Schul- und Kinderreisebeihilfen

Schul- und Kinderreisebeihilfen

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Bedienstete, die aufgrund einer Auslandsdiensttätigkeit mit ihrer Familie in das Gastland umziehen, können Beihilfen zu den erhöhten Ausbildungskosten ihrer Kinder im Ausland erhalten. Ziehen die Kinder nicht mit in das Gastland, können Reisebeihilfen anlässlich von Besuchsreisen der Kinder oder der Eltern zu den Kindern bewilligt werden. Ab 1. Dezember 2016 werden bestimmte Auslandskinderreisebeihilfen durch Pauschalen abgegolten.

Auch für Bedienstete im Inland können unter bestimmten Voraussetzungen Schul- und Kinderreisebeihilfen gewährt werden. Dies ist möglich, wenn die Betroffenen aus dienstlichen Gründen im Inland versetzt werden und Kinder haben, welche sich in den letzten drei Jahren vor dem Schulabschluss befinden. Wenn die Kinder aus diesem Grund nicht am Umzug teilnehmen, kann Schul- und Kinderreisebeihilfe gewährt werden.

Auslandsschulbeihilfe

Wenn Beschäftigte der Bundeswehr mit der Zusage der UKV in das Ausland versetzt werden und ihre Familien mit in das Ausland umziehen, können Auslandsschulbeihilfen gewährt werden. Hierdurch sollen höhere als die im Inland gewöhnlich anfallenden Kosten der Kinderbetreuung/des Schulbesuchs aufgefangen werden.

Schulbesuch: Beihilfefähig sind neben den eigentlichen Schulgebühren auch Anmeldegebühren, die Kosten für eine Schuluniform, Lehrbücher, Fahrtkosten u.a., soweit diese Kosten die Kosten übersteigen, die bei einem Schulbesuch im Land Berlin entstehen würden.

Vorschulische Ausbildung und Erziehung: Auch zu den Kosten der vorschulischen Ausbildung und Erziehung kann eine Beihilfe gewährt werden, soweit das Kind nach den jeweils geltenden Regelungen des Landes Berlin einen Anspruch auf einen Platz in einer öffentlichen Betreuungseinrichtung hätte.

Allgemein: Bereits vor Beginn des jeweiligen Schuljahres kann ein Abschlag auf die zu erwartenden Kosten bewilligt werden. Nach Ende des Schuljahres ist dann abzurechnen und die tatsächlich entstandenen Kosten müssen nachgewiesen werden.

Die Antragsformulare finden Sie in der Formulardatenbank

Bw2458: Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen; Bw2459: Erst-/Weiterbewilligung auf Gewährung von Auslandsschulbeihilfe; Bw2461: Antrag auf Gewährung von Abschlagszahlungen auf Auslandsschulbeihilfe; Bw2462: Zusammenstellung der jährlichen Aufwendungen“

Kontakt:

Bei Fragen können Sie sich an die für Sie zuständige Bundeswehrverwaltungsstelle oder an das BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Referat VII 1.3 wenden.

BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 1.3
Luisenstr. 109
53721 Siegburg
mailto:BAPersBwVII1.3AntraegeAusl@bundeswehr.org

Tel: 02241-991-767/-796/-648,
AllgFspNBw: 3473

Inlandsschulbeihilfe

Werden Beschäftigte der Bundeswehr innerhalb Deutschlands mit Zusage der UKV versetzt und ziehen an den neuen Dienstort bzw. in die Nähe des neuen Dienstortes, kann gemäß ZDv A-2642/2 zu den mit einer laufenden Schul- bzw. Berufsausbildung der Kinder (Ausnahme: Studium) verbundenen Mehraufwendungen eine Inlandsschulbeihilfe gewährt werden. Entweder kommt eine Beihilfe zu den Fahrkosten in Betracht oder zu den Unterbringungs- und Verpflegungskosten bei notwendiger Unterbringung der Kinder außerhalb des Elternhauses; sofern Ausbildungsvergütung gezahlt wird, ist diese anzurechnen.

Darüber hinaus können bei auswärtiger Unterbringung bis zu zwei Besuchsreisen des Kindes zu den Eltern je Monat bezuschusst werden. Die Erstattung ist begrenzt auf die Kosten für die günstigste Verbindung in der günstigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels. Die entsprechenden Belege sind vorzulegen.

Die Antragsformulare finden Sie in der Formulardatenbank

„Bw3823 Antrag auf Gewährung einer Schul- und Kinderreisebeihilfe Inland; Bw3825: Zusatzantrag Inlandsschulbeihilfe bei Unterbringung außerhalb des Elternhauses; Bw3826: Zusatzantrag Inlandsschulbeihilfe bei Unterbringung außerhalb des Elternhauses - Vermeidung eines Schulwechsels; Bw3827: Zusatzantrag Inlandsschulbeihilfe Berufsausbildung; Bw3828: Inlandsschulbeihilfe Zusammenstellung Verpflegungskosten; Bw3829: Inlandsschulbeihilfe monatlicher Forderungsnachweis; Bw3830: Inlandsschulbeihilfe Fahrkosten bei täglicher Rückkehr; Bw3831: Merkblatt Inlandsschulbeihilfe“

Kontakt:

BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 1.3
Luisenstr. 109
53721 Siegburg
BAPersBwVII 1.3 Allg FürsAng@bundeswehr.org
Tel: 02241-991-759
AllgFspNBw: 3473

Kinderreisebeihilfe Ausland

Wenn Bundeswehrangehörige aus dienstlichen Gründen in das Ausland umziehen und ihre Kinder sie nicht begleiten, haben sie grundsätzlich Anspruch auf eine Kinderreisebeihilfe pro Halbjahr und Kind.

Voraussetzung ist, dass ein Kindergeldanspruch besteht. Besteht der Anspruch auf Kinderreisebeihilfe für das gesamte Kalenderjahr, so können beide Reisen beliebig auf das Kalenderjahr verteilt werden.

Der Anspruch entsteht drei Monate nach Umzug in das Ausland und erlischt drei Monate vor der Rückversetzung in das Inland. In den meisten Fällen wird die Reisebeihilfe im Rahmen einer Pauschale abgegolten. Soweit für einen Dienstort keine Pauschale festgelegt wurde, werden die Kosten für die kostengünstigste Verbindung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels erstattet.

Die Reisebeihilfe kann auch für eine Besuchsreise eines Elternteils zu dem Kind bewilligt werden. Leben mehrere Kinder in ein und demselben Land, so sind mit der Elternreise in dieses Land die Reiseansprüche der Eltern und aller in diesem Land lebenden Kinder abgegolten. Als Kostenrahmen gelten die Kosten, die entstünden, wenn das Kind/die Kinder die Eltern im Ausland besuchen würden.

Die Antragsformulare finden Sie in der Formulardatenbank (Bw2460: Antrag Kinderreisebeihilfe; Bw2463: Zusammenstellung der Reisekosten).

Kontakt:

BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 1.3
Luisenstr. 109
53721 Siegburg
mailto:BAPersBwVII1.3AntraegeAusl@bundeswehr.org

Tel: 02241-991-796/648

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