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Leistungen für Hinterbliebene

Soziales Entschädigungsrecht

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Auch das Leistungsspektrum für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner, Waisen und Eltern ist vielfältig und richtet sich nach den §§ 38 ff BVG.

Die Leistungen für Hinterbliebene lassen sich in einkommensunabhängige Leistungen und einkommensabhängige Leistungen unterteilen.

Grundrente

Die Grundrente ist eine einkommensunabhängige Leistung für:

Ausgleichsrente

Die Ausgleichsrente ist einkommensabhängig. Das Einkommen wird nach der Ausgleichsrentenverordnung angerechnet.
Für die Ausgleichsrente müssen Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Waisen folgende Voraussetzungen erfüllen:

Schadensausgleich

Der Schadensausgleich dient dem Ausgleich des schädigungsbedingten wirtschaftlichen Schadens. Hierfür gelten bestimmte Einkommensgrenzen, die in § 40a Bundesversorgungsgesetz geregelt sind.

Witwen-/Witwerbeihilfe und Waisenbehilfe

Die Witwen- und Waisenbeihilfe kommt in Betracht, wenn keine Witwen- oder Waisenrente zusteht.
Voraussetzung für die Witwen- und Waisenbeihilfe:

Die Hinterbliebenenversorgung muss beeinträchtigt sein, weil der Beschädigte durch die Folgen der Schädigung gehindert war, eine entsprechende Tätigkeit auszuüben.

Elternrente

Elternrente ist eine einkommensabhängige Leistung. Sind Beschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, kann Elternrente gezahlt werden. Elternrente kann erhalten, wer voll erwerbsgemindert und erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Elternrente können erhalten:

Weitere Leistungen

Bestattungsgeld

Stirbt eine beschädigte Person oder eine hinterbliebene Person, kann ein Bestattungsgeld gezahlt werden. Das Bestattungsgeld erhält, wer die Kosten der Bestattung des Verstorbenen getragen hat.

Sterbegeld

Beim Tod eines oder einer rentenberechtigten Beschädigten wird ein Sterbegeld gezahlt, dessen Höhe in der Regel dem Dreifachen der für den Sterbemonat zugestandenen Versorgungsbezüge entspricht.

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