Unter welchen Voraussetzungen stehen mir Leistungen der Kriegsopferfürsorge zu?
Fürsorgerische Leistungen der sozialen Entschädigung können grundsätzlich nur für ausgeschiedene Soldatinnen und Soldaten erbracht werden, deren Versorgungsanspruch (insbesondere Grundrente oder Heilbehandlungsanspruch) infolge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVGSoldatenversorgungsgesetz nach § 80 SVGSoldatenversorgungsgesetz anerkannt wurde. Erst nach einer entsprechenden Anerkennung können Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht werden. Zudem muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Notwendigkeit der Hilfeleistung und der Schädigung bestehen.
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