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Welche Leistungen für Arbeitgeber sieht das Arbeitsplatzschutzgesetz beziehungsweise das Eignungsübungsgesetz vor?

Reservistendienst Leistenden (RDLReservistendienst Leistende), Freiwillig Wehrdienst Leistenden (FWDLFreiwilligen Wehrdienstleistender) und Eignungsübenden werden auf Antrag Leistungen nach dem ArbPlSchG / EÜG gewährt. Informationen zu den einzelnen Leistungen und den Anspruchsberechtigten finden Sie in den Abschnitten „Reservistendienst Leistende“, „Freiwillig Wehrdienst Leistende“ bzw. „Eignungsübende“ dieser Internetseite.

Leistungen nach §1 Abs. 5 ArbPlSchG bzw. §1 Abs. 2 EÜG

Erstattung des Arbeitsentgelts für eine Ersatzkraft

Wird aus Gründen, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat eine Reservistendienstleistung, der freiwillige Wehrdienst oder eine Eignungsübung der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters vorzeitig beendet und muss der Arbeitgeber aus diesem Grunde vorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Gehaltszahlungen leisten, so können dem Arbeitgeber die hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen unter gewissen Voraussetzungen erstattet werden. Der Antrag ist durch den Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, beim Referat  VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.

Leistungen nach §9 Abs. 3 ArbPlSchG

Erstattung der Dienstbezüge für Beamte (Postnachfolgeunternehmen)

Wird ein Beamter der Deutschen Post AGAktiengesellschaft, Postbank AGAktiengesellschaft oder Telekom AGAktiengesellschaft zu einer Reservistendienstleistung herangezogen, so werden dem Unternehmen die auf den Zeitraum der Wehrübung entfallenden Bezügeanteile auf Antrag erstattet. Der Antrag ist durch das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Wehrübung beim Referat  VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.

Leistungen des Arbeitgebers nach §14a Abs. 1-3 ArbPlSchG

Erstattung von Beiträgen zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Wird der Reservist als Arbeitnehmer/in zu einer Reservistendienstleistung herangezogen oder leistet Wehrdienst als Freiwillig Wehrdienst Leistender und bestand vor Wehrdienstbeginn bereits eine betriebliche Alters- u. Hinterbliebenenversorgung, so werden die auf den Wehrdienstzeitraum entfallenden Beiträge (Arbeitgeber- u. Arbeitnehmeranteile) grundsätzlich durch den Arbeitgeber fortgezahlt. Der Arbeitgeber kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes beim Referat  VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einen Antrag auf Erstattung dieser Beiträge stellen.

Für diejenigen Arbeitnehmer/innen, die während der Wehrdienstes darüber hinaus von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit bzw. beitragsfrei und gleichzeitig Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte usw.), gilt diese Fortzahlungsverpflichtung sowie der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers zusätzlich auch für die Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung.

Leistungen des Arbeitgebers nach §5, §6 Verordnung zum EÜG

Erstattung von Beiträgen zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Wird die/der Eignungsübende als Arbeitnehmer/in zur Eignungsübung herangezogen und bestand vor Eignungsübungsbeginn bereits eine betriebliche Alters- u. Hinterbliebenenversorgung, so werden die auf den Eignungsübungszeitraum entfallenden Beiträge (Arbeitgeber- u. Arbeitnehmeranteile) grundsätzlich durch den Arbeitgeber nachentrichtet, falls das Arbeitsverhältnis nach der Eignungsübung fortgesetzt wird. Der Arbeitgeber kann beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr formlos einen Antrag auf Erstattung dieser Beiträge stellen.

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