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Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

§9 Eignungsübungsgesetz (EÜG)

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden für frühere Eignungsübende, die nicht als Soldatin oder als Soldat in der Bundeswehr verblieben, auf Antrag nachentrichtet.

Den Nachentrichtungsantrag, auf den vor Beendigung der Eignungsübung hinzuweisen war, hatte die oder der frühere Eignungsübende innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Eignungsübung beim Referat VII 3.2 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. Wird die oder der frühere Eignungsübende erst nach Beendigung der Eignungsübung auf diese Ausschlussfrist hingewiesen, beginnt die Ausschlussfrist erst mit dem Tag, an dem ihm die Mitteilung zugeht.n.

Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

§9a EÜG
Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden für Eignungsübende (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte), die nicht als Soldat in der Bundeswehr verbleiben, auf Antrag nachentrichtet.

Der Nachentrichtungsantrag ist durch den Eignungsübenden innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Eignungsübung beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.

Antragsformular §§ 9, 9a EÜG.pdf (PDF, barrierefrei, 811 KB)

Verdienstbescheinigung § 9 EÜG (PDF, barrierefrei, 163 KB)

Beitragszuschuss zur privaten Pflegeversicherung

§8a Abs. 2 EÜG
Ein vor der EÜ gezahlter Beitragszuschuss zur privaten Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber kann, unter bestimmten Voraussetzungen, durch die Bundeswehr übernommen werden.

Der Antrag kann formlos durch den Eignungsübenden beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gestellt werden.

Häufige Fragen

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