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Welche Leistungen für Eignungsübende sieht das Eignungsübungsgesetz vor?

Den Eignungsübenden werden auf Antrag Leistungen nach dem EÜG (Eignungsübungsgesetz) gewährt. Informationen zu den einzelnen Leistungen und den Anspruchsberechtigten finden Sie auf dieser Internetseite.

Leistungen nach § 1 Abs. 2 EÜG

Erstattung der Kosten für eine Ersatzkraft (Arbeitgeber)

Wird aus Gründen die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat eine Eignungsübung vorzeitig beendet und muss der Arbeitgeber aus diesem Grunde vorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Gehaltszahlungen leisten, so können dem Arbeitgeber die hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen unter gewissen Voraussetzungen erstattet werden. Der Antrag ist, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.

Leistungen nach §5 und §6 Verordnung zum EÜG

Erstattung von Beiträgen zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Arbeitgeber)

Wird die/der Eignungsübende als Arbeitnehmer/in zur Eignungsübung herangezogen und bestand vor Eignungsübungsbeginn bereits eine betriebliche Alters- u. Hinterbliebenen-versorgung, so werden die auf den Eignungsübungszeitraum entfallenden Beiträge (Arbeitgeber- u. Arbeitnehmeranteile) grundsätzlich durch den Arbeitgeber nachentrichtet, falls das Arbeitsverhältnis nach der Eignungsübung fortgesetzt wird. Der Arbeitgeber kann beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr formlos einen Antrag auf Erstattung dieser Beiträge stellen.

Leistungen nach §8a Abs. 2 EÜG

Beitragszuschuss private Pflegeversicherung

Für Eignungsübende, die vor Beginn der Eignungsübung durch ihren Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur privaten Pflegeversicherung nach § 61 Sozialgesetzbuch XI erhalten haben, kann unter bestimmten Voraussetzungen dieser Beitragszuschuss während des Zeitraumes der Eignungsübung durch die Bundeswehr übernommen werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist formlos durch den Eignungsübenden beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.

Leistungen nach §9 EÜG

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Für Eignungsübende, die nach Beendigung der Eignungsübung nicht als Soldat in der Bundeswehr verbleiben, werden auf Antrag für den Eignungsübungszeitraum Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichtet. Der Nachentrichtungsantrag ist durch den Eignungsübenden innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Eignungsübung beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.

Leistungen nach §9a EÜG

Beiträge zur berufsständischen Versorgung

Für Eignungsübende, die vor Beginn der Eignungsübung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung waren (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte usw.) und nach Beendigung der Eignungsübung nicht als Soldat in der Bundeswehr verbleiben, werden auf Antrag für den Eignungsübungszeitraum Beiträge zur berufsständischen Versorgung nachentrichtet. Der Nachentrichtungsantrag ist durch den Eignungsübenden innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Eignungsübung beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.

Leistungen nach §8, §8a und §10 EÜG

automatisch erfolgende Leistungen der Bundeswehr

In den Bereichen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung zahlt die Bundeswehr für den Zeitraum der Eignungsübung entsprechende Beiträge direkt an die gesetzlichen Sozialversicherungsträger. Dieses Beitragsausgleichsverfahren ist unabhängig von einer Antragstellung durch den Eignungsübenden.

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