Finanzieller Ausgleich
Finanzieller Ausgleich
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Die Leistungen der Einsatzversorgung werden zusätzlich zur Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz gewährt. Zu den regulären Versorgungsleistungen gehören etwa Renten- und Ausgleichszahlungen oder die Übernahme der Kosten von Heilbehandlungen nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
Doch der Schutz durch das Einsatzversorgungsgesetz geht deutlich über diese Grundversorgung hinaus: Bundeswehrangehörige erhalten eine einmalige steuerfreie Entschädigung in Höhe von 150.000 Euro, wenn sie wegen eines im Auslandseinsatz erlittenen Einsatzunfalls mit einer dauerhaften Erwerbsminderung von mindestens 50 Prozent leben müssen. Wird ein Soldat im Einsatz getötet, erhalten die Hinterbliebenen die Entschädigung – je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 20.000 Euro bis zu einer maximalen Höhe von 100.000 Euro.
Auch Vermögensschäden werden übernommen, wenn sie durch einen Einsatzunfall entstanden sind. Private Unfall- und Lebensversicherungen greifen dagegen wegen der „Kriegsklausel“ häufig nicht, wenn der Versicherte in einem Krisengebiet verunglückt. Der Schadensausgleich bemisst sich am üblichen Versicherungsschutz und der privaten Situation des Soldaten oder der Soldatin. Zum Beispiel wird bei Lebensversicherungen ein Schadenausgleich von bis zu 250.000 Euro ohne Prüfung als angemessen betrachtet.
Zudem erhalten Berufssoldaten ein erhöhtes Ruhegehalt, wenn sie nach einem Einsatzunfall mit einer Erwerbsminderung von mindestens 50 Prozent aus dem Dienst ausscheiden. Dieses beträgt 80 Prozent des Ruhegehalts der übernächsten Besoldungsgruppe. Stirbt ein Soldat oder eine Soldatin, gehen diese Ansprüche als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld anteilig auf die Hinterbliebenen über.
Alle anderen Soldatinnen und Soldatenbekommen eine Ausgleichszahlung: Der Sockelbetrag liegt bei 30.000 Euro und wird für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr um 6.000 Euro aufgestockt; für die restlichen Monate gibt es einen Zuschlag von jeweils 500 Euro. Wer mindestens 180 Tage im Auslandseinsatz war, erhält zudem einen Zuschlag auf das Ruhegehalt oder die Rente.