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Soziales Entschädigungsrecht

Willkommen auf der Internetseite des Sozialen Entschädigungsrechts (SERSoziales Entschädigungsrecht) der Bundeswehr. Innerhalb des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) ist die Kompetenz des Sozialen Entschädigungsrechts in der Unterabteilung VII 2 gebündelt.

Physiotherapeut betreut einen mehrfach amputierten Patienten

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über das Leistungsspektrum bei Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung (WDBWehrdienstbeschädigung) geben und Ihnen Merkblätter und Antragsformulare zur Verfügung stellen – gerne nehmen wir uns Ihres Anliegens auch telefonisch an!

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In diesem Video wird das Wehrdienstbeschädigungsverfahren – kurz „WDBWehrdienstbeschädigung-Verfahren“ erläutert.

Aktuelles

Am 1. Januar 2025 tritt das Soldatenentschädigungsgesetz (SEGSoldatenentschädigungsgesetz) in Kraft. Erste Informationen zu den gesetzlichen Änderungen erhalten wehrdienstbeschädigte Soldatinnen und Soldaten, ihre Angehörigen und Hinterbliebene hier.

 

Ab 01.01.2025

Soldatenentschädigungsgesetz

Neues Soldatenentschädigungsgesetz

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Allgemeines und Leistungen

Aktive und frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die in Ausübung ihrer Pflichten gesundheitliche Schäden erleiden, haben Anspruch auf Versorgung. Das Soldatenversorgungsgesetz sowie das Bundesversorgungsgesetz geben hier die rechtlichen Voraussetzungen vor.

Anhand der beigefügten Grafik haben wir Ihnen exemplarisch dargestellt wie ein Verfahren zur Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung abläuft:

Grafiktabelle
Bundeswehr

Ihr (Erst-) Antrag auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung (WDBWehrdienstbeschädigung-Blatt) wird durch das Referat VII 2.2 Grundentscheidung im BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bearbeitet. Hier werden die rechtlichen und kausalen Voraussetzungen geprüft und nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erhalten Sie postalisch einen entsprechenden Bescheid. Wurde bei Ihnen ein Grad der Schädigungsfolgen (GdSGrad der Schädigungsfolgen) von mindestens 30 festgestellt und Ihr Dienstverhältnis, in dem Sie die Schädigung erlitten haben, dauert noch an, erhalten Sie von dort u.a. Ihren Ausgleich nach § 85 SVG. Die medizinische Behandlung Ihrer Wehrdienstbeschädigung ist für die Zeit des aktiven Dienstverhältnisses über die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sichergestellt.

Auch für die Zeit nach Ende Ihres Dienstverhältnisses besteht Anspruch auf Versorgung wegen Ihrer Wehrdienstbeschädigung – hierfür müssen Sie rechtzeitig einen entsprechenden Antrag auf Versorgung nach § 80 SVG stellen.

Frühere Soldatinnen und Soldaten mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung haben u.a. Anspruch auf die durch das Referat VII 2.3 Rentenleistungen/Kriegsopferfürsorge gewährten Leistungen. Als ausgeschiedene Soldatin bzw. ausgeschiedener Soldat haben Sie Anspruch auf das vielfältige Leistungsspektrum des Bundesversorgungsgesetzes. Leistungen wie Berufsschadensausgleich, Ausgleichsrente oder Hilfe zum Lebensunterhalt werden durch das Referat VII 2.3 geprüft. Und auch wenn Sie einen Änderungsantrag wegen einer Verschlimmerung Ihrer anerkannten Wehrdienstbeschädigung stellen möchten ist das Referat VII 2.3 der richtige Ansprechpartner.

Weiter haben Sie als frühere Soldatin bzw. früherer Soldat Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung sowie auf Leistungen der orthopädischen Versorgung. Das Referat VII 2.4 Heil- und Krankenbehandlung/Orthopädische Versorgungsstelle ist hier der richtige Ansprechpartner. Auch nachwehrdienstlich ist die medizinische Versorgung Ihrer Wehrdienstbeschädigung somit gewährleistet.

Ebenfalls für Hinterbliebene besteht Anspruch auf Versorgung. Sowohl durch das Referat VII 2.3 als auch VII 2.4 können Leistungen gewährt werden.

Das Leistungsspektrum ist vielfältig, sodass die vorgenannten Ausführungen nur einen Bruchteil darstellen können. Ihre Sachbearbeitung steht für weitergehende Informationen gerne zur Verfügung.

Aufgrund der Vielfältigkeit und der Komplexität des Leistungsangebotes lässt sich die Verfahrensdauer nicht vorbestimmen – wir sind um eine sachgerechte und zeitnahe Entscheidung bemüht.

Das Leistungsangebot ist vielfältig und unterscheidet sich je nach Art und Schwere Ihrer Wehrdienstbeschädigung. Zudem ist zu unterscheiden, ob Sie sich in einem aktiven Dienstverhältnis als Soldatin / Soldat befinden oder ausgeschiedene Soldatin / ausgeschiedener Soldat sind. Das Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz gibt hier als gesetzliche Grundlage das Leistungsangebot vor.

Bei aktiven Soldatinnen und Soldaten besteht je nach Art und Schwere der Wehrdienstbeschädigung Anspruch auf Zahlung von Ausgleich nach § 85 SVG sowie ggf. der Schwerstbeschädigtenzulage. Zudem können aktiven Soldatinnen und Soldaten Leistungen der Wohnungshilfe nach § 85 a SVG gewährt werden. Darüber hinaus kann nach § 86 SVG die Möglichkeit der Erstattung von Sachschäden bestehen.

Die Leistungen für frühere Soldatinnen und Soldaten mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung lassen sich in einkommensunabhängige Leistungen und einkommensabhängige Leistungen unterteilen. Leistungen für frühere Soldatinnen und Soldaten werden auf Antrag gewährt § 80 SVG.

Einkommensunabhängige Leistungen
Einkommensabhängige Leistungen

Vor allem die Grundrente, die Ausgleichsrente, der Berufsschadensausgleich sowie die Pflegezulage sind in den meisten Versorgungsfällen von Bedeutung, sodass Sie nachfolgend hierzu weitere Informationen finden.

 

Auch das Leistungsspektrum für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner, Waisen und Eltern ist vielfältig und richtet sich nach den §§ 38 ff BVG.

Die Leistungen für Hinterbliebene lassen sich in einkommensunabhängige Leistungen und einkommensabhängige Leistungen unterteilen.

Grundrente

Die Grundrente ist eine einkommensunabhängige Leistung für:

  • Witwen

  • Witwer

  • hinterbliebene Lebenspartner

  • Waisen

Ausgleichsrente

Die Ausgleichsrente ist einkommensabhängig. Das Einkommen wird nach der Ausgleichsrentenverordnung angerechnet.
Für die Ausgleichsrente müssen Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Waisen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Verlust der Erwerbstätigkeit mindestens zur Hälfte oder

  • Erreichen der Altersgrenze für die große Witwenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung oder

  • Sorgerecht für ein Kind oder

  • keine Erwerbstätigkeit möglich aus anderen zwingenden Gründen

Schadensausgleich

Der Schadensausgleich dient dem Ausgleich des schädigungsbedingten wirtschaftlichen Schadens. Hierfür gelten bestimmte Einkommensgrenzen, die in § 40a Bundesversorgungsgesetz geregelt sind.

Witwen-/Witwerbeihilfe und Waisenbehilfe

Die Witwen- und Waisenbeihilfe kommt in Betracht, wenn keine Witwen- oder Waisenrente zusteht.
Voraussetzung für die Witwen- und Waisenbeihilfe:

Die Hinterbliebenenversorgung muss beeinträchtigt sein, weil der Beschädigte durch die Folgen der Schädigung gehindert war, eine entsprechende Tätigkeit auszuüben.

Elternrente

Elternrente ist eine einkommensabhängige Leistung. Sind Beschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, kann Elternrente gezahlt werden. Elternrente kann erhalten, wer voll erwerbsgemindert und erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Elternrente können erhalten:

  • Leibliche Eltern

  • Adoptiveltern

  • Stief- und Pflegeeltern 

  • Großeltern

Weitere Leistungen

Bestattungsgeld

Stirbt eine beschädigte Person oder eine hinterbliebene Person, kann ein Bestattungsgeld gezahlt werden. Das Bestattungsgeld erhält, wer die Kosten der Bestattung des Verstorbenen getragen hat.

Sterbegeld

Beim Tod eines oder einer rentenberechtigten Beschädigten wird ein Sterbegeld gezahlt, dessen Höhe in der Regel dem Dreifachen der für den Sterbemonat zugestandenen Versorgungsbezüge entspricht.

Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung (HUK) stellen nachwehrdienstlich die medizinische Versorgung Ihrer Wehrdienstbeschädigung sicher. Sie werden gemäß dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erbracht und entsprechen überwiegend den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen § 11 Abs. 1 S. 2 BVG.

Leistungsarten

Zur Behandlung der anerkannten Schädigungsfolgen gibt es folgende Leistungen: 

  • Ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung
  • Behandlung im Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung
  • Versorgung mit Arznei-, Verband- und sonstigen Heilmitteln
  • Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie
  • Versorgung mit Hilfsmitteln
  • Versorgung mit Zahnersatz
  • Häusliche Krankenpflege
  • Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie
  • Ersatzleistungen (zum Beispiel die notwendige Änderung eines Kraftfahrzeugs)
  • Badekuren
  • Haushaltshilfe
  • Teilnahme an Leibesübungen für Versehrte

Zuständigkeiten

Die Leistungen der §§ 10 bis 24a BVG werden gemäß § 18c Abs. 1 BVG auf Antrag direkt vom BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erbracht. Diese sind:

  • Versorgung mit Zahnersatz
  • Versorgung mit Hilfsmitteln und Ersatzleistungen
  • Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie
  • Badekuren
  • Versehrtenleibesübungen

Für die übrigen oben genannten Leistungen der Heilbehandlung sind die Krankenkassen im Auftrag des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig. Die genaue Zuständigkeit ergibt sich aus § 18c BVG. Hierfür werden Sie einer gesetzlichen Krankenkasse zugeteilt, sofern Sie noch kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.

Behandlung von schädigungsfremden Gesundheitsstörungen

Heilbehandlung erhalten Schwerbeschädigte (Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50) auch für schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen. Diese steht jedoch u. a. nicht zu, wenn die Heilbehandlung durch Ansprüche gegen andere Leistungsträger (zum Beispiel eine gesetzliche Krankenkasse) sichergestellt ist oder eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird. Die Anspruchsvoraussetzungen können Sie dem § 10 Abs. 2 und Abs. 7 BVG entnehmen.

Versorgungskrankengeld

Wird jemand durch eine Schädigung arbeitsunfähig, kann er Versorgungskrankengeld erhalten. Diese Leistung entspricht weitgehend dem Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung beziehungsweise dem Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung, gehen aber zum Teil auch darüber hinaus. Die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus dem § 16 BVG.

Krankenbehandlung für Angehörige und Hinterbliebene

Schwerbeschädigte können für ihre Angehörigen unter bestimmten Voraussetzungen Krankenbehandlung in Anspruch nehmen. Witwen, Witwer oder Hinterbliebene Lebenspartner können ebenfalls Krankenbehandlung erhalten. Die Anspruchsvoraussetzungen sind im § 10 Abs. 4 BVG i. V. m. § 10 Abs. 7 BVG geregelt.

Den Anspruch auf Krankenbehandlung prüft das Referat VII 2.4 Heil- und Krankenbehandlung.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt über Heil- und Krankenbehandlung (PDF, 92,6 KB).

Referat VII 2.4 HuK +49 211 9592 489

BAPersBwVII2.4HuK@bundeswehr.org 

Die Orthopädische Versorgungsstelle ist für die Gewährung von Hilfsmitteln und Zahlung von Ersatzleistungen zuständig.

Hilfsmittel werden gem. § 18 BVG grundsätzlich als Sachleistung ohne Beteiligung an den Kosten gewährt.  

Wünschen Sie jedoch im Einzelfall ein Hilfsmittel, das in Ausführung oder Ausstattung das notwendige Maß übersteigt, müssen Sie die Mehrkosten selbst übernehmen.

Für die Leistungen der Orthopädischen Versorgungsstelle müssen Sie vorab einen Antrag bei dem Referat VII 2.4 OV stellen.

Hilfsmittel

Der Anspruch auf Hilfsmittel ist in § 13 Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Verbindung mit der Orthopädieverordnung (OrthV) geregelt. Als Hilfsmittel werden zum Beispiel Prothesen, Stützapparate, orthopädische Maßschuhe, Gehhilfen, Rollstühle, Hörgeräte und sonstige behindertengerechte Ausstattungen gewährt. Auch andere Hilfsmittel, zu deren Lieferung die Krankenkasse verpflichtet ist, gehören zum Leistungsumfang.

Es besteht auch Anspruch auf Gewährung von zwingend notwendigem Zubehör zu Hilfsmitteln (beispielsweise Hörgerätebatterien) sowie Instandhaltung und Ersatz der Hilfsmittel.  Für manche Hilfsmittel sind Mindestgebrauchszeiten festgelegt.

Die erforderlichen Hilfsmittel werden von der Orthopädischen Versorgungsstelle genehmigt und Ihnen von einem geeigneten Leistungserbringer (z. B. Sanitätshaus oder Apotheke) zur Verfügung gestellt. Zur Antragsstellung ist eine fachärztliche Verordnung und ein Kostenvoranschlag einzureichen.

Beschädigte erhalten Hilfsmittel für die anerkannten Schädigungsfolgen. Schwerbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 können Hilfsmittel auch für schädigungsfremde Leiden erhalten, aber nur, wenn sie nicht gesetzlich krankenversichert sind oder kein sonstiger Ausschlussgrund nach § 10 Abs. 7 BVG besteht.

Angehörige und Hinterbliebene können unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 BVG Anspruch auf Hilfsmittel haben. Nähere Auskunft hierzu gibt Ihnen die Orthopädische Versorgungsstelle des Referates VII 2.4.

Ersatzleistungen

Ersatzleistungen nach den §§ 22 ff. OrthV beinhalten vor allem die im Folgenden genannten Zuschüsse oder Kostenübernahmen:

  • Beschaffung eines Motorfahrzeugs
  • Änderungen von Motorfahrzeugen (z. B. Automatikgetriebe, Änderungen von Bedienungseinrichtungen oder behinderungsbedingter Umbau)
  • Instandhaltung von Motorfahrzeugen sowie Instandsetzung der bewilligten Änderungen
  • Erwerb oder Miete einer Abstellmöglichkeit für Motorfahrzeuge
  • Erwerb oder Miete einer Abstellmöglichkeit für Rollstühle
  • Beschaffung eines Fahrrades

Weitere Informationen über die Leistungen zu Motorfahrzeugen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt (PDF, 83,3 KB).

Antragsformulare können Sie sich auch hier herunterladen.

Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, eine angemessene wirtschaftliche Versorgung sicherzustellen und Unterstützung in den verschiedenen Lebensbereichen zu leisten. Damit sollen die Folgen der Schädigung gemildert werden.
Ganz wichtig: Da die Leistungen einen aktuell bestehenden Bedarf abdecken sollen, können sie in der Regel nicht rückwirkend bewilligt werden. Es ist daher sehr wichtig, dass Sie den Antrag im Bedarfsfall rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme stellen.

Wenn Sie als Beschädigte/Beschädigter bzw. als hinterbliebene Person auf Grund der Schädigungsfolgen oder des Todes des Versorgers nicht in der Lage sind, den eigenen Bedarf zu decken, stehen unter Umständen folgende Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu:

  • Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • Erziehungsbeihilfe

  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt

  • Erholungshilfe

  • Wohnungshilfe

  • Hilfe in besonderen Lebenslagen

  • Hilfe zur Pflege

  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

  • Altenhilfe

  • Krankenhilfe

Diese Leistungen sind vom Einkommen und Vermögen abhängig, es sei denn, es handelt sich um einen ausschließlich schädigungsbedingten Bedarf.
Unter bestimmten Voraussetzungen stehen auch Leistungen für Familienmitglieder zu.
Aufgrund des weitreichenden und individuellen Leistungsspektrums der Leistungen der Kriegsopferfürsorge empfiehlt sich in jedem Fall eine persönliche Beratung durch Ihre Sachbearbeitung – nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!

Das Leistungsspektrum rund um das Thema Beschädigtenversorgung ist vielfältig und vernetzt.

Um auch besonderen Anforderungen im Einzelfall und der Komplexität im Sozialen Entschädigungsrecht Rechnung zu tragen, wurde im März 2021 das zentrale Fallmanagement in der Unterabteilung VII 2 eingeführt.

Dort, wo in Versorgungsverfahren wegen einer komplexen Bedarfslage eine einfache Beratung oder Information oder auch eine Versorgung entlang der in den Ausgangsreferaten bestehenden (Regel-)Versorgungspfade nicht mehr ausreicht, steht Ihnen das Team Fallmanagement unterstützend, koordinierend und beratend zur Seite:

Ihr Fallmanagement

  • ist Ihre zentrale Ansprechstelle in allen Verfahren rund um die Beschädigtenversorgung.
  • koordiniert bestehende Hilfebedarfe und stellt einen gemeinsamen Informationsstand her.
  • erarbeitet anhand Ihres persönlichen Bedarfs und mit allen beteiligten Stellen einen Handlungsplan und unterstützt begleitend in komplexen ineinander übergreifenden Verwaltungs- und Rechtsverfahren.
  • stellt – falls erforderlich -Kontakte zu anderen Sozialleistungsträgern oder externen Stellen her. Eine gute Netzwerkarbeit im Fallmanagement kommt Ihrem Unterstützungsbedarf zugute.
  • bietet Ihnen schnelle unbürokratische Hilfe
  • ist immer ein kompetenter Ansprechpartner und bietet Ihnen bei Bedarf Gespräche im vertrauten Umfeld an.

Gemeinsam erarbeiten wir Lösungsimpulse, um Herausforderungen zu meistern und Entscheidungen nachvollziehbar zu gestalten.

Ist erkennbar, dass der Bedarf einer zentralen Begleitung im Fallmanagement besteht, wird seitens der beteiligten Stellen (Fachreferate, Sozialdienst, ZALKZentralen Ansprech-, Leit- und Koordinierungsstelle für Menschen, die unter Einsatzfolgen leiden, etc.) der Versorgungsfall direkt dem hiesigen Team Fallmanagement angezeigt.

Sieht auch das Team Fallmanagement einen konkreten Unterstützungsbedarf und kommt es auf Sie zu, um den weiteren Weg mit Ihnen zusammen zu besprechen.

Sie wünschen sich Unterstützung durch das Team Fallmanagement?

Dann richten Sie Ihr Anliegen bitte zunächst an Ihre Sachbearbeitung in dem jeweiligen Fachreferat. Die Kontaktdaten finden Sie auf dem letzten Schreiben, das Sie erreichte. Ihr Anliegen wird dann an das Team Fallmanagement umgehend weitergeleitet.

Zentral steht Ihnen ebenfalls unsere Email- Adresse bapersbwvii2.1.1fm@bundeswehr.org zur ersten Kontaktaufnahme zur Verfügung.

Die mögliche Übernahme Ihres Versorgungsverfahrens ins Fallmanagement wird dann von uns umgehend geprüft. In jedem Fall – unabhängig vom Ergebnis der Prüfung der Notwendigkeit einer Begleitung – setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung. Geben Sie bitte immer Ihre Telefonnummer an – so können wir Sie zeitnah und unkompliziert kontaktieren.

Häufig gestellte Fragen beantworten wir Ihnen auf unserer Seite Häufig gestellte Fragen.

Wie Sie uns erreichen können:

Erste allgemeine Fragen beantworten Ihnen gerne montags bis freitags zwischen 08.00 Uhr und 15.00 Uhr die Mitarbeitenden folgender Ansprechstellen:

Natürlich erreichen Sie uns auch per E-Mail: SERSoziales Entschädigungsrecht@bundeswehr.org

Beachten Sie bitte, dass die per E-Mail übersandten Unterlagen unverschlüsselt übermittelt werden. Wir empfehlen Ihnen aus Gründen der Datensicherheit die Übersendung auf dem Postweg.

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Unterabteilung VII 2
Wilhelm-Raabe-Straße 46
40470 Düsseldorf

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