Nach dem Soldatenentschädigungsgesetz (SEGSoldatenentschädigungsgesetz) wird der Erwerbsschadensausgleich gezahlt, wenn Sie als ehemalige Soldatin oder ehemaliger Soldat mit einer Wehdienstbeschädigung einen Erwerbsschaden infolge der anerkannten Schädigungsfolge erleiden.
Die Voraussetzungen für den Erhalt sind
ein anerkannter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 und
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben sind nicht erfolgversprechend oder nicht zumutbar.
Der Erwerbsschaden ist die durch die Schädigung hervorgerufene Differenz zwischen dem derzeitigen Einkommen und dem Referenzeinkommen nach § 39 SEGSoldatenentschädigungsgesetz.
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