Fürsorgerische Leistungen der sozialen Entschädigung können grundsätzlich nur für ausgeschiedene Soldatinnen und Soldaten erbracht werden, deren Versorgungsanspruch (insbesondere Grundrente oder Heilbehandlungsanspruch) infolge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG nach § 80 SVG anerkannt wurde. Erst nach einer entsprechenden Anerkennung können Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht werden.
Zudem muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Notwendigkeit der Hilfeleistung und der Schädigung bestehen.