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Reserve: Finanzen & Unterhalt

Soldat mit Geldscheinen

Bundeswehr / Jonas Weber

Reserve

Finanzen & Unterhalt

Wer Reservistendienst leistet, bekommt dafür Geld. Wieviel genau, hängt vom Einzelfall ab und ist im Unterhaltssicherungsgesetz geregelt.

Reservistendienst Leistende (RDL) sind ein unverzichtbarer Teil der Bundeswehr. Häufig ergänzen und verstärken sie die Fähigkeiten der aktiven Verbände. Welche finanziellen Leistungen sie dafür bekommen, wie es um Miete, Sozialversicherung und Einkommen bestellt ist, regelt unter anderem das Unterhaltssicherungsgesetz (USG). Dabei kommen verschiedene Leistungsarten in Betracht: Ersatz des Verdienstausfalls von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Erstattung des Einkommensverlustes für Selbstständige, Leistungen für Versorgungsempfänger, beispielsweise Beamte, Soldaten und Richter, oder die Mindestleistung, die ungefähr der Nettobesoldung von aktiven Soldatinnen und Soldaten im gleichen Dienstgrad entspricht.

Allgemeines zu Leistungen nach dem USG

Das USG gibt es bereits seit 1957 und wurde seitdem fortlaufend neu gefasst. Im Zuge des Wehrdienstmodernisierungsgesetzes (WDModG) traten zum 1. Januar 2026 Änderungen für das USG (PDF, 77,9 KB) in Kraft.

Die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sind steuerfrei, mit Ausnahme der Leistungen an Selbstständige nach § 6 USG. Für die Versteuerung dieser Leistung sind die RDL selbst verantwortlich. Die Leistungen des Verdienstausfalls an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 USG unterliegen dem Progressionsvorbehalt nach dem Einkommensteuergesetz und werden seitens der Bundeswehr elektronisch an die zuständige Finanzverwaltung übermittelt.

Versicherungen, Prämien und Zuschläge

Während der Reservistendienstleistung zahlt die Bundeswehr Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Gleichzeitig besteht Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (freie Heilfürsorge, zahnärztliche Versorgung bei akuter Behandlungsdürftigkeit).

Grundsätzlich ist daher für jede Heranziehung zu einem Reservistendienst, unabhängig von einer Antragstellung auf Leistungen nach dem USG, die Einreichung der Erklärung zur Rentenversicherungspflicht (PDF, 237,3 KB) zwingend notwendig.

Zuschläge für herausgehobene Funktionen, besondere Erschwernisse und besondere zeitliche Belastung werden unter Anwendung der Regelungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ebenfalls gewährt, ebenso im Falle einer besonderen Auslandsverwendung der Auslandsverwendungszuschlag. Aufgrund der Steuerfreiheit betragen sie für RDL 70 Prozent der Höhe des Wertes nach dem BBesG.

Prämien und Zuschläge werden – mit Ausnahme des Dienstgeldes, des Zuschlages für Fahrtkosten und des Auslandszuschlages – von Amts wegen bezahlt und müssen nicht beantragt werden. Ihre Höhe kann, je nach Art und Dauer der Verwendung, individuell ausfallen und muss daher immer im Einzelfall berechnet werden.

Weitere Vorteile

Zu den ergänzenden Vorteilen für Reservistendienst Leistende zählen: 

Nachfolgend finden Sie die Leistungen nach dem USG im Einzelnen aufgeführt. Dabei wird unterschieden nach Leistungen, die beantragt werden müssen, und Leistungen, die von Amts wegen (also ohne Antrag) gezahlt werden.

Leistungen vom Amts wegen

§ 11 USG Tagesprämie für jeden Tag Reservistendienst

RDL erhalten für jeden Tag Reservistendienst von Amts wegen eine Prämie. Die Höhe der oben angegebenen Leistungen ist abhängig von der jeweiligen Verwendung und Dauer des Reservistendienstes und ist daher immer im Einzelfall zu berechnen.

Wichtige Dokumente:
Prämie nach § 11 USG (Tagessätze) (PDF, 149,4 KB)

§ 12 USG: Zuschlag für längeren Dienst

RDL, die länger als 15 Tage üben, erhalten ab diesem Tag der Dienstleistung einen Zuschlag für längeren Dienst von 70 Euro täglich, allerdings für maximal zehn Tage, also begrenzt auf 700 Euro pro Kalenderjahr, auch wenn die Wehrübung darüber hinaus andauert.

Für diesen Zuschlag ist kein Antrag notwendig, er wird von Amts wegen gezahlt. Diese Leistung erhalten RDL nicht, wenn sie auf Grundlage eines Angebotes eine Verpflichtungsvereinbarung nach § 13 USG abgeschlossen haben.

§ 13 USG: Verpflichtung zum längeren Dienst

RDL haben die Möglichkeit, sich für mindestens 33 Tage im Kalenderjahr zum Reservistendienst zu verpflichten, wenn ihnen durch ihren Truppenteil oder ihre Dienststelle ein Angebot für solch eine Verpflichtungserklärung unterbreitet wird. In der Allgemeinen Regelung A2-1320/0-0-1 „Verpflichtungszuschläge für Reservistendienste“ finden sich alle Regelungen bezüglich des Verpflichtungszuschlages.

Mit dieser Verpflichtungsvereinbarung zu längerem Dienst erhalten sie nach Erfüllung dieser Verpflichtung einen Zuschlag in Höhe von 35 Euro je Tag, begrenzt auf 1.470 Euro je Kalenderjahr.

Eine Verpflichtung ist nur wirksam, wenn

  1. die Verpflichtung vor dem ersten Tag eines RD erfolgt ist,
  2. die Annahme des Verpflichtungsangebotes vor dem 15. Tag RD im Kalenderjahr beim BAPersBw eingeht und
  3. im Kalenderjahr nicht bereits ein Zuschlag für längeren Dienst nach § 12 USG gewährt worden ist.

Der zuvor genannte „Zuschlag für längeren Dienst nach § 12“ entfällt in diesem Fall, da sich diese beiden Zuschläge gegenseitig ausschließen.

Wichtige Dokumente:
Information zu § 13 USG_Verpflichtungsvereinbarung (PDF, 94,9 KB)

Leistungen auf Antrag

Formulare zur Beantragung von Leistungen
§5 USG: Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Erstattet wird hierbei der tatsächlich entstandene Nettoverdienstausfall, allerdings nur bis zur gesetzlichen Höchstgrenze in Höhe von 301 Euro pro Tag. Neben der Arbeitgeberbescheinigung sind auch die letzten beiden Entgeltbescheinigungen vor Beginn der Wehrübung dem Antrag auf § 5 USG beizufügen.

Auch Entgeltersatzleistungen, die während einer Reservistendienstleistung eingebüßt werden (zum Beispiel Elterngeld oder Arbeitslosengeld I), werden nach § 5 USG ersetzt.

Die Leistungen des Verdienstausfalls an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 USG unterliegen dem Progressionsvorbehalt nach dem Einkommensteuergesetz und werden seitens der Bundeswehr elektronisch an die zuständige Finanzverwaltung übermittelt.

Wichtige Dokumente:
Information zu Leistungen nach § 5 USG (PDF, 89,3 KB)
Arbeitgeberbescheinigung zum Verdienstausfall Vollzeit (PDF, 79,0 KB)
Arbeitgeberbescheinigung zum Verdienstausfall Teilzeit (PDF, 108,8 KB)

§ 6 USG: Leistungen an Selbstständige

RDL, die Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebes sind oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben, erhalten für die entgehenden Einkünfte eine Entschädigung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 430 Euro pro Tag.

Auf Antrag werden für die Erhaltung der nachgewiesenen Betriebsstätte für jeden Dienstleistungstag 15 Prozent des Tagesdurchschnitts (basierend auf 360 Tagen für das Jahr) der ermittelten Einkünfte gezahlt. Maßgeblich ist der letzte, bei Antragsstellung vorliegende, Einkommensteuerbescheid.

Leistungen an Selbstständige nach § 6 sind steuerpflichtig. Die erhaltenen Leistungen werden seitens der Bundeswehr elektronisch an die zuständige Finanzverwaltung übermittelt.

§ 8 USG: Mindestleistung

RDl, die ein geringes oder kein Erwerbseinkommen erzielen, erhalten die Tabellenleistung (Mindestleistung), die an die Nettobesoldung von Soldatinnen und Soldaten angeglichen wurde. Das heißt, sie können, statt der Leistungen nach §§ 5 und 6 USG, für jeden Tag der Dienstleistung eine Mindestleistung nach § 8 USG wählen.

Bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes erfolgt jedoch eine Anrechnung des weitergezahlten Entgeltes beziehungsweise von Dienstbezügen auf die Mindestleistung.

Auch Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger können, statt der Leistungen nach § 9 USG, unter Anrechnung der Versorgungsbezüge die Mindestleistung erhalten.

Wichtige Dokumente:
Mindestleistung nach § 8 USG (Tagessätze) (PDF, 267,5 KB)
Information über die Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes des öffentlichen Arbeitgebers (PDF, 93,1 KB)

§ 9 USG: Leistungen für Versorgungsempfänger

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sind Personen, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und beispielsweise einen Anspruch auf ein Ruhegehalt haben.

Sie erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen ihren Versorgungsbezügen und ihren ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen.

Sie können auch, statt der Leistungen nach § 9 USG, unter Anrechnung der Versorgungsbezüge die Mindestleistung nach § 8 USG erhalten.

Wichtige Dokumente:
Information zur Nachberechnung der Leistung nach § 9 USG wegen Besoldungsanpassung (PDF, 95,8 KB)

§ 14 USG: Dienstgeld

Das Dienstgeld muss beantragt werden und wird für einen konkreten Dienst an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag gezahlt.

Wichtige Dokumente:
Information zur Gewährung von Dienstgeld nach § 14 USG (PDF, 94,9 KB)
Dienstgeld nach § 14 USG (Tagessätze) (PDF, 143,5 KB)

§ 17a USG: Zuschlag für Fahrtkosten

Sofern gewisse Anforderungen erfüllt sind, kann auf Antrag ein Fahrtkostenzuschlag gewährt werden. Die Höhe der Leistung ist abhängig von der jeweiligen Verwendung und Dauer des Reservistendienstes und daher immer im Einzelfall zu berechnen.

Wichtige Dokumente:
Information zur Gewährung von Fahrtkosten nach § 17a USG (PDF, 93,8 KB)

§ 19 USG: Auslandszuschlag

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Auslandszuschlag für einen Dienst an einem ausländischen Dienstort gezahlt werden. Der Auslandszuschlag ist eine antragspflichtige Leistung. Die Höhe der Leistung ist abhängig von der jeweiligen Verwendung und Dauer des Reservistendienstes und daher immer im Einzelfall zu berechnen.

Wichtige Dokumente:
Auslandszuschlag nach § 19 USG (Tagessätze) (PDF, 143,7 KB)

§14b Abs. 1 ArbPlSchG: Erstattung von Beiträgen bei berufsständischer Versorgung

Neben dem USG gibt es auch Leistungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz, die für Reservistendienst Leistende in Frage kommen.

So haben Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. Ärzte, Apotheker) unter bestimmten Voraussetzungen einen Erstattungsanspruch auf die während des Wehrdienstes anfallenden Beitragsanteile.

Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) Referat VII 3.2, Postfach 30 10 54, 40410 Düsseldorf zu stellen.

Wichtige Dokumente:
Antragsformular § 14b (1) ArbPlSchG (PDF, 119,7 KB)

Beantragung und Auszahlung von Leistungen

Nach Erhalt des Heranziehungs- beziehungsweise Aktivierungsbescheids können Anträge für Leistungen nach dem USG gestellt werden. Das Antragsrecht endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Ende der Wehrübung.

Da das Bundesamt für das Personalmanagement zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten auch personenbezogene Daten bearbeitet, beachten Sie die folgenden Informationen zur Datenverarbeitung, Ihre Rechte und unsere Informationspflichten:

Informationsblatt zur DSGVO (PDF, 112,6 KB)

Beantragung

Wenn Sie Leistungen beantragen möchten, senden Sie Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag bitte

Sie können auch die Webanwendung „USG Online“ (PDF, 93,0 KB) nutzen, um Ihre Anträge digital zu stellen. Zur Erleichterung der Einrichtung der Zweifaktor-Authentifizierung (PDF, 96,7 KB) beachten Sie das hinterlegte Dokument.

Über die Schulter eines Soldaten blickt man auf ein Tablet. Darauf ist die App und der Schriftzug USG-Online zu sehen.

Nutzen Sie die App „USG-Online“ – mit ihr können Sie Anträge digital übersenden. Das erleichtert der Bundeswehr die schnelle Bearbeitung.

PIZ Personal / Jaqueline Mohit

Meldung von Änderungen

Wenn sich Ihre tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die der USG-Leistung zugrunde liegen, verändern, informieren Sie bitte umgehend Ihre personalführende Stelle. Denn diese muss Ihre Daten in das Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr einpflegen, damit die Leistungen nach dem USG korrekt berechnet und gezahlt werden können.

Änderungen, die ausschließlich die Leistungen des USG betreffen, teilen Sie bitte schriftlich (per Post, E-Mail, USG-Online oder Fax) dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) Referat VII 3.2, Postfach 30 10 54, 40410 Düsseldorf mit.

Auszahlung von Leistungen

Zur erstmaligen Auszahlung der USG-Leistungen ist die Signierung Ihres Dienstantritts im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr für die jeweilige Dienstleistung durch die Personaladministration (S 1) erforderlich. Danach erfolgt die Berechnung und die anschließende Auszahlung der Beträge durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Referat VII 3.2 auf das angegebene Bankkonto zum Wertstellungstag am letzten bankoffenen Werktag des aktuellen Monats. 

Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstantritt durch die Personaladministration rechtzeitig vor dem Abrechnungstermin, der systemseitig bedingt in der Regel auf den zweiten Donnerstag im Monat fällt, in das Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr eingegeben wurde. Die weiteren laufenden Zahlungen erfolgen dann monatlich im Voraus.

Kontakt für Fragen

Fragen können Sie per Post an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) Referat VII 3.2, Postfach 30 10 54, 40410 Düsseldorf oder per Email an USG@bundeswehr.org senden.

Sachbearbeiter-Suche

Um Ihre zuständige Sachbearbeiterin / Ihren zuständigen Sachbearbeiter zu finden, nutzen Sie bitte das nachfolgende PDF-Dokument.

Sachbearbeiter-Suche (Stand: Juli 2026) PDF, barrierefrei, 896 KB

 

 

 

Wichtiges kurz zusammengefasst

Wie viel Geld bekomme ich während einer Reservistendienstleistung?

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da die Höhe der Leistung je nach Art und Dauer der Verwendung individuell ausfällt und daher immer im Einzelfall berechnet werden muss.

Grundsätzlich gibt es Ansprüche aus dem Unterhaltssicherungsgesetz, die ohne einen Antrag gezahlt werden, und Leistungen, die bei bestimmten Voraussetzungen geleistet werden und beantragt werden müssen. 

Wer zahlt meine Miete und Sozialversicherungen während der Übung?

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft ruht das Arbeitsverhältnis während der Reservistendienstleistung. Der private Arbeitgeber zahlt deshalb grundsätzlich kein Arbeitsentgelt. Stattdessen erhalten Reservistendienst Leistende Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz⁠. Von diesen ist durch die Reservistendienst Leistenden die Miete zu zahlen.

Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden übernommen, zudem besteht Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt bestehen, der Leistungsanspruch ruht jedoch grundsätzlich für die Dauer des Reservistendienstes.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Beiträge zu bereits bestehenden privaten kapitalbildenden Lebensversicherungen oder privaten Rentenversicherungen erstattet werden. Dafür gelten besondere gesetzliche Bedingungen.

Beiträge zu einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung muss der Arbeitgeber während des Reservistendienstes grundsätzlich weiterzahlen. Das betrifft sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil. Der Arbeitgeber kann anschließend die Erstattung der Beiträge beantragen.

Was ist die Mindestleistung und wann habe ich Anspruch darauf?

Auch Reservistendienst Leistende, die keinen oder nur einen geringen Verdienstausfall haben, sind finanziell abgesichert. Sie können nach dem Unterhaltssicherungsgesetz anstelle des Verdienstausfallersatzes eine sogenannte Mindestleistung erhalten.

Ihre Höhe richtet sich nach dem Dienstgrad und der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder. Die Mindestleistung wird für jeden Tag der Reservistendienstleistung gezahlt. Hinzukommen können weitere Leistungen wie die dienstgradabhängige Prämie, Dienstgeld oder Zuschläge für längere Dienstleistungen.

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