Trennungsgeld

Informationen und wichtige Hinweise rund ums Thema Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld.

Mehrere Ordner in einem Regal, der Ordner mit der Aufschrift - Trennungsgeld - wird herausgenommen.

Gewährung von Trennungsgeld

Einstellung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Zuteilung oder Kommandierung sind dienstliche Maßnahmen, bei denen Ihnen Umzugskostenvergütung oder Trennungsgeld zusteht. Dafür müssen Anspruchsvoraussetzungen aus dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) oder der Trennungsgeldverordnung (TGV) erfüllt sein.

Bei der Gewährung von Trennungsgeld oder Umzugskostenvergütung werden Ihnen die Auslagen erstattet, die aufgrund einer dienstlichen Maßnahme an einem anderen Dienstort entstehen. Welche Auslagen das sind, steht in der zugrundeliegenden Vorschrift.

Wahlrecht

Aufgrund des Wahlrechts wird bei neuen Personalmaßnahmen die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt, die jedoch erst drei Jahre nach erfolgtem Dienstantritt wirksam wird. Innerhalb dieser drei Jahre müssen Sie entscheiden, ob Sie weiterhin Trennungsgeld beziehen möchten oder an den neuen Dienstort umziehen.

Geldbörse mit Euroscheinen

Trennungsgeld, oder doch lieber Umzugskostenvergütung?

Bundeswehr/Torsten Kraatz

Bitte beachten Sie: Das Wahlrecht gilt nur für diejenigen, die verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft leben. Ledige Bedienstete werden nur berücksichtigt, wenn Sie über eine berücksichtigungsfähige Wohnung verfügen oder mit berücksichtigungsfähigen Kindern in einer Wohnung leben.

Trennungsgeld

Wenn Sie nicht an den neuen Dienstort umziehen möchten, müssen Sie dies also innerhalb der Frist von drei Jahren der für Sie zuständigen Trennungsgeldstelle mitteilen. Sie haben dann für weitere fünf Jahre (also maximal acht Jahre) Anspruch auf die Zahlung von Trennungsgeld.

Beantragen Sie innerhalb der Dreijahresfrist nicht die Weitergewährung von Trennungsgeld, wird die Zusage der Umzugskostenvergütung automatisch wirksam. Trennungsgeld können Sie dann nur noch erhalten, wenn Wohnungsmangel besteht oder ein Umzugshinderungsgrund vorliegt. Umzugshinderungsgründe sind im § 12 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes beschrieben.

Umzugskostenvergütung

Entscheiden Sie sich für einen Umzug, müssen Sie dies Ihrer personalbearbeitenden Dienststelle mitteilen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für eine Übernahme der Umzugskosten durch den Dienstherrn zum Zeitpunkt der Antragsstellung gegeben sind und stellt Ihnen eine entsprechende Bescheinigung aus. Mit dieser Bescheinigung wenden Sie sich zur Abrechnung des Umzuges an das zuständige Abrechnungsreferat in Landsberg:

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Travel Management der Bundeswehr - Referat TMTravel Management 7
Siegfried-Meister-Str. 10
Welfenkaserne - Gebäude 101
86899 Landsberg am Lech

Sobald Sie Ihre Absicht erklärt haben umzuziehen, wird die Zusage der Umzugskostenvergütung unmittelbar wirksam. Ab diesem Zeitpunkt wird Ihnen nur noch Trennungsgeld für die Dauer von längstens drei Monaten, für die Dauer eines bestehenden Wohnungsmangels oder bei Vorliegen eines Umzugshinderungsgrundes gewährt, solange dieser besteht.

Einen weiteren Überblick über die möglichen Leistungsansprüche entnehmen Sie dem Merkblatt (PDF, 83,6 KB), welches als Download auf dieser Seite zur Verfügung steht.

Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Trennungsgeldstelle, die Sie umfassend beraten wird. Die Servicepunkte des Travel Managements der Bundeswehr bei den Bundeswehr-Dienstleistungszentren vor Ort werden Ihnen bei Bedarf gerne bei der Suche nach der zuständigen Trennungsgeldstelle behilflich sein.

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