowohl für die Bundeswehr als auch für Interessierte und Bewerbende soll ein System geschaffen werden, das klar verständlich ist und frühzeitig Verlässlichkeit bietet. Die Neugestaltung der Verpflichtungsprämien gehört zu den zahlreichen Maßnahmen, mit denen die Bundeswehr als Arbeitgeber attraktiver werden möchte.

Feste Prämienhöhe statt Prognosen

Kern der neuen Regelung für Erstverpflichtungen ist die Einführung einer festen Prämienhöhe von 5.413,98 Euro pro Verpflichtungsjahr bei priorisierten Bedarfen – unabhängig von Laufbahn und Dienstgrad.

Wann wird eine Prämie ausgezahlt?

Auch die Auszahlungsmodalitäten werden neu geregelt: Bei Verwendungen, für die keine zusätzliche Qualifizierungsmaßnahme erforderlich ist, wird die Verpflichtungsprämie frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten nach Erstverwendung auf dem prämienberechtigten Dienstposten gezahlt.

Erfordert die vorgesehene Verwendung jedoch zunächst eine Qualifizierungsmaßnahme, erfolgt die Auszahlung frühestens nach deren erfolgreichem Abschluss und der anschließenden Erstverwendung auf dem prämienberechtigten Dienstposten.
 

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