
Verteidigung: Rechtliche Grundlagen
Der verfassungsmäßige Auftrag der Bundeswehr lässt sich aus dem Grundgesetz ableiten: „Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.”
Der verfassungsmäßige Auftrag der Bundeswehr lässt sich aus dem Grundgesetz ableiten: „Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.”
Deutschland darf sich im Falle eines bewaffneten Angriffs militärisch verteidigen oder den Verbündeten beistehen, falls diese angegriffen werden. Denn das Recht auf territoriale Integrität und Selbstverteidigung ist im Völkerrecht fest verankert.
Landes- und Bündnisverteidigung sowie der Schutz der Bürgerinnen und Bürger sind der Kernauftrag der Bundeswehr. Die rechtlichen Grundlagen für die Landes- und Bündnisverteidigung ergeben sich vor allem aus dem Grundgesetz, dem NATONorth Atlantic Treaty Organization-Vertrag und der Charta der Vereinten Nationen.
„Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf“, heißt es in Artikel 87a des Grundgesetzes. Die Verteidigung Deutschlands und seiner NATONorth Atlantic Treaty Organization-Partner ist also der verfassungsmäßige Auftrag der Bundeswehr. Der Verteidigungsfall wird gemäß Artikel 115a des Grundgesetzes durch Bundestag und Bundesrat festgestellt. Sofern ein schneller Einsatz der Bundeswehr erforderlich ist, gibt es im Grundgesetz noch weitere Bestimmungen zur Feststellung des Verteidigungsfalls.
Nach Artikel 65a des Grundgesetzes haben zunächst die Verteidigungsministerin oder der Verteidigungsminister über die Bundeswehr die Befehls- und Kommandogewalt inne. Diese Befugnisse gehen mit der Verkündung des Verteidigungsfalles auf die Bundeskanzlerin oder den Kanzler über. Abgesehen davon, dass die Verfassung die Aufstellung einer zivilen Wehrverwaltung vorsieht, gibt es im Grundgesetz keine weiteren Bestimmungen zur Organisation der Bundeswehr. Wie die Streitkräfte aufgebaut sind, wird also von der Leitung des Verteidigungsministeriums entschieden.
Die Bundeswehr ist eine Parlamentsarmee. Grundlegende Entscheidungen, etwa über den Einsatz bewaffneter deutscher Soldatinnen und Soldaten im Ausland, trifft der Bundestag. Als Zeichen der Verbundenheit zwischen dem Parlament und der Bundeswehr, deren hohe Bedeutung eine Lehre aus der Historie Deutschlands ist, finden zu besonderen Anlässen Feierlichkeiten vor dem Reichstag statt.
Bevor die Bundesregierung die Bundeswehr in einen bewaffneten Auslandseinsatz schicken kann, muss sie dem Bundestag einen Antrag auf Zustimmung zum Einsatz der Streitkräfte vorlegen. Nur wenn der Bundestag dem Einsatz zustimmt, ist er zulässig. Details regelt das Parlamentsbeteiligungsgesetz.
Ja, in Sonderfällen. Immer wenn die Bundeswehr schnell und gegebenenfalls geheim handeln muss, ist eine vorherige Zustimmung des Bundestages nicht erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahr 2015, dass eine Befassung des Bundestages ganz unterbleiben kann, wenn ein eiliger Einsatz zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Bundestagsbefassung bereits beendet ist. Dauert ein ohne den Bundestag beschlossener Auslandseinsatz noch an, so wird die Entscheidung im Bundestag zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachgeholt.
Jede Soldatin und jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an die Wehrbeauftragten zu wenden.
Der Verteidigungsausschuss hat wie alle Ausschüsse das Recht, sich auch ohne Überweisung durch das Plenum selbstständig mit Fragen aus seinem Geschäftsbereich zu befassen und hierzu Empfehlungen abzugeben. Der Untersuchungsausschuss ist die stärkste Waffe des Parlamentes, um das Regierungshandeln zu kontrollieren. Eine Besonderheit ist, dass der Verteidigungsausschuss auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses hat. Er kann so selbst Beweise erheben, indem er zum Beispiel Zeugen befragt oder Akten anfordert und einsieht.
Rüstungsinvestitionen unterliegen in Deutschland der parlamentarischen Kontrolle. Alle Beschaffungs- und Entwicklungsprojekte der Bundeswehr mit einem Investitionsvolumen von über 25 Millionen Euro bedürfen der gesonderten Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Daher haben die 25-Millionen-Euro-Vorlagen auch ihren Namen.
Die Abwehr eines militärischen Angriffs auf Deutschland oder seine Verbündeten ist eingebettet in ein System der kollektiven Verteidigung. Dies bedeutet, dass Deutschland den NATONorth Atlantic Treaty Organization-Partnern beistehen muss und gleichzeitig auf die Hilfe der Verbündeten zählen kann, wenn es selbst angegriffen wird. Diese Beistandsverpflichtung ist in Artikel 5 des NATONorth Atlantic Treaty Organization-Vertrags geregelt.
Die Parteien vereinbaren, dass ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen werden wird; […].
Die NATONorth Atlantic Treaty Organization ist also entschlossen, die Freiheit und Sicherheit der Verbündeten zu wahren. Die Beistandsverpflichtung aus Artikel 5 steht im Einklang mit dem Völkerrecht. Die Charta der Vereinten Nationen erkennt in ihrem Artikel 51 das Recht auf Selbstverteidigung ausdrücklich an. Dies gilt sowohl für die individuelle als auch für die kollektive Verteidigung.
Nicht nur in der NATONorth Atlantic Treaty Organization, sondern auch in der Europäischen Union ist eine Beistandsverpflichtung vorgesehen. Sie ergibt sich aus Artikel 42, Absatz 7 des EUEuropäische Union-Vertrages: „Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen.“
Als Armee des Parlaments unterliegt die Bundeswehr dessen Kontrolle. Ein Instrument ist die Budgethoheit. Das heißt: Indem die Abgeordneten über den Bundeshaushalt entscheiden, erhalten sie so Einfluss auf die personelle und materielle Ausstattung der Bundeswehr. Denn laut Artikel 87a des Grundgesetzes müssen sich Stärke und Organisation der Streitkräfte aus dem Haushaltsplan ergeben. Zudem müssen Beschaffungsprogramme, deren Kosten 25 Millionen Euro übersteigen, vom Haushaltsausschuss gesondert bewilligt werden.
Der Verteidigungsausschuss des Bundestages unterstützt das Parlament zusätzlich bei der Kontrolle der Bundeswehr. Hinzu kommt die Wehrbeauftragte beziehungsweise der Wehrbeauftragte des Bundestages. Sie wachen darüber, dass die Grundrechte der Soldatinnen und Soldaten gewahrt und die Grundsätze der Inneren Führung beachtet werden.