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Das ist vor der Errichtung von Luftfahrthindernissen zu beachten

Flugbetrieb in Nörvenich

Bundeswehr/Jane Schmidt

Gefahren für die Luftfahrt vermeiden

Das ist vor der Errichtung von Luftfahrthindernissen zu beachten

Luftfahrzeuge benötigen hindernisfreie Lufträume. Radare brauchen freie Sicht. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit prüfen Behörden, ob die …

Luftfahrthindernisse können auf Dauer angelegte Bauwerke aller Art (Gebäude, Windenergieanlagen, Schornsteine, Funk- oder Sendemasten, Hochspannungsfreileitungen) ebenso sein wie vorübergehend errichtete Objekte (Kräne, Betonpumpen, Steiger, Bühnen oder andere Baugeräte).

Speziell für die Genehmigung dieser vorübergehenden Luftfahrthindernisse beziehungsweise von Bauwerken ohne Baugenehmigung im Bauschutzbereich militärischer Flugplätze ist das Luftfahrtamt der Bundeswehr die Stelle, an die entsprechende Anträge vor Aufstellung des Luftfahrthindernisses zu richten sind.

Frist

Der Antrag ist spätestens 21 Tage vor der Aufstellung des Luftfahrthindernisses zu stellen. An der Bearbeitung des Antrages sind unterschiedliche Dienststellen der Bundeswehr beteiligt. Und je nach Komplexität ist ein unterschiedlich hoher Prüfaufwand erforderlich - mit entsprechend höherem Zeitbedarf. 

Eine frühzeitige Antragstellung trägt dazu bei, die Prüfungen zeitgerecht durchführen zu können. Im Falle kurzfristiger Beantragung muss damit gerechnet werden, dass ein Bescheid nicht zeitgerecht erteilt werden kann.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag mit allen aufgeführten Anlagen ist per E-Mail an LufABw1dBauschutz@Bundeswehr.org zu stellen.

Antrag auf luftrechtliche Genehmigung gem. §§ 12 ff LuftVG zur Errichtung eines Luftfahrthindernisses (PDF, 185,5 KB)

Gebühren

Grundsätzlich werden gemäß Paragraf 32 Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in Verbindung mit Paragraf 1 Absatz 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) für die luftrechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Bauwerkes oder eines anderen Luftfahrthindernisses Gebühren nach Abschnitt V Nr. 14 der Anlage zu Paragraf 2 Absatz 1 der LuftkostV erhoben. 

Als Behörde ist das Luftfahrtamt nach Paragraf 1 Absatz 1 der LuftkostV auch gehalten, diese Gebühren zu erheben. Die Gebühren erhöhen sich bei nicht fristgerechter Antragstellung, das heißt, wenn ein bearbeitungsfähiger Antrag später als 21 Tage vor Aufstellung des Hindernisses beim Luftfahrtamt der Bundeswehr eingeht.

Bei der Prüfung von Anträgen auf Genehmigung zur Errichtung eines Luftfahrthindernisses kann auch festgestellt werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist. In solchen Fällen wird ein gebührenfreier Feststellungsbescheid, gegebenenfalls unter Erteilung von Auflagen, gemäß Paragraf 7 Nr. 1 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) erstellt.

Da die dafür relevante Vorlagegrenze für jede Koordinate individuell ermittelt wird, können keine pauschalen Aussagen getroffen werden. Daher muss auch für jedes Aufstellanliegen im Bauschutzbereich ein Antrag gestellt werden. Für bundeswehrinterne Vorhaben, welche durch Bw-Dienststellen beantragt werden, werden gemäß Paragraf 8 Absatz 1 BGebG ebenfalls keine Gebühren erhoben.

Die tatsächliche Berechnung erfolgt jeweils im Einzelfall auf Grundlage der notwendigen gutachterlichen Stellungnahmen.

Auflagen

Eine Zustimmung beziehungsweise Genehmigung für Luftfahrthindernisse kann mit Auflagen verbunden sein. Mögliche Auflagen können unter anderem Bauhöhenbeschränkungen von Luftfahrthindernissen, Einschränkung der Aufstellungszeiten oder Tages- und Nachtkennzeichnung entsprechend der „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“, sein.

Das BAIUDBw Referat Infra I 3 ist Träger öffentlicher Belange (TöB) für die Bundeswehr und die Gaststreitkräfte und nimmt unter anderem zu baulichen Anlagen mit Baugenehmigung sowie kommunalen und regionalen Planungsverfahren Stellung.

Private Windenergieplaner haben die Möglichkeit, informelle  Voranfragen zur Errichtung von Windenergieanlagen zu stellen. Näheres finden Sie hier

Zuständige Stellen

Die wichtigsten Ansprechpartner finden Sie hier:

Vorübergehende Luftfahrthindernisse beziehungsweise Bauwerke ohne Baugenehmigung im Bauschutzbereich eines Militärflugplatzes

Luftfahrtamt der Bundeswehr
Referat 1 d
Luftwaffen-Kaserne
Flughafenstr. 1
51147 Köln

LufABw1dBauschutz@Bundeswehr.org

Beteiligung zu Bauwerken und behördlichen Planungen durch die Genehmigungs- beziehungsweise Planungsbehörde

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Referat Infra I 3
Fontainengraben 200 
53123 Bonn

BAIUDBwTOeB@bundeswehr.org

Informelle Voranfragen zu geplanten Windkraftanlagen der Windenergiebranche

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Referat Infra I 3
Fontainengraben 200
53123 Bonn

Windenergie@Bundeswehr.org

Luftfahrtamt der Bundeswehr
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