Cyber- und Informationsraum

Cyber Coalition – Rechtliche Aspekte trainieren

Cyber Coalition – Rechtliche Aspekte trainieren

Datum:
Ort:
Bonn
Lesedauer:
3 MIN

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Auf der Übung Cyber Coalition sind immer auch die Rechtsberaterinnen und Rechtberater des Kommandos Cyber- und Informationsraum dabei. Im Interview erklärt eine der Juristinnen warum überhaupt eine rechtliche Beratung auch bei einer solchen Übung trainiert wird.

Hände halten einen Stift

Die Rechtslage muss gründlich bei Cyber-Angriffen geprüft werden. Das ist unter anderem Aufgabe der Rechtsberaterinnen und Rechtsberater in der Bundeswehr.

Bundeswehr/Martina Pump

Als Rechtsberaterinnen und Rechtsberater des Kommandos Cyber- und Informationsraum nehmen sie an der Übung teil. Seit wann nehmen denn überhaupt Rechtsberaterinnen oder Rechtsberater bei einer solchen Cyber-Übung teil?

Die Rechtsberaterinnen und Rechtsberater der Bundeswehr nehmen bereits seit vielen Jahren an der Übung „Cyber Coalition“ teil. Zu Beginn wurden die Rechtsberaterinnen und Rechtsberater des Kommandos Strategische Aufklärung, das damals noch zum Organisationsbereich der Streitkräftebasis gehörte, bei der Cyber Coalition trainiert. Seit 2017 nehmen die Rechtsberaterinnen und Rechtsberater des Kommandos Cyber- und Informationsraum diese Aufgabe wahr.

Bei einer solchen Übung denkt man nicht sofort an die Rechtsberaterinnen und Rechtsberater? Warum haben Sie denn überhaupt an dieser Cyber-Abwehr Übung teilgenommen?

An den Bereich Recht denkt man bei einer Cyber-Abwehr-Übung tatsächlich nicht direkt, wie bei so vielen Fragestellungen des „täglichen Lebens“. Trotzdem agieren Rechtsberaterinnen und Rechtsberater in vielen Bereichen, die auf den ersten Blick nicht unbedingt offensichtlich erscheinen. Die Übung Cyber-Coalition behandelt unter anderem den Einsatz eines deutschen Kontingentes im Rahmen eines mandatierten Auslandseinsatzes. Dabei kommen wie in jedem Auslandseinsatz der Bundeswehr auch immer rechtliche Problemstellungen auf. Es handelt sich dabei um verschiedenste Fragen, wie zum Beispiel solche, wie mit den Einsatzregeln – den Rules of Engagement – zu verfahren ist. Des Weiteren ob diese Einsatzregeln im Einklang mit den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem nationalen Recht stehen und welches Handeln der Soldatinnen und Soldaten vor Ort völkerrechtlich zulässig ist. Letztendlich ist die Grundlage für das Handeln deutscher Soldatinnen und Soldaten im Inland sowie im Ausland immer auch rechtlicher Natur. Daher befinden sich in den größeren Einsätzen der Bundeswehr Rechtsberaterstabsoffiziere vor Ort. Das sind Rechtsberaterinnen beziehungsweise Rechtsberater, die im Soldatenstatus in den Einsatz verlegen.

Ist das bei jedem Einsatz so?

Bei kleineren Einsätzen findet die Beratung unmittelbar durch die Rechtsberaterinnen und Rechtsberater im Einsatzführungskommando der Bundeswehr statt. In unserem Organisationsbereich, dem Cyber- und Informationsraum, besteht die Besonderheit, dass ein Großteil der Fähigkeiten im sogenannten Reach-Back-Verfahren zur Verfügung gestellt wird. Das spezialisierte Personal muss sich also nicht zwangsläufig vor Ort befinden. So ist es auch bei uns; die rechtliche Beratung findet grundsätzlich direkt im Organisationsbereich Cyber- und Informationsraum statt. Wollen unsere ITInformationstechnik’ler also auf eine Cyber-Operation reagieren, ist ein enger Kontakt zu uns Rechtsberaterinnen wichtig, um im Einklang mit den rechtlichen Grundlagen handeln zu können.

Es geht bei der Übung Cyber Coalition hauptsächlich um Kommunikationsbeziehungen und Abläufe. Diskutieren sie tatsächlich rechtliche Fragestellungen auf der Übung oder stehen andere Übungsziele im Mittelpunkt?

Das stimmt. Das eigentliche Ziel der Übung ist das Testen von Kommunikationsbeziehungen und –abläufen. Davon sind wir Juristinnen weniger betroffen. Unser Fokus liegt auf der inhaltlichen Arbeit. Dabei diskutieren wir tatsächlich viele rechtliche Fragestellungen, wie zum Beispiel den Abgleich der Einsatzregeln mit nationalem sowie internationalem Recht, Fragen zur Anwendbarkeit der neuen Europäischen Datenschutzgrundverordnung auch in NATONorth Atlantic Treaty Organization-Einsätzen und solche allgemeiner völkerrechtlicher Art. Gerade völkerrechtliche Fallgestaltungen aus dem Bereich „Cyber“ sind für uns immer wieder interessant, da es aus juristischer Sicht viel zu diskutieren gibt.

Völkerrechtliche Fallgestaltungen – können Sie denn dafür Beispiele nennen?

Ja, hier kommen beispielsweise Fragen auf, ob eine gegnerische Cyber-Operation, wie der Hack einer Trinkwasseraufbereitungsanlage oder der Steuerungssysteme von Zügen inklusive eines dadurch verursachten Unfalles, die Schwelle zu einem bewaffneten Angriff überschritten habe, weil ihre Auswirkungen vergleichbar eines kinetischen Angriffes seien und ob damit zum Beispiel das Recht zur Selbstverteidigung aus Art. 51 UNUnited Nations Charta ausgelöst werden könnte.


von Sebastian  Wanninger  E-Mail schreiben

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