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Stärkung der Reserve

Bundeswehr richtet die Beorderung neu aus

Die bisher grundsätzlich auf sechs Jahre begrenzte Grundbeorderung wird in eine amtsseitige Beorderung bis zum Ende der individuellen Dienstleistungspflicht überführt. Diese endet zwischen der Vollendung des 45. und des 65. Lebensjahres. Eine unmittelbare Verpflichtung zum Reservistendienst entsteht dadurch nicht.

Reservistinnen und Reservisten bei einer Übung

Bundeswehr/Carl Schulze

Reserve stärkt die Verteidigungsfähigkeit

Die gegenwärtige Sicherheitslage erfordert eine konsequente Ausrichtung der Bundeswehr auf die Landes- und Bündnisverteidigung. Eine einsatzbereite personelle Reserve ist dafür von zentraler Bedeutung. Reservistinnen und Reservisten bringen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten ein und stärken damit die Abschreckungs-, Aufwuchs- und Verteidigungsfähigkeit Deutschlands. Im Bedarfsfall tragen sie außerdem wesentlich zur Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte bei.

Nach dem in Paragraf 91 des Soldatengesetzes festgelegten Aufwuchspfad steigt der Personalbedarf bis 2033 auf mindestens 200.000 beorderte Reservistinnen und Reservisten. Damit die Bundeswehr ihre Reserve in dieser Stärke aufstellen kann, müssen geeignete Reservistinnen und Reservisten langfristig und bedarfsgerecht auf Dienstposten eingeplant werden.

Von der Grundbeorderung zur längerfristigen Beorderung

Die Grundbeorderung war ein Kernelement der Strategie der Reserve 2019 und wurde zum 1. Oktober 2021 eingeführt. Sie galt erstmals für wehrdienstfähige Soldatinnen und Soldaten, die zum 30. September 2021 aus der Bundeswehr ausschieden. Sie wurden für bis zu sechs Jahre von Amts wegen eingeplant – vorrangig auf Dienstposten der Verstärkungsreserve. Voraussetzung war, dass sie das 57. Lebensjahr noch nicht überschritten hatten.

Diese feste Befristung entfällt. Künftig werden dienstleistungspflichtige Reservistinnen und Reservisten, soweit sie beorderungsfähig sind, bis zum Ende ihrer individuellen Dienstleistungspflicht beordert. Wann diese endet, hängt vom früheren Statusverhältnis, einer eingegangenen Verpflichtung und der Dienstgradgruppe ab. Sie endet zwischen der Vollendung des 45. und des 65. Lebensjahres.

Die Anpassung verlängert die gesetzliche Dienstleistungspflicht nicht. Sie verändert ausschließlich die Dauer der organisatorischen Einplanung. Am Ende der individuellen Dienstleistungspflicht muss die Beorderung nicht noch einmal gesondert aufgehoben werden.

Beorderung bedeutet nicht Heranziehung

Mit einer Beorderung wird eine Reservistin oder ein Reservist einem geeigneten Dienstposten in der Reserve zugeordnet. Diese Einplanung ist keine Heranziehung zu einer Dienstleistung oder Einberufung.

Aus einer Beorderung allein folgen keine neuen gesetzlichen Pflichten und keine Verpflichtung zum unmittelbaren Dienstantritt. Sie bedeutet auch nicht, dass eine Heranziehung oder Einberufung unmittelbar bevorsteht.

Betroffene werden schriftlich informiert

Reservistinnen und Reservisten, die sich bereits in der Grundbeorderung befinden, werden ab September 2026 schriftlich über die Änderungen informiert. Das Schreiben selbst ist keine Heranziehung oder Einberufung.

Soldatinnen und Soldaten, die künftig aus der Bundeswehr ausscheiden, erhalten die entsprechenden Informationen im Rahmen ihrer Reservistenberatung.

Fragen und Antworten zur Beorderung

Wer kann von der Anpassung betroffen sein?

Die Anpassung betrifft dienstleistungspflichtige Reservistinnen und Reservisten, soweit sie beorderungsfähig sind. Der Dienstleistungsüberwachung unterliegt der sogenannte R1-Bestand.

Dazu zählen frühere Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit mindestens zweijähriger Dienstzeit sowie Personen, denen aufgrund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen wurde. Dazu gehören auch Personen, die eine freiwillige schriftliche und von der Bundeswehr angenommene Verpflichtung für den Reservistendienst abgegeben haben.

Frühere Soldaten, die ausschließlich Grundwehrdienst geleistet haben, unterliegen nicht der Dienstleistungsüberwachung.

Werden jetzt alle Bürgerinnen und Bürger beordert?

Nein. Die Anpassung führt nicht zu einer pauschalen Beorderung der Bevölkerung. Sie betrifft dienstleistungspflichtige Reservistinnen und Reservisten, die die Voraussetzungen für eine Beorderung erfüllen.

Was bedeutet Dienstleistungsüberwachung?

Während der Dienstleistungsüberwachung gelten bestimmte gesetzliche Melde- und Erreichbarkeitspflichten. Sie endet abhängig vom früheren Statusverhältnis, einer eingegangenen Verpflichtung und der Dienstgradgruppe zwischen der Vollendung des 45. und des 65. Lebensjahres.

Die Bundeswehr darf in diesem Zeitraum die erforderlichen Informationen einholen, um die Beorderungsfähigkeit und mögliche Verwendungen zu prüfen sowie im Bedarfsfall eine Heranziehung oder Einberufung vorzubereiten.
 

Was ist der Unterschied zwischen Beorderung und Heranziehung?

Beorderte Reservistinnen und Reservisten sind einem konkreten Dienstposten zugeordnet. Unbeorderte Reservistinnen und Reservisten haben keinen fest zugewiesenen Dienstposten.

Eine Heranziehung erfolgt davon getrennt und bezieht sich auf eine konkrete Dienstleistung. Eine Beorderung ist daher nicht mit einer Heranziehung gleichzusetzen.
 

Ist das Informationsschreiben eine Einberufung oder Heranziehung?

Nein. Das Schreiben informiert ausschließlich über die Anpassung der Beorderung. Es stellt weder eine Einberufung noch eine Heranziehung zu einer Dienstleistung dar.

Was ändert sich für mich konkret?

Die bisherige Befristung der Beorderung entfällt. Dienstleistungspflichtige Reservistinnen und Reservisten werden künftig, soweit sie beorderungsfähig sind, bis zum Ablauf ihrer individuellen Dienstleistungspflicht beordert. Die gesetzliche Dienstleistungspflicht wird dadurch weder verändert noch verlängert.

Entstehen neue Pflichten oder muss ich etwas tun?

Nein. Die Anpassung der Beorderungsdauer begründet keine neuen gesetzlichen Pflichten. Im Zusammenhang mit der Anpassung ist keine aktive Mitwirkung erforderlich. Bereits bestehende gesetzliche Pflichten bleiben davon unberührt.

Muss ich meinen Arbeitgeber oder Dienstherrn informieren?

Nein. Allein aufgrund der Beorderung ist keine Information des Arbeitgebers oder Dienstherrn erforderlich. Die Beorderung stellt keine Einberufung oder Heranziehung dar.

Kann ich einer Beorderung widersprechen?

Einer Beorderung kann nicht widersprochen werden. Eine Aufhebung oder Veränderung vor dem Ende der gesetzlichen Dienstleistungspflicht kann bei fortbestehender wehrrechtlicher Verfügbarkeit aus dienstlichen Gründen erfolgen.

Die Einplanung auf einen konkreten Dienstposten erfolgt amtsseitig durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Persönliche Präferenzen sollen dabei bestmöglich berücksichtigt werden.

Was muss ich tun, wenn sich mein Wohnort oder meine Erreichbarkeit ändert?

Reservistinnen und Reservisten, die der Dienstleistungsüberwachung unterliegen, müssen bestimmte Änderungen gegenüber dem zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr anzeigen. Dazu gehören insbesondere Änderungen des Wohnorts und der Erreichbarkeit.

Aktuelle Kontaktdaten sind wichtig, damit die Bundeswehr Reservistinnen und Reservisten verlässlich informieren kann.
 

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