Reserve stärkt die Verteidigungsfähigkeit
Die gegenwärtige Sicherheitslage erfordert eine konsequente Ausrichtung der Bundeswehr auf die Landes- und Bündnisverteidigung. Eine einsatzbereite personelle Reserve ist dafür von zentraler Bedeutung. Reservistinnen und Reservisten bringen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten ein und stärken damit die Abschreckungs-, Aufwuchs- und Verteidigungsfähigkeit Deutschlands. Im Bedarfsfall tragen sie außerdem wesentlich zur Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte bei.
Nach dem in Paragraf 91 des Soldatengesetzes festgelegten Aufwuchspfad steigt der Personalbedarf bis 2033 auf mindestens 200.000 beorderte Reservistinnen und Reservisten. Damit die Bundeswehr ihre Reserve in dieser Stärke aufstellen kann, müssen geeignete Reservistinnen und Reservisten langfristig und bedarfsgerecht auf Dienstposten eingeplant werden.
Von der Grundbeorderung zur längerfristigen Beorderung
Die Grundbeorderung war ein Kernelement der Strategie der Reserve 2019 und wurde zum 1. Oktober 2021 eingeführt. Sie galt erstmals für wehrdienstfähige Soldatinnen und Soldaten, die zum 30. September 2021 aus der Bundeswehr ausschieden. Sie wurden für bis zu sechs Jahre von Amts wegen eingeplant – vorrangig auf Dienstposten der Verstärkungsreserve. Voraussetzung war, dass sie das 57. Lebensjahr noch nicht überschritten hatten.
Diese feste Befristung entfällt. Künftig werden dienstleistungspflichtige Reservistinnen und Reservisten, soweit sie beorderungsfähig sind, bis zum Ende ihrer individuellen Dienstleistungspflicht beordert. Wann diese endet, hängt vom früheren Statusverhältnis, einer eingegangenen Verpflichtung und der Dienstgradgruppe ab. Sie endet zwischen der Vollendung des 45. und des 65. Lebensjahres.
Die Anpassung verlängert die gesetzliche Dienstleistungspflicht nicht. Sie verändert ausschließlich die Dauer der organisatorischen Einplanung. Am Ende der individuellen Dienstleistungspflicht muss die Beorderung nicht noch einmal gesondert aufgehoben werden.
Beorderung bedeutet nicht Heranziehung
Mit einer Beorderung wird eine Reservistin oder ein Reservist einem geeigneten Dienstposten in der Reserve zugeordnet. Diese Einplanung ist keine Heranziehung zu einer Dienstleistung oder Einberufung.
Aus einer Beorderung allein folgen keine neuen gesetzlichen Pflichten und keine Verpflichtung zum unmittelbaren Dienstantritt. Sie bedeutet auch nicht, dass eine Heranziehung oder Einberufung unmittelbar bevorsteht.
Betroffene werden schriftlich informiert
Reservistinnen und Reservisten, die sich bereits in der Grundbeorderung befinden, werden ab September 2026 schriftlich über die Änderungen informiert. Das Schreiben selbst ist keine Heranziehung oder Einberufung.
Soldatinnen und Soldaten, die künftig aus der Bundeswehr ausscheiden, erhalten die entsprechenden Informationen im Rahmen ihrer Reservistenberatung.