Warum wird dem Leistungserbringer durch das Sachgebiet OV für das benötigte Hilfsmittel der Preis der allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) erstattet?

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Die Leistungen nach dem BVG richten sich nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Es wurde daher gesetzlich bestimmt, dass bei der Beschaffung von Hilfsmitteln die von der Ortskrankenkasse für ihre Mitglieder am Sitz des Lieferers zu zahlende Vergütung nicht überschritten werden darf.

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