Bei vielen Soldatinnen und Soldaten erhöht sich der Sold über das Grundgehalt hinaus. Bei vielen zum Beispiel durch den Familienzuschlag, der je nach Zahl der Kinder zwischen knapp 200 und über 400 Euro liegen kann. Hinzu kommen individuelle Zulagen. Sie werden unter anderem unterteilt in:
- Amts- und Stellenzulagen (nach § 42 BBesG)
- Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (nach § 43 BBesG)
- Erschwerniszulagen (nach § 47 BBesG)
- Vergütungen für zeitliche Belastungen (unter anderem §§ 50a-d BBesG)
Während Stellenzulagen für herausgehobene Funktionen wie Feuerwerker oder Pilotinnen gewährt werden, sollen Erschwerniszulagen besondere körperliche oder psychische Belastungen, Gefahren oder sonstige vorübergehende Beeinträchtigungen abgelten, die bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigt sind. Recht häufig kommt zum Beispiel die Zulage für „Dienst zu ungünstigen Zeiten“ zum Tragen, wenn Soldatinnen und Soldaten nachts oder an Sonntagen arbeiten müssen. Neben Zulagen kommen außerdem „Vergütungen für besondere zeitliche Belastung“ sowie eine „Mehrarbeitsvergütung“ in Betracht.
Bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland werden neben den Inlandsdienstbezügen zudem spezifische steuerfreie Auslandsbezüge gewährt. Dies sind der Auslandszuschlag und der Mietzuschuss. Daneben kann ein Kaufkraftausgleich gewährt werden. Abzugrenzen sind sie vom Auslandsverwendungszuschlag, der bei der Teilnahme an Auslandseinsätzen, etwa bei KFOR im Kosovo gezahlt wird.
Zur Besoldung gehören zudem vermögenswirksame Leistungen – das sind Geldleistungen, die der Dienstherr zur Vermögensbildung beisteuert.