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Wehrrechtlich verfügbare Personen

Datum:
Lesedauer:
1 MIN

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Jede Soldatin und jeder Soldat, die/der mindestens einen Tag in der Bundeswehr gedient hat und ihren/seinen Dienstgrad nicht verloren hat, sowie Personen, die aufgrund einer mit dem Bund eingegangenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung 
nach dem Vierten Abschnitt des SG herangezogen werden können, sind Reservistinnen/Reservisten.

Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erhält jede Soldatin und jeder Soldat  automatisch den Status „Reservist“.

Gemäß Paragraph 59, Absatz 3 Soldatengesetz, gehört man bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zum Kreis der wehrrechtlich verfügbaren Personen.

Wir bitten zu beachten, dass der verwaltungstechnische Aufwand, ab der Interessenbekundung der Interessentin des Interessenten bis hin zur tatsächlichen Heranziehung, einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann.
 

Außerdem muss der Interessent/-in der Bundeswehr zeitlich zur Verfügung stehen. Dieses muss frühzeitig kommuniziert werden, damit der Interessent/-in bei Bestehen eines aktiven Arbeitsverhältnisses der Sachverhalt rechtzeitig mit seinem 
 

Arbeitgeber/-in abgestimmt werden kann.  Ferner sollte dem Interessent/-in bewusst sein, dass er/sie nach Eintritt in die Reserve, der Bundeswehr für eine angemessene militärische Verwendungsdauer, vor Erreichen des 65. Lebensjahres, zur Verfügung stehen sollte.

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