Erstattung der Beiträge zu einer betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Erstattung der Beiträge zu einer betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Datum:
Lesedauer:
1 MIN

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Nach § 14a Abs. 1-3 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) können der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber

  • grundsätzlich die Beiträge zu einer bestehenden betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Freiwillig Wehrdienst Leistende und Reservistendienst Leistende durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber sowie
  • grundsätzlich für Reservistendienst Leistende auch die Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber erstattet werden.

Der Antrag auf Erstattung dieser Beiträge kann durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes beim Referat VII 3.2 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr gestellt werden.

Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag senden Sie bitte per Post an:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 3.2
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf

oder scannen Sie Ihren unterschriebenen Antrag ein und senden ihn an folgende E-Mail Adresse:

ArbPlSchG@Bundeswehr.org

Ansprechperson

Bei Fragen zur Erstattung von Beiträgen zu einer Alters- u. Hinterbliebenenversorgung nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Sachbearbeiterin bzw. Ihren zuständigen Sachbearbeiter unter der Telefonnummer:

0211 65043 351, 0211 65043 288 oder 0211 65043 284 (aus dem öffentlichen Telefonnetz)

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