Beihilfe in der Bundeswehr: Überblick und Links
Betreuung und Fürsorge- Datum:
Seit 01.09.2021 - Änderung der Zuständigkeit der Beihilfestelle Düsseldorf
Änderung der Bekanntgabe der Beihilfebescheide bei Nutzung der Beihilfe-App (PDF, 22,2 KB)
Die Beihilfe ist Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und trägt dem Umstand Rechnung, dass Beamte mit dem Eintritt in den Status nicht mehr in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind. Die Beihilfe ist eine die Bezüge ergänzende Hilfeleistung und damit Teil der Alimentation.
Grundlage ist die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sowie die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift:
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV)
Die Aufgaben der Beihilfebearbeitung für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgBundesministerium der Verteidigung) obliegt seit dem 1. Juli 2013 dem Bundesverwaltungsamt – BVABundesverwaltungsamt und somit dem Ressort des Bundesministeriums des Innern (BMIBundesministerium des Innern und für Heimat).
Rahmenvereinbarung (PDF, 156,0 KB)
Seit dem 1. Juni 2017 hat das BVABundesverwaltungsamt auch die Bearbeitung für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übernommen. Die Bearbeitung der Beihilfeanträge erfolgt seither für alle Statusgruppen durch das Bundesverwaltungsamt (BVABundesverwaltungsamt). Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Internetseite des BVABundesverwaltungsamt.
Für die Zuständigkeit in der Beihilfebearbeitung gilt grundsätzlich das Territorialprinzip. Für jeden Beihilfeberechtigten ist die Beihilfestelle zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Dienststelle liegt, zu der/die Beihilfeberechtigte versetzt ist. Bei Kommandierungen/Abordnungen verändert sich die Zuständigkeit nicht.
Hier finden Sie die zuständige Beihilfestelle für:
Beihilfestellen nach Bundesländern
Hinweis für Übergangsgebührnisempfängerinnen und Übergangsgebührnisempfänger:
Der Sozialdienst der Bundeswehr
Bei dienstlicher Auslandsverwendung tritt ein Zuständigkeitswechsel der Beihilfestelle ein. Seit dem 1. Mai 2019 ist für Bundeswehrangehörige, die ins Ausland versetzt oder kommandiert sind, die Beihilfestelle Bonn Ausland des BVABundesverwaltungsamt zuständig.
Ausnahme USA/Kanada:
Die Beihilfebearbeitung im Zuständigkeitsbereich der Bundeswehrverwaltungsstelle USA/Kanada (BWVStBundeswehrverwaltungsstelle USA/CA) erfolgt nicht im BVABundesverwaltungsamt. Sie ist im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verblieben. Weitere Informationen finden Sie auf der Bundeswehr-Intranetseite der Beihilfestelle.
Kontakt über E-Mail: mailto:BWVStUSACABeihilfe@bundeswehr.org
Zuständigkeit bei Rückkehr:
Bei Rückkehr aus der dienstlichen Verwendung im Ausland nach Deutschland gilt die normale Zuständigkeit des BVABundesverwaltungsamt, die dem Internet (Link oben unter Inland) entnommen werden kann.
Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für
Aktuelle Informationen rund um das Thema Beihilfe entnehmen Sie bitte der Internetseite Merkblätter und Informationen des BVABundesverwaltungsamt.
Soldatinnen und Soldaten erhalten eine unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Diese Leistungen obliegen nicht dem BVABundesverwaltungsamt. Soldatinnen und Soldaten erhalten allerdings in eng begrenzten Ausnahmefällen Beihilfe (z.B. für berücksichtigungsfähige Angehörige, bei Übergangsbeihilfe, als Versorgungsempfänger).
Information des BVABundesverwaltungsamt zum Beihilfeanspruch von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit nach deren Dienstzeitende entnehmen Sie bitte dem beigefügten Informationsblatt:
Die Beihilfe wird auf Antrag prozentual oder pauschal nach Vorlage der Rechnungen für gesundheitliche Ausgaben gewährt. Für den verbleibenden Teil der Krankheitskosten schließen die Beihilfeberechtigten in der Regel eine private Kranken- und Pflegeversicherung (ggf. mit Beihilfeergänzungstarifen) ab.
Anträge rund um das Thema Beihilfe
Im Falle erstmaliger Antragsstellung, bei der im Anschriftenfeld aufgeführten Festsetzungsstelle des BVABundesverwaltungsamt oder bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse, ist der Antrag in der Langversion auszufüllen, andernfalls genügt der Kurzantrag.
Antragsformen:
• Der Antrag auf Beihilfe muss ausgefüllt, unterschrieben und mit den entsprechenden Belegen per Post an die zuständige Festsetzungsstelle des BVABundesverwaltungsamt übersendet werden.
• Als alternative Antragsform besteht die Möglichkeit, den Beihilfeantrag per App „Beihilfe Bund“, zu stellen. Informationen hierzu sowie zu den technischen Voraussetzungen sind abrufbar unter App „Beihilfe Bund“.
Vorteile der App-Nutzung:
Wichtiger Hinweis:
Für im Ausland befindliche Beschäftigte steht die Beihilfe-App aktuell noch nicht zur Verfügung.
Dem Beihilfeantrag sind ausschließlich Zweitschriften oder Kopien beizufügen.
Weiterhin ist zu beachten, dass die Belege – auch mit der App – erst ab einer Gesamtsumme von 200 Euro eingereicht werden dürfen.
Wichtiger Hinweis:
Ab dem 1. April 2020 werden die mit Ihrem Beihilfeantrag eingereichten Belege nicht mehr zurückgesandt. Das BVABundesverwaltungsamt empfiehlt den Antragstellern das Vorhalten der Originale für die privaten Unterlagen bzw. für den Fall eines evtl. Widerspruchsverfahrens.
INFO_Belegrücksendung (PDF, 93,1 KB)
Sonderfall Ausland:
Da die im Ausland befindlichen Beschäftigten die Beihilfe-App aktuell noch nicht nutzen können, erfolgt die Belegrücksendung für diese Personengruppe wie bisher. Über den Zeitpunkt der Umstellung erfolgt eine gesonderte Information des BVABundesverwaltungsamt.
Hinsichtlich der Aufwendungen für Leistungen ist gem. § 11 BBhV grundsätzlich zu unterscheiden, ob diese
• in einem Mitgliedsstaat der EUEuropäische Union oder
• außerhalb der EUEuropäische Union
entstanden sind. Informationen zur Beihilfe für Aufwendungen im Rahmen dienstlicher Auslandsaufenthalte sowie die Empfehlung, ggfs. eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung abzuschließen, entnehmen Sie bitte dem beigefügten Merkblatt des BVABundesverwaltungsamt.
§ 11 Bundesbeihilfeverordnung - BBhV
Informationen zu dienstlichen Auslandsaufenthalten (PDF, 208,2 KB)
Wichtiger Hinweis:
Am 31. Januar 2020 hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die EUEuropäische Union verlassen (Brexit). Bis mindestens zum 31. Dezember 2020 gibt es eine Übergangsphase, in der weitere Einzelheiten des Austritts politisch verhandelt und geregelt werden. Während dieser Übergangsphase wird Großbritannien beihilferechtlich noch als EUEuropäische Union-Land i.S.d. § 11 Absatz 1 BBhV behandelt.
BMIBundesministerium des Innern und für Heimat Rundschreiben Brexit (PDF, 149,3 KB)