Tiefflugzonen contra Windkraft?
Aufgrund der veränderten sicherheitspolitischen Lage in Europa hat die Luftwaffe seit dem 27. November 2025 lange nicht genutzte Tieffluggebiete, sogenannte Low Flying Areas (LFA), reaktiviert. In diesen Bereichen dürfen Jetbesatzungen für maximal zwei Minuten bis auf 250 Fuß absinken, das heißt in rund 75 Metern Höhe über dem Boden fliegen. Deutschland verfügt über sieben solcher Zonen, in denen Besatzungen den realitätsnahen Tiefflug üben können – eine wichtige militärische Fähigkeit, um Ziele im Gelände anzufliegen, Bedrohungen auszumanövrieren und gegnerischer Aufklärung zu entgehen.
Gleichzeitig ist dieser Höhenbereich aber auch der Raum, in dem moderne Windenergieanlagen stehen. Konflikte mit dem militärischen Flugbetrieb können daher die Folge sein. Zivile, aber auch militärische Luftfahrzeuge müssen zu diesen Anlagen die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten.
Militärische Belange bei der Windkraft-Prüfung
Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBwBundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr) ist Träger öffentlicher Belange für die Bundeswehr und die Gaststreitkräfte. Es wird bei Planungs- und Genehmigungsverfahren, die die Belange der Bundeswehr berühren, beteiligt – so auch beim Bau von Windenergieanlagen. Dabei prüft das BAIUDBwBundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in jedem Einzelfall, ob geplante Vorhaben mit den Interessen der Bundeswehr vereinbar sind.
Grundsätzlich unterstützt die Bundeswehr den Ausbau erneuerbarer Energien. Wenn Windenergieprojekten jedoch militärische Belange entgegenstehen und negative Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zur Landes- oder Bündnisverteidigung zu erwarten sind, werden diese Belange in die Planungs- und Genehmigungsverfahren der zuständigen Behörden eingebracht.
Für den militärischen Tiefflug können Windenergieanlagen Hindernisse im Luftraum sein. Ob die Anlagen errichtet werden können, hängt bundeswehrseitig von vielen Faktoren ab, unter anderem von der bestehenden konkreten Hindernissituation, den einzelnen Festlegungen zum Tiefflug sowie den verwendeten Waffensystemen. Weiterhin ist zwischen Flügen nach Sichtflugregeln (Visual Flight Rules, VFRVisual Flight Rules) und Flügen nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules, IFRInstrument Flight Rules) zu unterscheiden. Jedes Projekt wird daher individuell anhand der konkreten Standortkoordinaten, der Bau- und Nabenhöhen der Anlagen sowie deren Rotordurchmessern bewertet.
Auswirkungen der neuen Tiefflugregelung
Die Reaktivierung der Tieffluggebiete am 27. November 2025 hat keine Auswirkungen auf bestehende regionale oder kommunale Flächenplanungen für Windenergie. Auch laufende oder abgeschlossene immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen bleiben unberührt.
Auch für künftige Windenergieplanungen werden die Auswirkungen der Tieffluggebiete als sehr gering eingeschätzt. Pauschale Vorhersagen sind in diesem Zusammenhang jedoch nicht möglich. Das BAIUDBwBundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wird von den zuständigen Planungs- und Genehmigungsbehörden zu konkreten Vorhaben beteiligt und prüft jeden Einzelfall.