Als aktive Soldatin/aktiver Soldat können Sie hier Leistungen der Wohnungshilfe nach § 85 a SVGSoldatenversorgungsgesetz beantragen, sofern der festgestellte bzw. zu erwartende Grad der Schädigungsfolgen mindestens 50 beträgt. Weitere Informationen erhalten Sie hierzu durch die Mitarbeitenden des Bereiches VII 2.3 KOF.