Bekomme ich AVZ auch bei der Teilnahme an nicht mandatierten Auslandseinsätzen?
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Auch für die Teilnahme an anerkannten Missionen der Bundeswehr (zum Beispiel Enhanced Forward Presence in Litauen) erhalten Anspruchsberechtigte AVZ nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 BBesG. Dies wird auf dem Erlasswege von BMVg P III 2 geregelt. Da es sich hier – wie bei den mandatierten Auslandseinsätzen auch – um einen gesetzlichen Anspruch handelt, ist eine gesonderte Antragstellung nicht erforderlich.
Bis zur Realisierung der Zahlbarmachung im PersWiSysBw wird der AVZ bei anerkannten Missionen wie in der Vergangenheit bei den mandatierten Auslandseinsätzen zunächst noch außerhalb des PersWiSysBw zur Auszahlung gebracht.
Auf Grundlage des § 56 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) kann seit dem 01.06.2017 auch für Verwendungen der Streitkräfte im Ausland, die aus militärfachlicher Sicht mit einem Einsatz auf Beschluss der Bundesregierung vergleichbar sind, ein Auslandsverwendungszuschlag gezahlt werden, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium des Inneren (BMI) und dem Auswärtigen Amt (AA) besteht.