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Mit 17 zur Bundeswehr: Voraussetzungen und Auflagen

Schatten der angetretenen Soldaten

Bundeswehr/Wilke

Einstieg in die Bundeswehr

Mit 17 zur Bundeswehr: Voraussetzungen und Auflagen

Was Minderjährige bei der Bundeswehr dürfen – und was nicht

Wer das 17. Lebensjahr vollendet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen Soldatin oder Soldat der Bundeswehr werden – als Freiwillig Wehrdienstleistende beziehungsweise Wehrdienstleistender oder als Soldatin oder Soldat auf Zeit. Die Einstellung als Soldatin oder Soldat bereits mit 17 Jahren ist dabei an besondere Auflagen geknüpft.

Die Bundeswehr stellt Soldatinnen und Soldaten mit frühestens 17 Jahren ein, jedoch ausschließlich mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten. So ermöglicht die Bundeswehr jungen Menschen den frühzeitigen Berufseinstieg, ohne sie gegenüber anderen Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern zu benachteiligen, die vor dem 18. Geburtstag in ihre zivile Karriere starten.

Im Jahr 2025 nutzten 3.131 junge Frauen und Männer die Möglichkeit für einen Dienstantritt mit 17 Jahren, ein Anteil von rund 12,5 Prozent der Gesamteinstellungen von Soldatinnen und Soldaten. Mehr als die Hälfte der Minderjährigen wird regelmäßig binnen eines halben Jahres nach Dienstantritt volljährig.

Warum nicht mit 18?

Oft entscheiden sich junge Menschen schon vor ihrem 18. Geburtstag, welchen beruflichen Weg sie einschlagen möchten. Damit diejenigen, die sich bereits mit 17 für eine Karriere als Soldatin oder Soldat in der Bundeswehr entscheiden, nicht gegenüber anderen Berufseinsteigerinnen und -einsteigern benachteiligt werden, können auch sie unter Auflagen eingestellt werden.

Schutz hat Vorrang

17-jährige Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr werden nicht in Einsätze oder ähnliche Auslandsmissionen geschickt. Sie dürfen Schusswaffen ausschließlich zu Übungs- und Ausbildungszwecken verwenden. Zum Wachdienst in der Kaserne werden sie nicht eingeteilt, da hier ein möglicher Schusswaffengebrauch nicht ausgeschlossen werden kann.

In den Ausbildungsstätten, in denen der Umgang mit Waffen geübt wird, stehen die jugendlichen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr unter dem besonderen Schutz und der zusätzlichen Aufsicht der Vorgesetzten.

FAQ

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

17-Jährige benötigen für die Einstellung als Soldatin oder als Soldat als besondere Voraussetzung das Einverständnis der Erziehungsberechtigten. Generell müssen Bewerberinnen und Bewerber die Vollzeit-Schulpflicht erfüllt haben – je nach Bundesland und Schulform sind das neun oder zehn Schuljahre – und Deutsche gemäß dem Grundgesetz sein. Zudem werden ihre physische und psychische Tauglichkeit und ihr Potenzial für einen Dienst in der Bundeswehr in Auswahlgesprächen und Eignungstests festgestellt. Nur wer alle Voraussetzungen erfüllt, kann die Grundausbildung beginnen.

Was gilt, wenn Eltern getrennt leben oder ein Elternteil verstorben ist?

Grundsätzlich braucht es das Einverständnis beider Erziehungsberechtigten. Ist ein Elternteil verstorben oder sind die Eltern geschieden und liegt das alleinige Sorgerecht bei einem Elternteil, akzeptiert die Bundeswehr entsprechende Nachweise – etwa eine Sterbeurkunde oder das Scheidungsurteil mit Sorgerechtsentscheid. In diesen Fällen genügt die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

Gilt das auch für den Freiwilligen Wehrdienst?

Ja. Die Regelung gilt sowohl für einen Einstieg als Freiwillig Wehrdienstleistende oder Wehrdienstleistender als auch für eine Verpflichtung als Soldatin oder Soldat auf Zeit. In beiden Fällen gelten dieselben Voraussetzungen.

Kann man mit 17 als Offizieranwärter eingestellt werden?

Grundsätzlich ist auch der Einstieg in die Offizierlaufbahn mit 17 Jahren möglich, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Einstieg in die Offizierlaufbahn mit Studium erfordert mindestens die Fachhochschulreife.

Ab wann sind Auslandseinsätze möglich?

17-jährige Soldatinnen und Soldaten dürfen nicht an Auslandseinsätzen teilnehmen. Erst mit Erreichen der Volljährigkeit können Soldatinnen und Soldaten – nach Abschluss der Grundausbildung und bei entsprechender Verwendung – auch zu Auslandseinsätzen herangezogen werden. Eine konkrete Mindestdienstzeit zwischen Volljährigkeit und erstem Einsatz ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
 

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