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Beratung und Service aus einer Hand

Unterhaltssicherung

"Das Referat VII 3.2 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) leistet bundesweit die Unterhaltssicherung für Reservistendienst Leistende (RDLReservistendienst Leistende). Von dieser zentralen Stelle erhalten Sie Beratung und Service aus einer Hand."

Soldat hält Geld in den Händen

Bundeswehr/Torsten Kraatz

2 Männer und eine Frau drücken auf einen Touch-Bildschirm

Neue App für Reservistinnen und Reservisten

Ab sofort erhältlich: Die USGUnterhaltssicherungsgesetz-Online App. Damit können Reservistinnen und Reservisten zukünftig Unterhaltssicherungsleistungen beantragen.

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Leistungen und Anträge Für Reservedienstleistende

Reservistendienst Leistende erhalten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USGUnterhaltssicherungsgesetz) auf Antrag folgende Leistungen:

Verdienstausfallentschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird der Unterhalt durch die Erstattung des Verdienstausfalls bis zur gesetzlichen Höchstgrenze gesichert. Die Höchstgrenze beträgt je Tag der Dienstleistung 301 €

Ab 01.09.2020 sind neben der Arbeitgeberbescheinigung auch die letzten beiden Entgeltbescheinigungen vor Beginn der Wehrübung dem Antrag auf Leistungen an Nichtselbstständige nach §5 USGUnterhaltssicherungsgesetz beizufügen.

Ersatz von Entgeltersatzleistungen

Die infolge des Reservistendienstes eingebüßten Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Elterngeld, ALG 1) werden ersetzt. Die Einbuße muss durch die jeweiligen Sozialleistungsträger bescheinigt werden.

Entschädigung für Selbständige

Reservistendienstleistende, die Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebes sind oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, erhalten für die entgehenden Einkünfte eine Entschädigung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 430 € pro Tag. Maßgeblich ist der letzte ihnen vorliegende Einkommensteuerbescheid.

Gewährung einer Mindestleistung

Reservistendienstleistende, die ein geringes oder kein Erwerbseinkommen erzielen, erhalten die Tabellenleistung (Mindestleistung), die an die Nettobesoldung von Soldatinnen und Soldaten angeglichen wurde. Auch Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern wird mindestens der Unterschiedsbetrag zwischen ihren Versorgungsbezügen (netto) und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (netto) nach der Endstufe ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe gewährt.

Wahlrecht

Reservistendienstleistende erhalten nach ihrer Wahl statt der Verdienstausfallentschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer / dem Ersatz von Entgeltersatzleistungen oder der Entschädigung für Selbständige die Mindestleistung.
Sofern Sie als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger anstelle des Unterschiedsbetrages zwischen ihren Versorgungsbezügen und ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Mindestleistung, unter Anrechnung ihrer Versorgungsbezüge, erhalten möchten, müssen Sie diese beantragen. Allerdings können dann daneben keine Ansprüche auf Verdienstausfallentschädigung und/oder auf Ersatz entgehender Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit geltend gemacht werden.
Das Wahlrecht ist im Rahmen der Antragstellung auf Leistungen nach dem USGUnterhaltssicherungsgesetz jeweils erneut auszuüben. Die Wahl bindet sie somit nur für die jeweilige Übung. Ein Wechsel während der Dienstleistung ist nicht möglich.

Reservistendienstleistungsprämie

Die Reservistendienstleistungsprämie wird von Amts wegen gezahlt. Ein Antrag ist dafür nicht mehr notwendig. Für die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14 und 19 USGUnterhaltssicherungsgesetz bleibt die Antragspflicht bestehen.

Zuschlag für längeren Dienst

Reservisten erhalten ab dem 15. Tag der Dienstleistung im Kalenderjahr ohne vorherige Verpflichtung einen Zuschlag für längeren Dienst von 70 Euro täglich, allerdings maximal 700 Euro im Kalenderjahr. Liegt dem BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vor dem 15. Tag des Reservistendienstes im Kalenderjahr eine wirksam geschlossene Verpflichtungsvereinbarung vor, ist diese Leistung ausgeschlossen. Für diesen Zuschlag ist kein Antrag notwendig. Er wird von Amts wegen gezahlt.

Anträge für Reservistendienste

Häufig gestellte Fragen

Für welchen Personenkreis sieht das USGUnterhaltssicherungsgesetz Leistungen vor?

Reservistendienst Leistenden (RDLReservistendienst Leistende) werden auf Antrag Leistungen nach dem USGUnterhaltssicherungsgesetz gewährt. Informationen zu den einzelnen Leistungen finden Sie im Abschnitt „Reservistendienst Leistende“ dieser Internetseite.

Wie beantrage ich Leistungen nach dem USGUnterhaltssicherungsgesetz?

Die aktuellen Antragsformulare finden Sie auf der Startseite. Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag senden Sie bitte per Post an: 
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Postfach 30 10 54, 40410 Düsseldorf 
oder scannen Sie Ihren unterschriebenen Antrag an folgende E-Mail Adresse: USGUnterhaltssicherungsgesetz@bundeswehr.org

Kann ich meine Anträge auch per Email senden?

Ihren Erstantrag übersenden Sie bitte unterschrieben entweder per Post oder gescannt per EMail an USGUnterhaltssicherungsgesetz@bundeswehr.org

Wann kann ich meine Anträge übersenden?

Nach Erhalt des Heranziehungs- bzw. Aktivierungsbescheids (RDLReservistendienst Leistende) können Anträge für Leistungen nach dem USGUnterhaltssicherungsgesetz gestellt werden.
Für Wehrdienste ab dem 01.09.2019 endet das Antragsrecht in der Regel mit Ablauf des sechsten Monats nach Ende des Wehrdienstes.

Was muss ich tun, wenn sich meine tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verändern, die der USGUnterhaltssicherungsgesetz-Leistung zugrunde liegen?

Informieren Sie umgehend Ihre personalführende Stelle über alle relevanten Änderungen Ihrer persönlichen Daten. Diese muss Ihre Daten in das Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr einpflegen, damit die Leistungen nach dem USGUnterhaltssicherungsgesetz korrekt berechnet und gezahlt werden können. 
Änderungen, die ausschließlich die Leistungen des USGUnterhaltssicherungsgesetz betreffen, teilen Sie bitte schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) Referat VII 3.2, Postfach 30 10 54, 40410 Düsseldorf mit. 

Zu welchen Zeitpunkten werden die USGUnterhaltssicherungsgesetz-Leistungen an mich ausgezahlt?

Zur erstmaligen Auszahlung der USGUnterhaltssicherungsgesetz-Leistungen ist die Signierung Ihres Dienstantritts im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr für die jeweilige Dienstleistung durch die Personaladministration (S 1) erforderlich. 
Danach erfolgt die Berechnung und die anschließende Auszahlung der Beträge durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) Referat VII 3.2 auf das angegebene Bankkonto zum Wertstellungstag am letzten bankoffenen Werktag des aktuellen Monats. 
Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstantritt durch die Personaladministration rechtzeitig vor dem Abrechnungstermin, der systemseitig bedingt um in der Regel auf den zweiten Donnerstag im Monat fällt, in das Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr eingegeben wurde. Die weiteren laufenden Zahlungen erfolgen dann monatlich im Voraus! 

Werden die Leistungen nach dem USGUnterhaltssicherungsgesetz versteuert?

Die Leistungen nach dem USGUnterhaltssicherungsgesetz sind steuerfrei mit Ausnahme der Entschädigung der dienstbedingt entgehenden Einkünfte an Selbständige. Für die Versteuerung dieser Leistung
sind die RDLReservistendienst Leistende selbst verantwortlich. Die Leistungen an nichtselbständige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegen dem Progressionsvorbehalt nach dem Einkommensteuergesetz.

Wie erhalte ich einen Verpflichtungszuschlag?

Siehe hierzu auch das unter „Downloads“ auf dieser Seite eingestellte Informationsblatt zu § 13 USGUnterhaltssicherungsgesetz
Voraussetzung für die Zahlung eines Verpflichtungszuschlages ist, dass die entsprechende Verpflichtungsvereinbarung über 33 Tage mit den zuständigen Stellen geschlossen wurde [nicht Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) Referat VII 3.2 !] und die Verpflichtungsvereinbarung vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eingegangen ist. 
In der Allgemeinen Regelung A2-1320/0-0-1 „Verpflichtungszuschläge für Reservistendienste“ finden sich alle Regelungen bezüglich des Verpflichtungszuschlages sowie das Formblatt Verpflichtungsvereinbarung. 
Die Zahlung des Verpflichtungszuschlages erfolgt durch das BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Referat VII 3.2, die Verpflichtungsvereinbarung selbst wird von den zuständigen Truppenteilen bzw. Dienststellen bearbeitet und entsprechend dem BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zugesandt. Unabhängig davon wird jedem RDLReservistendienst Leistende empfohlen, parallel dazu selbst für den rechtzeitigen Eingang der Verpflichtungsvereinbarung im BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr VII 3.2 Sorge zu tragen. Das rechtliche Risiko eines verspäteten Eingangs der Verpflichtungsvereinbarung trägt nämlich grundsätzlich der RDLReservistendienst Leistende.
 

An wen kann ich mich bei weiteren Fragen zum Thema Unterhaltssicherung wenden?

Bitte wenden Sie sich an Ihre/n Bearbeiter/in (Erreichbarkeit siehe Sachbearbeiter-Suche) oder stellen Sie Ihre Fragen per Post (Anschrift s. o.) oder Email an USGUnterhaltssicherungsgesetz@bundeswehr.org

Ansprechpartner

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Um Ihre zuständige Sachbearbeiterin / Ihren zuständigen Sachbearbeiter zu finden, nutzen Sie bitte das nachfolgende PDF-Dokument.

Sachbearbeiter-Suche PDF, barrierefrei, 867 KB
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