Häufig gestellte Fragen zum GKV‐Versichertenentlastungsgesetz

Häufig gestellte Fragen zum GKV‐Versichertenentlastungsgesetz

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Deutschland
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14 MIN

A. Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung durch das GKV-VEG

1. Was regelt das GKV-VEG im Hinblick auf die ausscheidenden Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit)?
Erstmals erhalten alle ab dem 31. Dezember 2018 ausscheidenden SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit unabhängig von ihrem Alter und ihrer Vorversicherung ein Zugangsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach dem Dienstzeitende.
Der Beihilfeanspruch entfällt. Damit wird auch die Notwendigkeit des Abschlusses einer privaten Restkostenversicherung diesbezüglich obsolet (siehe Punkt 26). Zum Ausgleich für den Wegfall des Beihilfeanspruchs erhalten ehemalige SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit einen Zuschuss zu ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, die auf Grundlage der Übergangsgebührnisse gezahlt werden.

2. Seit wann gilt die neue Regelung?
Die Regelung trat zum 1. Januar 2019 in Kraft. Sie betrifft alle diejenigen SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit, die ab diesem Stichtag erstmals Übergangsgebührnisse beziehen.

3. Gibt es eine Übergangsregelung?
Ja. Auch diejenigen ehemaligen SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit, die seit dem 15. März 2012 ausgeschieden sind und am 1. Januar 2019 das 55. Lebensjahr vollendet haben, können seit Inkrafttreten der neuen Regelung bis zum 31. März 2020 freiwillig der GKV beitreten. Sofern diese SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit noch Übergangsgebührnisse erhalten, gilt eine Besonderheit. Ihnen gewährt der Dienstherr als Ausfluss der Fürsorgepflicht weiterhin einen Beihilfeanspruch. Daher können sie nicht zusätzlich einen Zuschuss zur GKV vom Dienstherrn erhalten. Diese SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit müssen den Beitrag zur GKV auf Grundlage der Übergangsgebührnisse folglich zu 100 % selbst tragen.

4. Unter welchen Bedingungen werde ich Mitglied in der GKV?
Bis zu drei Monate nach Ende der Dienstzeit können alle SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beitreten. Diejenigen SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit, die vor ihrer Dienstzeit zuletzt gesetzlich versichert waren und keinen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft stellen, werden kraft Gesetzes Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse, in der sie zuletzt Mitglied waren. Hierzu wird empfohlen frühzeitig Kontakt zu der entsprechenden Krankenversicherung aufzunehmen. Diese „automatische“ Mitgliedschaft gilt nicht für SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit, die vor der Dienstzeit zuletzt privat versichert waren. Für diese ist es unerlässlich, dass sie ihr Wahlrecht innerhalb der 3-Monatsfrist ausüben, wenn sie der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten wollen.

5. Wieso muss ich überhaupt aktiv tätig werden?
Der ausschlaggebende Grund, weshalb allen SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit dringend geraten wird, sich rechtzeitig vor Dienstzeitende mit der Krankenkasse ihrer Wahl in Verbindung zu setzen, besteht darin, dass die Mitgliedschaft und damit die Beitragspflicht ab dem 1. Tag nach Dienstzeitende bestehen. Es werden daher bei einer späteren Antragstellung bzw. einer automatischen Zuordnung rückwirkende Beitragszahlungen fällig.
Für diejenigen SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit, die zuletzt vor ihrer Dienstzeit privat versichert waren, ist es unerlässlich, den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb der 3-Monatsfrist ausdrücklich zu erklären, sofern sie dieser beitreten möchten. Ansonsten würden sie automatisch der privaten Krankenversicherung zugeordnet und müssten sich dort zu 100 % privat versichern. Eine Kontaktaufnahme zur privaten Krankenversicherung ist erforderlich.
Auch für die zuvor gesetzlich versicherten SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit bietet sich ein Vorteil, innerhalb der 3-Monatsfrist einen entsprechenden Antrag zu stellen. Auf diese Weise ist es gewährleistet, dass die Krankenkasse frei gewählt werden kann. Anderenfalls würden sie automatisch Mitglied in der vorherigen gesetzlichen Krankenkasse.

6. Welche Fristen sind zu beachten?
Der freiwillige Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung kann bis zu drei Monate nach Ende der Dienstzeit erklärt werden.
 

7. An wen muss ich mich wenden?
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hält unter www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf eine Auflistung aller gesetzlichen Krankenkassen bereit, die - entsprechend des eigenen Wohnsitzes - gewählt werden können. Aus dieser Liste sind auch die jeweils zu zahlenden Zusatzbeiträge der einzelnen Krankenkassen ersichtlich. Wählbar ist auch die Krankenkasse des Ehegatten/ Lebenspartners oder die Krankenkasse, bei der die Versicherung vor Beginn der Dienstzeit bestand.
Diejenigen SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit, die sich für eine private Krankenversicherung entscheiden, müssen im Anschluss an ihr Dienstzeitende einen Versicherungsvertrag bei einer privaten Krankenversicherung abschließen. In diesem Fall sollte mit der gewählten privaten Krankenversicherung rechtzeitig Verbindung aufgenommen werden.

8. Habe ich ein Wahlrecht, welcher gesetzlichen Krankenkasse ich beitreten möchte?
Ja, sofern ein Antrag auf freiwilligen Beitritt zur GKV innerhalb der 3-Monatsfrist gestellt wird.

9. Welche Unterlagen muss ich bereithalten, um der gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten?
Bei der ausgesuchten Krankenkasse ist ein Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft zu stellen. Diesem Antrag ist die „Mitteilung über die Beendigung des Dienstverhältnisses“ beizufügen. Von der gewählten Krankenkasse wird dann eine Mitgliedsbescheinigung ausgestellt.
Für die Beitragsfestsetzung ist es erforderlich, der Krankenkasse eine Kopie der Bezügebescheinigung für den ersten Monat des Bezugs von Übergangsgebührnissen zu übersenden. Da ggfs. noch weitere beitragspflichtige Einnahmen (z.B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, etc.) für die Beitragsberechnung der Krankenkasse zu berücksichtigen sind, übersendet die Krankenkasse zusätzlich einen Fragebogen zur Feststellung der Einkommensverhältnisse. Die zum Dienstzeitende gewährte Übergangsbeihilfe ist nicht beitragspflichtig.


10. Ab wann kann ich einen Aufnahmeantrag bei der GKV stellen?
Die Krankenkasse benötigt zum Nachweis für das Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung die „Bescheinigung über das Dienstzeitende“. Sobald diese dem ehemaligen SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit vorliegt, sollte der Aufnahmeantrag unverzüglich gestellt werden.

11. Wird die neue Regelung während der Übergangsgebührnisse günstiger?
Eine pauschale Aussage kann diesbezüglich nicht getroffen werden, da verschiedene Faktoren, wie Familienstand, Versicherung des Ehepartners, Kinder etc., betrachtet werden müssen.

12. Wie hoch ist der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung?
Die Höhe des Beitrags ist abhängig von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitgliedes und dem anzuwendenden Beitragssatz. Die Beiträge werden nach oben durch die Beitragsbemessungsgrenze (für das Jahr 2019: 54.450 Euro) gedeckelt.
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Da Empfänger von Übergangsgebührnissen keinen Anspruch auf Krankengeld haben ist grundsätzlich vom ermäßigten Beitragssatz auszugehen. Zusätzlich zu den nach dem allgemeinen beziehungsweise ermäßigten Beitragssatz ermittelten Beiträgen können Krankenkassen von ihren Mitgliedern einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben.

13. Muss ich den Beitrag auf die Übergangsgebührnisse alleine tragen?
Zum Ausgleich für den Wegfall des Beihilfeanspruchs wurde im Soldatenversorgungsgesetz eine Regelung aufgenommen, wodurch den Empfängern von Übergangsgebührnissen ein Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf Grundlage der Übergangsgebührnisse gewährt wird. Das heißt, sofern und solange Beiträge auf die Übergangsgebührnisse erhoben werden, erhalten die ehemaligen SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit einen Zuschuss in Höhe der Hälfte dieser Beiträge. Dies gilt auch für diejenigen SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit, die sich für eine private Versicherung entscheiden, bis zu einer gewissen Höhe, sofern nicht über einen neuen Arbeitgeber/Dienstherrn ein Beitragszuschuss oder eine Beihilfe gewährt wird.

14. Was passiert in einer Zeit, in der ich wegen Krankheit an Stelle der Übergangsgebührnisse Versorgungskrankengeld erhalte?
Auch in dieser Zeit besteht ein Anspruch auf den Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Als Bemessungsgrundlage für die Höhe des Zuschusses wird dabei das Versorgungskrankengeld als beitragspflichtige Einnahme zugrunde gelegt. In diesem Fall sollte dringend mit dem zuständigen Sozialdienst Verbindung aufgenommen werden!

15. Wird der Zuschuss versteuert?
Nein. Der Zuschuss wird nicht versteuert.

16. Ist der Zuschuss sozialversicherungspflichtig?
Nein. Auf den Zuschuss selbst müssen keine Beiträge gezahlt werden.

17. Was bedeuten die Änderungen für meine Familie?
Auch hier ist eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Grundsätzlich gilt, dass Ehepartner und Kinder unter den in § 10 SGB V genannten Voraussetzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlos mitversichert werden können. Bei Absicherung über eine private Krankenversicherung sind für jedes versicherte Familienmitglied eigene Beiträge (jeweils 100 %) zu entrichten.

18. Gibt es Besonderheiten, wenn mein Ehepartner oder meine Kinder bereits privat versichert sind?
Ja. Während der Dienstzeit besteht für den Ehepartner und die Kinder grundsätzlich ein Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall. Soweit Familienangehörige nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, kann die Krankenversicherung damit über den Beihilfeanspruch in Verbindung mit einer privaten Restkostenversicherung gewährleistet werden. Dieser Beihilfeanspruch wird künftig ab dem Dienstzeitende des SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit entfallen. Sofern der ehemalige SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit im Anschluss an seine Dienstzeit eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung begründet, können die Familienangehörigen ggf. im Rahmen der kostenlosen Familienversicherung nach § 10 SGB V mitversichert werden. Dieser Anspruch bewirkt ein Sonderkündigungsrecht der bislang bestehenden privaten Restkostenversicherung der Ehepartner/ Kinder von ehemaligen SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit gegenüber der PKV. Da es sich um ein außerordentliches Kündigungsrecht handelt, ist darauf zu achten, dass die Kündigung innerhalb der 3-Monatsfrist nach dem Dienstzeitende erfolgt.


19. Wie wirkt es sich aus, wenn ich weitere Einkünfte habe?
Bei der freiwilligen Versicherung in der GKV wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; d.h., dass u.a. auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden. Die hierauf entfallenden Beiträge sind vollständig durch den ehemaligen SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit zu tragen – ein Beitragszuschuss wird für diesen Anteil nicht gewährt. Die Verbeitragung erfolgt jedoch maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Diese bestimmt die maximal zu leistenden Beiträge zur Krankenversicherung und deckelt damit die Beiträge zur Krankenkasse. Das heißt, der Teil des Einkommens, der die BBG übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht. Weitere Informationen erteilen der zuständige Sozialdienst oder die Krankenkassen.

20. Was passiert, wenn ich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehme?
Sobald eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wird, folgt daraus in der Regel eine Pflichtmitgliedschaft in der GKV. Bei einer Pflichtmitgliedschaft stellt nur das Arbeitsentgelt die beitragspflichtige Einnahme dar, die Übergangsgebührnisse (und sonstige Einkünfte) werden nicht mehr in die Beitragsberechnung einbezogen. Der aus dem Arbeitseinkommen erhobene Beitrag wird paritätisch, d.h. je zur Hälfte, von dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber getragen. Da die Sozialabgaben nun nicht mehr auf Grundlage der Übergangsgebührnisse abzuführen sind, ist die Zahlung des Zuschusses folglich auch nicht mehr notwendig und wird eingestellt.
Im Einzelfall ist es ratsam, sich an den zuständigen Sozialdienst oder die Krankenkasse zu wenden.


21. Wie muss ich mich versichern, wenn ich eine Berufsausbildung, ein Studium oder eine Fortbildung beginne?
Auszubildende und Umschüler in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind Pflichtmitglieder in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, sind bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters Pflichtmitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte, sind Pflichtmitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V.
Pflichtmitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung wird kein Beitragszuschuss gezahlt, da der Beitrag nicht auf Grundlage der Übergangsgebührnisse berechnet wird.
Sonstige Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen können sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Für diesen Personenkreis wird der Beitragszuschuss gewährt.

22. Was geschieht, wenn ich bei Dienstzeitende mindestens 55 Jahre alt bin und direkt am nächsten Tag ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen möchte?
Soweit bei Dienstzeitende das 55. Lebensjahr vollendet wurde, führt die Aufnahme einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht zur Versicherungspflicht in der GKV.
Nimmt ein über 55jähriger ehemaliger SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit unmittelbar nach Dienstzeitende eine grundsätzlich sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auf, muss er seinen Beitritt zur GKV daher ausdrücklich erklären und wird freiwilliges Mitglied. Es besteht also in jedem Fall ein Antragserfordernis. In dieser Fallkonstellation bleibt der ehemalige SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit in seinem Beschäftigungsverhältnis freiwilliges Mitglied und erhält von seinem neuen Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss nach § 257 Abs. 1 S. 2 SGB V in der ab 01.01.2019 geltenden Fassung. Daneben werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze auch Beiträge auf die Übergangsgebührnisse sowie ggf. auf weitere Einkünfte erhoben. In diesem Fall würde der ehemalige SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit einen Beitragszuschuss für den auf die Übergangsgebührnisse zu entrichtenden Beitragsanteil erhalten.

Anders gestaltet es sich, wenn ein über 55jähriger ehemaliger SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit erst am zweiten Tag (oder später) nach dem Dienstzeitende eine grundsätzlich sozialversicherungs-pflichtige Tätigkeit aufnimmt. Zunächst wird durch den Beitritt innerhalb der 3-Monats-Frist auf Antrag eine freiwillige Mitgliedschaft begründet. Durch die Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird der ehemalige SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit aber, im Gegensatz zu der o.g. Fallkonstellation, versicherungspflichtig.
Zur Vermeidung eventueller Nachteile ist es ratsam, sich rechtzeitig vor Dienstzeitende an den zuständigen Sozialdienst zu wenden.

23. Warum besteht kein Wahlrecht zwischen Beihilfe und freiwilliger Mitgliedschaft in der GKV?
Dem Grunde nach besteht lediglich ein Wahlrecht zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung. Der ehemalige SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit, der eine Private Krankenversicherung bevorzugt, kann sich auch nach der Neuregelung zu 100% privat krankenversichern. Auch er erhält – ebenso wie der gesetzlich versicherte ehemalige SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit – einen Zuschuss in Höhe des halben Krankenversicherungsbeitrags, wie er in der GKV zu leisten wäre. Sofern die Beitragskosten für die PKV geringer sind, wird nur der niedrigere hälftige Beitrag als Zuschuss gewährt.

24. Wann ist eine Anwartschaft in der GKV sinnvoll?
Eine Anwartschaft in der GKV kann bei lebensälteren Seiteneinsteigern ratsam sein, wenn abzusehen ist, dass die Dienstzeit sich in die zweite Hälfte der Lebensarbeitszeit erstreckt. Hintergrund ist, dass die laufende Dienstzeit als SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit nicht die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR – Erläuterung s. Abschnitt B) erfüllt. Die Zeiten einer Anwartschaftsversicherung werden dagegen bei den Voraussetzungen (Berechnung der Vorversicherungszeiten) für einen Beitritt zur KVdR mitberücksichtigt. Es ist zu beachten, dass eine solche Anwartschaft nur innerhalb einer 3-Monatsfrist nach Diensteintritt abgeschlossen werden kann, sofern vor Diensteintritt eine Mitgliedschaft in der GKV bestand.

25. Verhindert eine bestehende Anwartschaftsversicherung in der PKV die automatische Mitgliedschaft in der GKV?
Nein. Bloße Anwartschaften in einer privaten Krankenversicherung hemmen die Anwendbarkeit der Regelung zur freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV nicht.

26. Gehen die Anwartschaften in der PKV nun ins Leere?
Grundsätzlich ist eine Anwartschaft in der PKV in der Regel dann sinnvoll, wenn ein SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit für sich nicht ausschließt, Berufssoldat oder Beamter zu werden oder nach Dienstzeitende eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen möchte und eine Absicherung in der PKV wünscht. Des Weiteren sollte ggf. eine Anwartschaft abgeschlossen werden, wenn ein Auslandseinsatz nicht auszuschließen ist. Hintergrund ist, dass bei einer eventuellen Einsatzverletzung möglicherweise eine Einsatzweiterverwendung als Berufssoldat oder Beamter in Betracht kommen könnte. Beim Abschluss einer Anwartschaftsversicherung ist zu berücksichtigen, dass diese in der Regel eine Klausel beinhaltet, nach der die Anwartschaft nur innerhalb einer bestimmten Frist, häufig 6 Monate nach Entfall der Versicherungspflicht, aktiviert werden kann. Bisher war die Anwartschaft in der PKV ratsam, um während des Bezugs von Übergangsgebührnissen neben der Beihilfe eine private Restkostenversicherung abschließen zu können. Mit der Neuregelung fällt der Beihilfeanspruch und die damit notwendige private Restkostenversicherung weg.

27. Wo erhalte ich dazu weitere Informationen?
Nähere Informationen erteilen der zuständige Sozialdienst und die Krankenkassen. Insbesondere bei Einzelfragen oder besonderen Konstellationen ist es ratsam, sich an diese Ansprechpartner zu wenden.

B. Krankenversicherung der Rentner

1. Wirkt sich die Neuregelung auf meine Krankenversicherung aus, wenn ich Rentner bin?
Die Zeiten einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung werden bei der Prüfung der erforderlichen Vorversicherungszeit für eine (Pflicht)Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) berücksichtigt. Eine Pflichtmit-gliedschaft in der KVdR hat den positiven Effekt, dass Beiträge nur auf den Zahl¬betrag der Rente bzw. der Rente vergleichbarer Einnahmen (Versorgungsbezüge) sowie auf das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird, erhoben werden. Weitere Einkünfte unterliegen nicht der Beitragspflicht. Die nach der Rente zu bemessenden Beiträge sind hälftig vom Versicherten sowie vom Träger der Rentenversicherung zu leisten. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass der Rentenberechtigte bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt. Dies ist der Fall, wenn der Rentenberechtigte von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags, in der zweiten Hälfte dieses gesamten Erwerbszeitraums mindestens zu neun Zehnteln Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war. Diese komplexe sogenannte 9/10 Regelung lässt sich anhand eines Schaubilds verdeutlichen.


Mit der Neuregelung ergibt sich die deutliche Verbesserung, dass auch die Zeiten der Übergangsgebührnisse als Vorversicherungszeiten für die KVdR berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Verbesserung ergibt sich daraus, dass für jedes Elternteil pro Kind drei Jahre als Vorversicherungszeit in der zweiten Berufshälfte berücksichtigt werden und zwar unabhängig von Elternzeit oder tatsächlicher Betreuung. Für SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Kindern führt dies zu erheblicher Erleichterung bei dem Zugang zur KVdR.
Die Zeiten bereits laufender Anwartschaftsversicherungen in der GKV die zu Beginn der Dienstzeit abgeschlossen wurden, werden ebenfalls als Vorversicherungszeit angerechnet.

2. Was passiert, wenn ich nicht der KVdR beitreten kann?
Eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV als Rentner führt nicht zwangsläufig zu einer gegenüber pflichtversicherten Rentnern höheren Beitragslast. Mitglieder der KVdR müssen nur den halben Krankenversicherungsbeitrag auf ihre Rente leisten. Aber auch freiwillig Versicherte können nach § 106 SGB VI einen Zuschuss in Höhe der Hälfte ihres Krankenversicherungsbeitrages beantragen. Sie tragen dann im Ergebnis dieselbe Beitragslast aus ihrer gesetzlichen Rente wie die Mitglieder der KVdR. Beitragsmehrbelastungen bis zur Beitragsbemessungsgrenze treten ausnahmsweise nur dann ein, wenn die Betroffenen neben der Rente noch über Einnahmen aus Einkommensarten verfügen, die nur bei freiwillig Versicherten, nicht aber bei Pflichtversicherten der Beitragspflicht unterliegen (z.B. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalvermögen, private Renten) oder wenn das Einkommen eines privat gesetzlich krankenversicherten Ehegatten bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist.

C. Änderungen in der Pflegeversicherung durch das GKV-VEG

1. Welche Pflegeversicherung muss ich wählen?
Hinsichtlich der Pflegeversicherung gilt auch nach dem Dienstzeitende das Prinzip „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“. Diese Regelung gilt auch für die Zeit des Bezuges von Übergangsgebührnissen. Während der Dienstzeit als SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit besteht grundsätzlich eine Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten Pflegeversicherung. Folge der Entscheidung der GKV beizutreten ist ein Verbleib in der sozialen Pflegeversicherung. Sollte ein SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens sein bzw. werden, besteht die Verpflichtung, sich bei diesem Unternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit zu versichern.

2. Wo erhalte ich dazu weitere Informationen?
Weitere Auskünfte erteilen die Pflegekassen der gesetzlichen Krankenversicherung, bzw. der privaten Krankenversicherungsunternehmen und der Sozialdienst.

3. Wie hoch ist der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung?
Die Höhe des Beitrages ist abhängig von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitgliedes und dem Beitragssatz. Die Beiträge werden nach oben durch die Beitragsbemessungsgrenze (für das Jahr 2019: 54.450 Euro) gedeckelt.
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt ab dem 01.01.2019 3,05 %. Er erhöht sich für kinderlose Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wird, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten.

4. Muss der Beitrag von mir allein getragen werden?
Nein. Auch zur der Pflegeversicherung wird – unter den gleichen Voraussetzungen wie zur Krankenversicherung - ein Zuschuss gewährt.

Herausgeber:
Bundesministerium der Verteidigung – Referat P II 7