Artikel 87b des Grundgesetzes sieht vor, dass der Personal- und Sachbedarf der Truppe durch eine zivile Verwaltung gedeckt wird. Dieser verfassungsrechtliche Auftrag zur unmittelbaren Deckung des Personal- und Sachbedarfs der Streitkräfte obliegt der zur Bundeswehr gehörenden Bundeswehrverwaltung.
Als öffentlicher Auftraggeber ist die Bundeswehr gehalten, öffentliche Aufträge grundsätzlich im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren zu vergeben.
Welcher Bereich beziehungsweise welches Amt der Bundeswehrverwaltung für einen Beschaffungsvorgang zuständig ist, hängt im Wesentlichen vom Beschaffungsgegenstand ab.
Während unter anderem das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBwBundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr) im Schwerpunkt für Rüstungsprojekte und Produkte mit Waffensystembezug verantwortlich ist, übernimmt das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBwBundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr) überwiegend die Beschaffung handelsüblicher und ziviler Güter, Dienstleistungen und Infrastrukturmaßnahmen.