Impfwesen in der Bundeswehr: Das bedeutet die Duldungspflicht

Impfwesen in der Bundeswehr: Das bedeutet die Duldungspflicht

Datum:
Ort:
Berlin
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Die Grippeschutzimpfung oder Vakzine gegen Krankheiten in Einsatzländern müssen Soldatinnen und Soldaten bereits vornehmen lassen. Was diese genau bedeutet und wer darüber entscheidet, welche Impfstoffe in diese Liste aufgenommen werden, erklären wir hier.

Ein Soldat bekommt eine Spritze in den Oberarm

Ein Soldat erhält eine Grippeschutzimpfung im Bundeswehrkrankenhaus Berlin (Archivbild)

Bundeswehr/Tom Twardy

Bei der Bundeswehr gibt es aktuell keine Pflicht, sich gegen COVID-19Coronavirus Disease 2019 impfen zu lassen. Allerdings überprüfen die medizinischen Fachleute der Streitkräfte ständig, ob Impfungen gegen neue Erkrankungen zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit notwendig sein könnten.

Auch bei COVID-19Coronavirus Disease 2019 laufen derzeit entsprechende Untersuchungen. Dabei wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass es sich um einen ganz neuen Impfstoff handelt, weswegen einzelne Soldatinnen und Soldaten Vorbehalte haben könnten. Sollte es letztlich dennoch eine Empfehlung zur Impfung gegen COVID-19Coronavirus Disease 2019 geben, wird die Bundeswehr etwaige Vorbehalte sehr ernst nehmen.

Wesentliche Kriterien werden die dienstliche Notwendigkeit und die Einsatzbereitschaft sein - insbesondere mit Blick auf die Auslandseinsätze.

Grundsätzliche Entscheidung zu Impfungen in der Bundeswehr

Die jüngste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Mit Beschluss (Az. 2 WNB 8.20) vom 22. Dezember 2020 wurde die Duldungspflicht von Soldatinnen und Soldaten bei der grundlegenden Impfung gegen klassische Krankheiten bestätigt.

Die Duldungspflicht für Impf- und Prophylaxemaßnahmen ist vor einigen Jahren bei der Bundeswehr eingeführt worden. Sie hat ihre Grundlage in Paragraf 17a Absatz 2 des Soldatengesetzes. Duldungspflicht bedeutet, dass Soldatinnen und Soldaten verpflichtet sind, alle angewiesenen Impf- und Prophylaxemaßnahmen zu dulden. Die Impfung ist nur dann nicht zumutbar, wenn objektiv eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Soldaten oder der Soldatin besteht.

Schutz der Gemeinschaft und des Individuums

Der Umfang der duldungspflichtigen Impfungen orientiert sich dabei nicht nur an den jeweils geltenden Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKOStändige Impfkommission) am Robert-Koch-Institut. Ausschlaggebend sind auch die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit (DTG) sowie die Anforderungen der nationalen militärischen Strategie für die Impfungen von NATO-Streitkräften (STANAGStandardisierungsübereinkommen der NATO-Vertragsstaaten über die Anwendung standardisierter Verfahren oder ähnlicher Ausrüstung).

Die Duldungspflicht hat sich insbesondere bei den Immunisierungen der Einsatzkontingente bewährt. Durch die besonderen Bedingungen des engen Zusammenlebens in den Einsätzen und in Gemeinschaftsunterkünften in Deutschland sind Soldatinnen und Soldaten per se einem relativ höheren Infektionsrisiko ausgesetzt als andere Bevölkerungsgruppen.

Deshalb zielen Impfungen in der Bundeswehr immer gleichzeitig auf den Schutz der Gemeinschaft und des Individuums ab. Ziel ist es zudem, die in Artikel 87a Absatz 1 des Grundgesetzes vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu gewährleisten.

Persönliche Vorbehalte der Soldatinnen und Soldaten werden ernst genommen

Der Dienstherr greift bei Impfungen in das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Soldatin beziehungsweise des Soldaten ein. In Paragraf 17a Absatz 2 des Soldatengesetzes hat der Gesetzgeber ausdrücklich das Grundrecht auf körperliche Selbstbestimmung eingeschränkt.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist aber natürlich auch hier in jedem Fall zu beachten, insbesondere mit Blick auf mögliche Impfnebenwirkungen. Vorbehalte und etwaige Kontraindikationen von Soldatinnen und Soldaten werden sehr ernst genommen und im Einzelfall jeweils eingehend geprüft werden.

von Amina Vieth

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