Wann besteht Anspruch auf Auslandschulbeihilfe (Erstattung von Schulgebühren etc.)?
Anspruch auf Auslandsschulbeihilfe besteht nur bei einem Umzug mit wirksamer UKVUmzugskostenvergütung, nicht bei Inanspruchnahme der 3+5 Regelung. Es werden grundsätzlich die Kosten der kostengünstigsten geeigneten und für das Kind zumutbaren deutschsprachigen Einrichtung am Dienstort oder in dessen Nähe erstattet. Nur wenn es eine solche Einrichtung (noch) nicht gibt, werden die Kosten einer entsprechenden fremdsprachigen Einrichtung erstattet. Mit Aufnahme des Schulbetriebs der Deutsche Schule Vilnius wird aus Fürsorge- und Attraktivitätsgesichtspunkten eine für die Familien kostenfreie deutsche Schule zur Verfügung stehen, die den Besuch einer fremdsprachlichen Schule entbehrlich macht und grundsätzlich für deutsche Kinder geeignet und zumutbar ist. Der Besuch der Deutsche Schule Vilnius erleichtert insbesondere auch die Integration zurück nach Deutschland und in das hiesige Schulsystem.
Welche Kosten werden erstattet?
Sobald die Deutsche Schule Vilnius (mit den entsprechenden Klassenstufen) in Betrieb genommen wird, bilden die Kosten des Besuchs dieser Einrichtung die beihilfefähige Kostenobergrenze. Der Besuch der Deutsche Schule Vilnius ist sowohl für Kinder von Familien, die mit wirksamer UKVUmzugskostenvergütung umziehen, als auch für Kinder von ATGAuslandstrennungsgeld-Empfängern kostenfrei (keine Schulgebühren). Dennoch kann ein Anspruch auf Auslandsschulbeihilfe bestehen. Dies betrifft unter anderem: Fahrkosten, Lernmittel, gegebenefalls Kosten für ein Mittagessen, Kosten für zusätzliche Betreuung/Ferienbetreuung. Kosten für eine internationale Schule können grundsätzlich nicht erstattet werden, wenn/sobald die Deutsche Schule Vilnius zur Verfügung steht.
Was wird nicht bezahlt?
Die Schulwahl ist ausschließlich Angelegenheit der Eltern. BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr VII 1.3 setzt lediglich die beihilfefähige Kostenobergrenze im Rahmen der Auslandsschulbeihilfe fest. Sollten Sie Ihr Kind in einer fremdsprachigen Schule belassen, obwohl es einen Platz an der Deutsche Schule Vilnius erhalten hätte, können Kosten grundsätzlich nur bis zur Höhe der beim Besuch der Deutsche Schule Vilnius anfallenden Kosten erstattet werden (Kostenobergrenze). Eventuelle Mehrkosten müssen Sie selbst tragen. Ein – durch eine noch nicht vorhandene Klassenstufe an der Deutsche Schule Vilnius – erforderlicher Schulwechsel von einer fremdsprachigen Schule auf die Deutsche Schule Vilnius zu einem späteren Zeitpunkt ist grundsätzlich zumutbar.
Was mache ich, wenn für mein Kind die entsprechende Klassenstufe an der Deutsche Schule Vilnius (noch) nicht zur Verfügung steht?
Steht zu Beginn der Auslandsverwendung die entsprechende Klassenstufe an der Deutsche Schule Vilnius noch nicht zur Verfügung, so werden hier zunächst die Kosten des Besuchs der kostengünstigsten geeigneten und zumutbaren fremdsprachigen Einrichtung (in Vilnius: Erudito Licejus) im Rahmen der Auslandsschulbeihilfe (also nur bei einem Umzug mit wirksamer UKVUmzugskostenvergütung) erstattet.
Ich habe mehrere Kinder. Ich muss zusätzliche Wegezeiten beim Anfahren von zwei verschiedenen Einrichtungen in Kauf nehmen. Ist es zumutbar, dass die Kinder unterschiedliche Einrichtungen besuchen?
Ja, es ist zumutbar, dass bei mehreren Kindern verschiedene Einrichtungen angefahren werden müssen. Dies ist ein Problem, welches auch in Deutschland besteht, da unter Umständen auch hier verschiedene Einrichtungen (Kita, Grundschule, weiterführende Schule) angefahren werden müssen.
Muss ich meinen Wohnort an der Deutsche Schule Vilnius beziehungsweise in der Nähe suchen?
Ist die Lage der deutschsprachigen Einrichtung (Kita/Schule) bekannt, kann der Wohnort hierauf abgestellt werden. Wird ein Wohnort in unzumutbarer Entfernung zur deutschsprachigen Einrichtung gewählt, so handelt es sich hierbei um eine private Entscheidung. Die Kosten des Besuchs der deutschsprachigen Einrichtung bilden die beihilfefähige Kostenobergrenze im Rahmen der Auslandsschulbeihilfe.
Konnte keine geeignete Familienwohnung in zumutbarer Entfernung zur deutschsprachigen Einrichtung gefunden werden (Bestätigung der Wohnungsfürsorgestelle erforderlich), kann nach entsprechender Prüfung eine Unzumutbarkeit des Besuchs dieser Einrichtung vorliegen. Es ist dann gegebenenfalls die Erstattung von Kosten einer internationalen Einrichtung möglich.
Bei Einrichtung eines Schulbusses spielen die Entfernung und der zeitliche Aufwand keine Rolle.
Welche Ansprechpersonen können mir zum Thema Auslandsschulbeihilfe in Litauen weiterhelfen?
Antragsbearbeitung erfolgt durch die BWVStBundeswehrverwaltungsstelle Litauen:
ROAR´in Niedermann, Tel.: 90- 1218-6051 / +49 3 299-1218-6051
BWVStLitauenSchulbeihilfe-Kita@bundeswehr.org
Einzelfallanträge/Grundsatz BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr VII 1.3:
ROAR´in Hause, 90-3473-767 / 02241-991-767
BAPersBwVII1.3@bundeswehr.org