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Bezüge

Das Gehalt in der Bundeswehr. Was Soldaten, Beamte und Tarifbeschäftigte verdienen.

Die Bundeswehr ist einer der beliebtesten Arbeitgeber Deutschlands. Zehntausende treten hier jedes Jahr ihren Dienst an – in Uniform oder in zivil als Beamte beziehungsweise Tarifbeschäftigte. Grund dafür sind nicht zuletzt die Verdienstmöglichkeiten. Über Regelungen und Vorschriften sind die Bezüge der Menschen in der Bundeswehr transparent geregelt.

Eurobanknoten und Euromünzen liegen auf einer Lohnbescheinigung

Bundeswehr/Torsten Kraatz

Wie viel man in der Bundeswehr verdient, das hängt als Erstes vom jeweiligen Status ab. Also ob man

Zeit- und Berufssoldatinnen und -soldaten

Die größte Gruppe der Beschäftigten in der Bundeswehr bilden die gut 180.000 Soldatinnen und Soldaten. Zeit- und Berufssoldatinnen und -soldaten werden besoldet. Grundlage dafür ist das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). 

Die Besoldung wird monatlich im Voraus bezahlt. Das Grundgehalt bestimmt sich nach dem jeweiligen Dienstgrad und der Erfahrungsstufe. Wichtig ist darüber hinaus die Frage, ob individuelle Zuschläge, Zulagen, Vergütungen oder Prämien dazukommen.

Alimentation

Soldatinnen und Soldaten erhalten im Gegenzug für ihre Dienste eine Alimentation durch den Staat. Diese Besoldung soll sicherstellen, dass sie sich ganz ihrem Dienst widmen können. 

Das Alimentationsprinzips gewährleistet, dass der Dienstherr verpflichtet ist, Soldatinnen und Soldaten im aktiven Dienst, bei Krankheit und im Alter einen dem Amt angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.

Im Gegenzug stehen Soldatinnen und Soldaten dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Das bedeutet zum Beispiel auch, dass sie nicht streiken dürfen.

Grundgehalt

Das Grundgehalt bildet die Basis der Besoldung. Es richtet sich nach dem jeweiligen Dienstgrad, der einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung zugeordnet ist, und der Erfahrungsstufe. 

Für Soldatinnen und Soldaten finden die Bundesbesoldungsordnungen A und B Anwendung. Die meisten Uniformträgerinnen und -träger fallen unter die Besoldungsordnung A. Sie reicht vom Rekruten in der Besoldungsgruppe A3 bis zum Oberst oder Kapitän zur See in der Besoldungsgruppe A16.

In der Besoldungsordnung A steigt das Grundgehalt entsprechend der Erfahrung und in Abhängigkeit von den individuellen Umständen. Das Grundgehalt kann durch diverse Bezüge ergänzt werden. 

Die Besoldungsordnung B ist für Soldatinnen und Soldaten in besonderen Positionen – beispielsweise für Generale oder Admirale.

Zusätzliche Informationen gibt es beim Bezügerechner des Bundesverwaltungsamtes.

Erfahrungsstufen

Das Grundgehalt der Soldatinnen und Soldaten wird bestimmt durch die Einordnung in die Besoldungsordnung und – im Falle der Besoldungsordnung A – durch die jeweilige Erfahrungsstufe. 

Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird ein Grundgehalt der Erfahrungsstufe 1 festgesetzt. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Unter Umständen werden zuvor erworbene Erfahrungen oder Kenntnisse, sofern mit denen in der Bundeswehr vergleichbar, in Form von Erfahrungszeiten anerkannt und es kann eine höhere Erfahrungsstufe festgesetzt werden. 

Der weitere Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt alle zwei bis vier Jahre, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden. Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Soldatinnen und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe).

Eine Grafik zeigt die Erfahrungsstufen für alle Lohngruppen treppenartig

Seit dem Jahr 2016 erreicht man die höchste Erfahrungsstufe nach 23 Jahren

Bundeswehr | Grafik: Astrid Höffling
Wie viel verdient ein Mannschaftssoldat?
DienstgradGeleistete DienstzeitSold*
SchützeKeine2.860 €
Gefreiter3 Monate2.910 €
Obergefreiter6 Monate2.920 €
Hauptgefreiter12 Monate2.930 €
Stabsgefreiter3 Jahre3.030 €
Oberstabs-
gefreiter
4 Jahre3.080 €
Korporal7 Jahre3.100–3.200 €
Stabskorporal10 Jahre3.260–3.500€

*Gerundetes Brutto in der jeweils typischen Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe. Die „Geleistete Dienstzeit“ beschreibt die zur Beförderung notwendige Mindestdienstzeit (Beispiel: zum Gefreiten = mindestens drei Monate).

Wie viel verdient ein Unteroffizier?

Besoldung von Unteroffizieren ohne Portepee

DienstgradGeleistete DienstzeitSold*
Unteroffizier/
Maat
12 Monate2.940 €
Fahnenjunker/
Seekadett
12 Monate2.940 €
Stabsunteroffizier/
Obermaat
2 Jahre3.100–3.700 €

Besoldung von Unteroffizieren mit Portepee

DienstgradGeleistete DienstzeitSold*
Feldwebel/
Bootsmann
3 Jahre3.100–3.350 €
Fähnrich/
Fähnrich zur See
21 Monate3.100 €
Oberfeldwebel/
Oberbootsmann
5 Jahre3.400 €
Hauptfeldwebel/
Hauptbootsmann
8 Jahre3.800–3.970 €
Oberfähnrich/
Oberfähnrich zur See
30 Monate3.500 €
Stabsfeldwebel/
Stabsbootsmann
16 Jahre4.290 €
Oberstabsfeldwebel/
Oberstabsbootsmann
19 Jahre4.410–4.800 €

*Gerundetes Brutto in der jeweils typischen Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe. Die geleistete Dienstzeit beschreibt die zur Beförderung notwendige Mindestdienstzeit (Beispiel: zum Gefreiten = mindestens drei Monate).

Wie viel verdient ein Offizier?

Besoldungstabelle für Offiziere im Truppendienst

DienstgradGeleistete DienstzeitSold*
Leutnant/
Leutnant zur See
3 Jahre3.670 – 3.840€
Oberleutnant/
Oberleutnant zur See
5,5 Jahre3.940 – 4.160€
Hauptmann/
Kapitänleutnant
8,5 Jahre4.750 – 5.400€
Major/
Korvettenkapitän
13 Jahre6.280 – 6.450€
Oberstleutnant/
Fregattenkapitän
16 Jahre6.920 – 8.080€
Oberst/
Kapitän zur See
20 Jahre8.970 – 10.160€
Brigadegeneral/
Flottillenadmiral
(21 Jahre)12.040€
Generalmajor/
Konteradmiral
(22 Jahre)12.650€
Generalleutnant/
Vizeadmiral
(23 Jahre)14.070€
General/
Admiral
(24 Jahre)16.530 – 17.160€

*Gerundetes Brutto in der jeweils typischen Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe. Die „Geleistete Dienstzeit“ beschreibt die zur Beförderung notwendige Mindestdienstzeit (Beispiel: zum Gefreiten = mindestens drei Monate).

Zuschläge, Zulagen, Vergütungen, Prämien und Auslandsbesoldung

Bei vielen Soldatinnen und Soldaten erhöht sich der Sold über das Grundgehalt hinaus. Bei vielen zum Beispiel durch den Familienzuschlag, der je nach Zahl der Kinder zwischen knapp 200 und über 400 Euro liegen kann. Hinzu kommen individuelle Zulagen. Sie werden unter anderem unterteilt in:

  • Amts- und Stellenzulagen (nach § 42 BBesG)
  • Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (nach § 43 BBesG)
  • Erschwerniszulagen (nach § 47 BBesG)
  • Vergütungen für zeitliche Belastungen (unter anderem §§ 50a-d BBesG)

Während Stellenzulagen für herausgehobene Funktionen wie Feuerwerker oder Pilotinnen gewährt werden, sollen Erschwerniszulagen besondere körperliche oder psychische Belastungen, Gefahren oder sonstige vorübergehende Beeinträchtigungen abgelten, die bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigt sind. Recht häufig kommt zum Beispiel die Zulage für „Dienst zu ungünstigen Zeiten“ zum Tragen, wenn Soldatinnen und Soldaten nachts oder an Sonntagen arbeiten müssen. Neben Zulagen kommen außerdem „Vergütungen für besondere zeitliche Belastung“ sowie eine „Mehrarbeitsvergütung“ in Betracht.

Bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland werden neben den Inlandsdienstbezügen zudem spezifische steuerfreie Auslandsbezüge gewährt. Dies sind der Auslandszuschlag und der Mietzuschuss. Daneben kann ein Kaufkraftausgleich gewährt werden. Abzugrenzen sind sie vom Auslandsverwendungszuschlag, der bei der Teilnahme an Auslandseinsätzen, etwa bei KFOR im Kosovo gezahlt wird. 

Zur Besoldung gehören zudem vermögenswirksame Leistungen – das sind Geldleistungen, die der Dienstherr zur Vermögensbildung beisteuert.

Sozialversicherung

Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten müssen eine (private oder soziale) Pflegeversicherung abschließen, da es sich bei der Pflegeversicherung um eine Pflichtversicherung handelt.

Rente und Pension

Die Altersversorgung ist für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit und für Berufssoldatinnen und -soldaten unterschiedlich geregelt.

  • Soldatinnen und Soldaten auf Zeit werden nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr grundsätzlich für ihre versicherungsfreie Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, es sei denn, sie nehmen nach der Wehrdienstzeit erneut eine rentenversicherungsfreie Beschäftigung auf, zum Beispiel als Beamtin oder Beamter. Der Bund übernimmt mit der Nachversicherung die Beiträge in voller Höhe – sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil. Maßgeblich für die jeweilige Rentenanwartschaft aus der Dienstzeit sind die individuellen Dienstbezüge.
  • Berufssoldatinnen und -soldaten erhalten nach Eintritt in den Ruhestand Leistungen gemäß Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Die Höhe des Ruhegehalts wird auf Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet. Es kann bis zu 71,75 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betragen.
Kostenfreies Bahnfahren in Uniform

Seit dem 1. Januar 2020 sind Soldatinnen und Soldaten in Uniform kostenfrei in Zügen in ganz Deutschland unterwegs. Sie sparen Geld, schonen das Klima und stärken zugleich Wahrnehmung und Wertschätzung der Bundeswehr in der Öffentlichkeit. 

Durch die Aufnahme des kostenfreien Bahnfahrens in Uniform in das Soldatengesetz (§ 30 Absatz 6) haben Soldatinnen und Soldaten seit 2021 einen gesetzlichen Anspruch auf das Angebot. Dies bringt zusätzliche Rechtssicherheit und bildet die Grundlage für die bundeswehrseitige Übernahme der Arbeitgeberpauschalversteuerung.

Beamtinnen und Beamte

In der Bundeswehr arbeiten nicht nur Männer und Frauen in Uniform, sondern auch viele Beamtinnen und Beamte. Sie machen die Auftragserfüllung der Truppe, etwa im Beschaffungswesen, erst möglich. Wie Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten stehen sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat und werden nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung besoldet und versorgt. 

Für die Bezüge der verbeamteten Beschäftigten ist, genau wie für ihre „Kolleginnen und Kollegen in Uniform“, das Bundesbesoldungsgesetz maßgeblich. Vieles verhält sich darum bei den Statusgruppen ähnlich. Das Gesetz regelt etwa in § 3 die Besoldung, die monatlich im Voraus gezahlt wird. Unter das Bundesbesoldungsgesetz fallen auch die sogenannten Anwärterinnen und Anwärter im öffentlichen Dienst, also Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

Alimentation

Grundlage der Besoldung ist das sogenannte Alimentationsprinzip. Es gehört zu den althergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Danach ist der Dienstherr verpflichtet, der Beamtin oder dem Beamten im aktiven Dienst, bei Invalidität und im Alter einen dem Amt angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Die Besoldung soll sicherstellen, dass sich die Beamtin oder der Beamte ganz dem Beruf widmen kann. Nur ein wirtschaftlich unabhängiges Berufsbeamtentum kann die Aufgaben erfüllen, die ihm von der Verfassung zugewiesen sind.

Grundgehalt

Das Grundgehalt bildet die Basis der Besoldung der Beamtinnen und Beamten und bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Alle Ämter in der Bundeswehr sind einer der Besoldungsgruppen in der Bundesbesoldungsordnung A oder B zugeordnet: vom Sekretär im mittleren Dienst in der Besoldungsgruppe A 6 bis zum Staatssekretär im Verteidigungsministerium in der Besoldungsgruppe B 11. 

In der Besoldungsordnung A steigt das Grundgehalt entsprechend der Erfahrungszeit. In Abhängigkeit von den individuellen Umständen kann das Grundgehalt durch diverse Zuschläge, Zulagen usw. ergänzt werden.

Zusätzliche Informationen gibt es beim Bezügerechner des Bundesverwaltungsamtes.
 

Erfahrungsstufen

Das Grundgehalt der Beamtinnen und Beamten wird einerseits bestimmt durch die Einordnung ihres Amtes in eine Besoldungsgruppe und – im Falle der Besoldungsgruppen in der Besoldungsordnung A – durch die jeweilige Erfahrungsstufe. 

Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird ein Grundgehalt der Erfahrungsstufe 1 festgesetzt. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Unter Umständen werden zuvor erworbene Erfahrungen in Form von Erfahrungszeiten anerkannt und es kann eine höhere Erfahrungsstufe festgesetzt werden. 

Der weitere Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt wie bei den Soldatinnen und Soldaten in der Regel alle zwei bis vier Jahre.

Zuschläge, Zulagen, Vergütungen, Prämien

Für die Bezüge der Soldatinnen und Soldaten sowie der verbeamteten Beschäftigten ist das Bundesbesoldungsgesetz maßgeblich, weshalb sich die Zulagen der beiden Statusgruppen grundsätzlich nicht unterscheiden. Auch bei vielen Beamtinnen und Beamten erhöht sich die Besoldung durch den Familienzuschlag. Dazu kommen andere Zulagen und Vergütungen. Für Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit erhalten Beamtinnen und Beamte Zeitzuschläge. Weiterhin können Leistungsprämien nach § 43 BBesG gezahlt werden.

Bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland werden neben den Inlandsdienstbezügen zudem spezifische steuerfreie Auslandsdienstbezüge gewährt. Wenn Beamte in den Auslandseinsatz gehen, wechseln sie für diese Zeit in den Soldatenstatus und erhalten genau wie Soldatinnen und Soldaten den Auslandsverwendungszuschlag. 

Zur Besoldung gehören zudem vermögenswirksame Leistungen – das sind Geldleistungen, die der Dienstherr zur Vermögensbildung beisteuert. 

Sozialversicherungen

Beamtinnen und Beamte entrichten keine Beiträge zur Sozialversicherung und sind beihilfeberechtigt. Für die von der Beihilfe nicht abgedeckten Krankheitskosten ist grundsätzlich eine private Kranken- und Pflegeversicherung abzuschließen. Alternativ besteht die Möglichkeit, eine bereits vor der Verbeamtung bestehende gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung als freiwilliges Mitglied weiterzuführen.

Anwärterbezüge

Anwärterinnen und Anwärter sind Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf, die ihren Vorbereitungsdienst absolvieren. Während dieser Zeit erhalten sie Anwärterbezüge gemäß Bundesbesoldungsgesetz. Basis der Bezüge ist der Anwärtergrundbetrag, dessen Höhe abhängig von der angestrebten Laufbahn ist. Zusätzlich gibt es für einige Laufbahnen, bei denen dringend Bewerbende gesucht werden, einen Anwärtersonderzuschlag von bis zu 90 Prozent.

Einen Familienzuschlag erhalten diejenigen, die verheiratet sind und/oder kindergeldberechtigte Kinder haben. Ergänzend gibt es vermögenswirksame Leistungen. Unter Umständen kommen auch Anwärterinnen und Anwärter in den Genuss von Zulagen und Vergütungen.

Pension

Das Ruhegehalt von Beamtinnen und Beamten wird aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen berechnet. Der Ruhegehaltssatz ermittelt sich auf der Grundlage der abgeleisteten Dienstzeit. Er erhöht sich für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit (in Vollzeit) um rund 1,79 Prozent und ist begrenzt auf maximal 71,75 Prozent, die erst bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mindestens 40 Jahren (in Vollzeit) erreicht werden.

Tarifbeschäftigte

Tarifbeschäftigte bilden die dritte Statusgruppe in der Bundeswehr. Ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen wie Entgelt, Arbeitszeit und Urlaub werden im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) des Bundes geregelt. Dabei gelten für Bundeswehrangehörige der TVöD Bund und zusätzlich unter anderem die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund).

Entgeltgruppen/Eingruppierung

Nach § 12 Abs. 2 TVöD (Bund) sind Tarifbeschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Die meisten Tarifbeschäftigten in der Bundeswehr sind in eine der Entgeltgruppen von E2 bis E15 eingruppiert. Die Entgeltgruppen sind maßgeblich für die Höhe der Bezüge und in einigen Aspekten mit den Besoldungsgruppen der Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten vergleichbar. Der Bezügerechner des Bundesverwaltungsamtes steht online zur Verfügung.

Stufen der Entgelttabelle

Die Höhe des Entgelts von Tarifbeschäftigten bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind, und nach der individuell geltenden Stufe, die meist mit der Dauer der Beschäftigung steigt. 

Jede Entgeltgruppe ist unterteilt in sechs Stufen. Das Grundentgelt bestimmt sich dabei durch die Zuordnungen zu den Stufen 1 bis 2. Die Stufen 3 bis 6 bilden die sogenannten Entwicklungsstufen, die meist mit steigender Erfahrung erreicht werden: Stufe 3 im Regelfall etwa nach zwei Jahren in Stufe 2 und Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3 und so weiter.

Zusatzversorgung

Tarifbeschäftigte erhalten von der Bundeswehr ergänzend zur gesetzlichen Rentenversicherung zusätzliche Versorgungsleistungen. Wenn die Beschäftigten sich daran beteiligen, gibt es vom Bund eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung. Grundlage dafür ist § 25 TVöD i. V. m. Tarifvertrag Altersversorgung. 

Die Zusatzversorgung erfolgt bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Bei Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen erfolgt vom ersten Tag an die Versicherung in der sogenannten VBLklassik. Ab dem Bezug einer gesetzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente kann dann auch die entsprechende Leistung der VBL beantragt werden. Die Arbeitnehmerbeiträge zur VBL werden automatisch vom Arbeitsentgelt einbehalten und von der Bundeswehr an die VBL überwiesen.

Reservistinnen und Reservisten

Reservistendienstleistende (RDL) sind ein unverzichtbarer Teil der Bundeswehr. Häufig ergänzen und verstärken sie die Fähigkeiten der aktiven Verbände. Die Sicherung des Lebensunterhaltes der RDL regelt das Unterhaltssicherungsgesetz (USG). Dabei kommen verschiedene Leistungsarten in Betracht: Ersatz des Verdienstausfalls von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Erstattung des Einkommensverlustes für Selbstständige, Leistungen für Versorgungsempfänger oder die Mindestleistung, die ungefähr der Nettobesoldung von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit entspricht.

§ 5 USG: Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Erstattet wird hierbei der tatsächlich entstandene Nettoverdienstausfall, allerdings nur bis zur gesetzlichen Höchstgrenze in Höhe von 301 Euro pro Tag. 

Seit dem 1. September 2020 sind dem Antrag auf § 5 USG vor Beginn der Wehrübung neben der Arbeitgeberbescheinigung auch die letzten beiden Entgeltbescheinigungen beizufügen.

Information zu Leistungen nach § 5 USG (PDF, 89,3 KB)

Auch Entgeltersatzleistungen, die während einer Reservistendienstleistung eingebüßt werden (zum Beispiel Arbeitslosengeld I), werden nach § 5 USG ersetzt.

§ 6 USG: Leistungen für Selbstständige

Reservistendienstleistende, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, erhalten für die entgehenden Einkünfte eine Entschädigung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 430 Euro pro Tag. Auf Antrag werden für die Erhaltung der nachgewiesenen Betriebsstätte für jeden Dienstleistungstag 15 % des Tagesdurchschnitts (basierend auf 360 Tagen für das Jahr) der ermittelten Einkünfte gezahlt. Maßgeblich ist der letzte bei Antragsstellung vorliegende Einkommensteuerbescheid.

§ 8 USG: Mindestleistung

Reservistendienstleistende können (statt der Leistungen nach §§ 5 und 6 USG) für jeden Tag der Dienstleistung eine Mindestleistung nach § 8 USG wählen. Die Höhe ist der Tabelle zu entnehmen. Bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes erfolgt jedoch u. a. eine Anrechnung des weitergezahlten Entgeltes bzw. von Dienstbezügen auf die Mindestleistung.

Auch Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger können (statt der Leistungen nach § 9 USG)  unter Anrechnung der Versorgungsbezüge die Mindestleistung erhalten.

Anzahl Tage    14
Mindestleistung nach § 8 USG    78,04 €
RDL-Prämie nach § 11 USG    25,84 €
Gesamt 1.454,32 €

(Weitere Zuschläge sind individuell zu berechnen.)

§ 9 USG: Leistungen für Versorgungsempfänger

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen ihren Versorgungsbezügen und ihren ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen.

§ 12 USG: Zuschlag längerer Dienst

Reservistendienstleistende, die länger als 15 Tage üben, erhalten ab diesem Tag der Dienstleistung einen Zuschlag für längeren Dienst von 70 Euro täglich, allerdings für maximal zehn Tage (also begrenzt auf 700 Euro pro Kalenderjahr), auch wenn die Wehrübung darüber hinaus andauert. Für diesen Zuschlag ist kein Antrag notwendig, er wird von Amts wegen gezahlt. 

Diese Leistung erhalten RDL nicht, wenn sie auf Grundlage eines Angebotes eine Verpflichtungsvereinbarung nach § 13 USG abgeschlossen haben.

Anzahl Tage   31
Mindestleistung nach § 8 USG100,09 €
RDL-Prämie nach § 11 USG30,48 €
Zwischensumme4.072,78 €
Zuschlag längerer Dienst nach § 12 USG+ 700,00 € (10 x 70,00 €)
Gesamt4.772,78 €
§ 13 USG: Verpflichtung zum längeren Dienst

Reservistendienstleistende können sich für mindestens 33 Tage im Kalenderjahr zum Reservistendienst verpflichten, wenn ihnen durch ihren Truppenteil oder ihre Dienststelle ein Angebot für solch eine Verpflichtungserklärung unterbreitet wird. Mit dieser Verpflichtungsvereinbarung zum längeren Dienst erhalten sie einen Zuschlag in Höhe von 35 Euro je Tag, begrenzt auf 1.470 Euro je Kalenderjahr.

Der oben genannte „Zuschlag für längeren Dienst nach § 12“ entfällt in diesem Fall, da sich diese beiden Zuschläge gegenseitig ausschließen.
Alle weiteren Voraussetzungen sind zu finden unter:

Information zu § 13 USG_Verpflichtungsvereinbarung_ (PDF, 94,9 KB)

Prämien und weitere Zuschläge

Reservistendienstleistende erhalten für jeden Tag Reservistendienst von Amts wegen eine Prämie. Das Dienstgeld ist eine antragsgebundene Leistung und wird für einen konkreten Dienst an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag gezahlt. Zuschläge für herausgehobene Funktionen, besondere Erschwernisse und besondere zeitliche Belastung werden unter Anwendung der Regelungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ebenfalls gewährt. Aufgrund der Steuerfreiheit betragen sie 70 % der Höhe des Wertes nach dem BBesG. 

Sofern gewisse Anforderungen erfüllt sind, kann auf Antrag ein Fahrtkostenzuschlag gewährt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Auslandszuschlag für einen Dienst an einem ausländischen Dienstort gezahlt werden. Der Auslandszuschlag ist eine antragspflichtige Leistung. Die Höhe der oben angegebenen Leistungen ist abhängig von der jeweiligen Verwendung und Dauer des Reservistendienstes und daher immer im Einzelfall zu berechnen.

DienstgradPrämie nach § 11 (Tagessatz)Dienstgeld nach § 14 (Tagessatz)Auslandszuschlag nach § 19 (Tagessatz)
Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose, Gefreiter23,53 €18,82 €10,18 €
Obergefreiter, Hauptgefreiter25,84 €20,67 €11,71 €
Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett26,99 €21,59 €13,25 €
Stabsunteroffizier, Obermaat, Korporal, Stabskorporal29,31 €23,45 €13,25 €
Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann30,08 €24,06 €13,76 €
Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See30,48 €24,38 €14,27 €
Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See30,85 €24,68 €14,27 €
Oberleutnant, Oberleutnant zur See31,61 €25,29 €14,78 €
Hauptmann, Kapitänleutnant32,39 €25,91 €15,29 €
Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant, Major, Korvettenkapitän, Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabsveterinär33,15 €26,52 €15,80 €
Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsapotheker, Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär33,94 €27,15 €16,32 €
Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldveterinär34,71 €27,77 €16,32 €
Oberst, Kapitän zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstveterinär und höhere Dienstgrade36,25 €29,00 €16,83 €
Steuern

Die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sind steuerfrei, mit Ausnahme der Leistungen an Selbstständige nach § 6 USG. Für die Versteuerung dieser Leistung sind die RDL selbst verantwortlich. Die Leistungen des Verdienstausfalls an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 USG unterliegen dem Progressionsvorbehalt nach dem Einkommensteuergesetz. Die so erhaltenen Leistungen werden seitens der Bundeswehr elektronisch an die zuständige Finanzverwaltung übermittelt.

Sozialversicherungsbeiträge

Während der Reservistendienstleistung zahlt die Bundeswehr Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung.

Weitere Vorteile

Zu den ergänzenden Vorteilen für Reservedienstleistende zählen:

  • Freie Heilfürsorge während des Reservistendienstes
  • Zahnärztliche Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf
  • Anteiliger Urlaubsanspruch wie bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
  • Reisebeihilfe für bis zu fünf Familienheimfahrten im Monat
  • Unentgeltliche Gemeinschaftsunterkunft
  • Kostenübernahme der Dienstantrittsreise und -rückreise
Dokumente und Downloads

Alle Informationen, Formulare und Antworten auf häufig gestellte Fragen sind hier verfügbar: Unterhaltssicherung

Freiwillig Wehrdienstleistende

Für alle, die nicht viel Zeit haben, etwa weil in absehbarer Zeit das Studium oder die Ausbildung beginnt, gibt es die Möglichkeit des Freiwilligen Wehrdienstes. Er kann von Männern und Frauen gleichermaßen geleistet werden. 

Zu den Voraussetzungen zählen ein Mindestalter von 17 Jahren, die deutsche Staatsbürgerschaft und die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht.

Die Verpflichtungszeit liegt zwischen sechs und elf Monaten, wobei das erste halbe Jahr die Probezeit bildet, in der eine beiderseitige Kündigung möglich ist. Eine weitergehende Verpflichtung nach dem Freiwilligen Wehrdienst – zum Beispiel als Soldat auf Zeit – ist in den meisten Fällen möglich.

 

Wehrsold

Das Gehalt der Freiwillig Wehrdienstleistenden (FWDL) wird Wehrsold genannt und monatlich im Voraus gezahlt. Grundlage für die Zahlung ist – anders als bei den Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten – das Wehrsoldgesetz (WSG). 

Die Bezüge der FWDL setzen sich zusammen aus dem Wehrsoldgrundbetrag und möglicherweise Zuschlägen für Familienangehörige sowie zusätzlichen Vergütungen für herausgehobene Funktionen, besondere Erschwernisse oder besondere zeitliche Belastungen. Bei einer Verwendung im Ausland erhalten FWDL zusätzlich eine monatliche Auslandsvergütung in Höhe von 495,00 Euro im untersten Dienstgrad und 542,00 Euro als Obergefreiter.

Höhe der Wehrsoldgrundbeträge (brutto)
Schütze, Flieger, Matrose (Einstiegsdienstgrad)2.600,00 €
Gefreiter2.630,00 €
Obergefreiter2.650,00 €

Mögliche zusätzliche Vergütungen und Zulagen sind hier nicht berücksichtigt. Das tatsächliche Gehalt kann daher höher ausfallen. Hinzu kommen unentgeltliche medizinische Versorgung beim Truppenarzt und kostenfreie Familienheimfahrten zwischen Wohnort und Dienststelle. 

Soweit Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind, werden diese nicht vom Wehrsold abgezogen, sondern komplett vom Arbeitgeber Bundeswehr übernommen.

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