Öffentliche Zustellung

Öffentliche Zustellung

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Durch öffentliche Bekanntmachung kann die Zustellung eines Bescheides erfolgen, wenn hierfür unter anderem die Voraussetzungen des § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) gegeben sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Aufenthaltsort der Empfängerin oder des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an eine Vertretung oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und die Karrierecenter der Bundeswehr veröffentlichen die Bekanntmachungen an dieser Stelle.

 

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