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Besondere Fürsorgeangelegenheiten

Die Fürsorgeleistungen sind Ausfluss der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Belastungen, die ihre Ursache im Dienst in der Bundeswehr haben, sollen damit ausgeglichen oder verringert werden.

Symbolfotos Soldat und Familie

Besondere Fürsorgeangelegenheiten

Anträge für Kinderreisebeihilfen und Reisen in Krankheits-und Todesfällen, Nachteilsausgleich gem. § 15 Abs. 2 Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD), die Gewährung von Rechtsschutz, Gehaltsvorschüsse Ausland, In- und Auslandsschulbeihilfen und die Erstattung von Kinderbetreuungskosten nach der Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung sind an das Referat VII 1.3 zu richten. Zum Thema JobTicket können Sie sich ebenfalls beraten lassen. Darüber hinaus ist Referat VII 1.3 zuständig für Grundsatzfragen zu Familienheimfahrten der freiwillig Wehrdienst Leistenden und Reservistendienst Leistenden sowie zu Reisebeihilfen für Angehörige von Soldatinnen und Soldaten, die in auswärtige Bundeswehrkrankenhäuser, zivile Krankenhäuser oder Suchtkliniken oder in stationäre Rehabilitationseinrichtungen eingewiesen wurden. Anträge der vorgenannten Reisebeihilfen sind bei den Bundeswehr-Dienstleistungszentren zu stellen.

Nicht in die Zuständigkeit des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr fällt die Beihilfe nach der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge sowie die Reisebeihilfen nach der Trennungsgeldverordnung.

Aufgabengebiete im Einzelnen:

Bedienstete, die aufgrund einer Auslandsdiensttätigkeit mit ihrer Familie in das Gastland umziehen, können Beihilfen zu den erhöhten Ausbildungskosten ihrer Kinder im Ausland erhalten. Ziehen die Kinder nicht mit in das Gastland, können Reisebeihilfen anlässlich von Besuchsreisen der Kinder oder der Eltern zu den Kindern bewilligt werden. Ab 1. Dezember 2016 werden bestimmte Auslandskinderreisebeihilfen durch Pauschalen abgegolten.

Auch für Bedienstete im Inland können unter bestimmten Voraussetzungen Schul- und Kinderreisebeihilfen gewährt werden. Dies ist möglich, wenn die Betroffenen aus dienstlichen Gründen im Inland versetzt werden und Kinder haben, welche sich in den letzten drei Jahren vor dem Schulabschluss befinden. Wenn die Kinder aus diesem Grund nicht am Umzug teilnehmen, kann Schul- und Kinderreisebeihilfe gewährt werden.

Auslandsschulbeihilfe

Wenn Beschäftigte der Bundeswehr mit der Zusage der UKV in das Ausland versetzt werden und ihre Familien mit in das Ausland umziehen, können Auslandsschulbeihilfen gewährt werden. Hierdurch sollen höhere als die im Inland gewöhnlich anfallenden Kosten der Kinderbetreuung/des Schulbesuchs aufgefangen werden.

Schulbesuch: Beihilfefähig sind neben den eigentlichen Schulgebühren auch Anmeldegebühren, die Kosten für eine Schuluniform, Lehrbücher, Fahrtkosten u.a., soweit diese Kosten die Kosten übersteigen, die bei einem Schulbesuch im Land Berlin entstehen würden.

Vorschulische Ausbildung und Erziehung: Auch zu den Kosten der vorschulischen Ausbildung und Erziehung kann eine Beihilfe gewährt werden, soweit das Kind nach den jeweils geltenden Regelungen des Landes Berlin einen Anspruch auf einen Platz in einer öffentlichen Betreuungseinrichtung hätte.

Allgemein: Bereits vor Beginn des jeweiligen Schuljahres kann ein Abschlag auf die zu erwartenden Kosten bewilligt werden. Nach Ende des Schuljahres ist dann abzurechnen und die tatsächlich entstandenen Kosten müssen nachgewiesen werden.

Die Antragsformulare finden Sie in der Formulardatenbank

Bw2458: Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen; Bw2459: Erst-/Weiterbewilligung auf Gewährung von Auslandsschulbeihilfe; Bw2461: Antrag auf Gewährung von Abschlagszahlungen auf Auslandsschulbeihilfe; Bw2462: Zusammenstellung der jährlichen Aufwendungen“

Kontakt:

Bei Fragen können Sie sich an die für Sie zuständige Bundeswehrverwaltungsstelle oder an das BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Referat VII 1.3 wenden.

BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 1.3
Luisenstr. 109
53721 Siegburg
mailto:BAPersBwVII1.3AntraegeAusl@bundeswehr.org

Tel: 02241-991-767/-796/-648,
AllgFspNBw: 3473

Inlandsschulbeihilfe

Werden Beschäftigte der Bundeswehr innerhalb Deutschlands mit Zusage der UKV versetzt und ziehen an den neuen Dienstort bzw. in die Nähe des neuen Dienstortes, kann gemäß ZDv A-2642/2 zu den mit einer laufenden Schul- bzw. Berufsausbildung der Kinder (Ausnahme: Studium) verbundenen Mehraufwendungen eine Inlandsschulbeihilfe gewährt werden. Entweder kommt eine Beihilfe zu den Fahrkosten in Betracht oder zu den Unterbringungs- und Verpflegungskosten bei notwendiger Unterbringung der Kinder außerhalb des Elternhauses; sofern Ausbildungsvergütung gezahlt wird, ist diese anzurechnen.

Darüber hinaus können bei auswärtiger Unterbringung bis zu zwei Besuchsreisen des Kindes zu den Eltern je Monat bezuschusst werden. Die Erstattung ist begrenzt auf die Kosten für die günstigste Verbindung in der günstigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels. Die entsprechenden Belege sind vorzulegen.

Die Antragsformulare finden Sie in der Formulardatenbank

„Bw3823 Antrag auf Gewährung einer Schul- und Kinderreisebeihilfe Inland; Bw3825: Zusatzantrag Inlandsschulbeihilfe bei Unterbringung außerhalb des Elternhauses; Bw3826: Zusatzantrag Inlandsschulbeihilfe bei Unterbringung außerhalb des Elternhauses - Vermeidung eines Schulwechsels; Bw3827: Zusatzantrag Inlandsschulbeihilfe Berufsausbildung; Bw3828: Inlandsschulbeihilfe Zusammenstellung Verpflegungskosten; Bw3829: Inlandsschulbeihilfe monatlicher Forderungsnachweis; Bw3830: Inlandsschulbeihilfe Fahrkosten bei täglicher Rückkehr; Bw3831: Merkblatt Inlandsschulbeihilfe“

Kontakt:

BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 1.3
Luisenstr. 109
53721 Siegburg
BAPersBwVII 1.3 Allg FürsAng@bundeswehr.org
Tel: 02241-991-759
AllgFspNBw: 3473

Kinderreisebeihilfe Ausland

Wenn Bundeswehrangehörige aus dienstlichen Gründen in das Ausland umziehen und ihre Kinder sie nicht begleiten, haben sie grundsätzlich Anspruch auf eine Kinderreisebeihilfe pro Halbjahr und Kind.

Voraussetzung ist, dass ein Kindergeldanspruch besteht. Besteht der Anspruch auf Kinderreisebeihilfe für das gesamte Kalenderjahr, so können beide Reisen beliebig auf das Kalenderjahr verteilt werden.

Der Anspruch entsteht drei Monate nach Umzug in das Ausland und erlischt drei Monate vor der Rückversetzung in das Inland. In den meisten Fällen wird die Reisebeihilfe im Rahmen einer Pauschale abgegolten. Soweit für einen Dienstort keine Pauschale festgelegt wurde, werden die Kosten für die kostengünstigste Verbindung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels erstattet.

Die Reisebeihilfe kann auch für eine Besuchsreise eines Elternteils zu dem Kind bewilligt werden. Leben mehrere Kinder in ein und demselben Land, so sind mit der Elternreise in dieses Land die Reiseansprüche der Eltern und aller in diesem Land lebenden Kinder abgegolten. Als Kostenrahmen gelten die Kosten, die entstünden, wenn das Kind/die Kinder die Eltern im Ausland besuchen würden.

Die Antragsformulare finden Sie in der Formulardatenbank (Bw2460: Antrag Kinderreisebeihilfe; Bw2463: Zusammenstellung der Reisekosten).

Kontakt:

BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 1.3
Luisenstr. 109
53721 Siegburg
mailto:BAPersBwVII1.3AntraegeAusl@bundeswehr.org

Tel: 02241-991-796/648

Werden Bundeswehrangehörige mit (zumindest eingeschränkter) Zusage der UKV in das Ausland versetzt, kommandiert bzw. abgeordnet, so können in den nach­folgenden Fällen Gehaltsvorschüsse nach ZDv A-2642/9 bewilligt werden. Diese sind stets zweckgebunden und werden als unverzinsliches Darlehen gewährt.

Im Ausland benötigte Ausstattungsgegenstände:

Für die Beschaffung im Ausland benötigter Ausstattungsgegenstände kann ein Gehaltsvorschuss bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass die Auslandsverwendung mindestens 8 Monate dauert. Die Vorschusshöhe richtet sich u.a. nach der Besoldungsgruppe und der Anzahl der Familienmitglieder, die in das Ausland mit umziehen.

Im Anschluss an eine Rückzahlungspause von 6 Monaten nach Bewilligung ist der Vorschuss in maximal 19 monatlichen Raten, in jedem Fall jedoch vor Beendigung der Auslandsverwendung, zurückzuzahlen. Die Raten werden von den Dienstbezügen einbehalten.

Das Antragsformular finden Sie in der Formulardatenbank (Bw2407).

Mietkaution und Mietvorauszahlungen:

Zusätzlich können für eine zu leistende Mietkaution sowie für vertraglich vereinbarte Mietvorauszahlungen Gehaltsvorschüsse gewährt werden.

Der Gehaltsvorschuss für die Mietkaution kann bis zur Höhe der dreifachen Mieteigenbelastung bewilligt werden und ist in maximal 20 monatlichen Raten zu mindestens 100 Euro zurückzuzahlen. Sofern eine höhere Kaution zu leisten ist, kann der Differenzbetrag bis zur tatsächlichen Kautionshöhe im Rahmen der Umzugskostenvergütung ausgezahlt werden. Dieser Differenzbetrag ist erst nach Beendigung der Auslandsverwendung zurückzuzahlen.

Der Gehaltsvorschuss für eine vertraglich vereinbarte Mietvorauszahlung kann unter Berücksichtigung der jeweiligen für angemessenen Wohnraum geltenden Mietobergrenze gewährt werden. Dieser ist innerhalb des Zeitraumes, für den die Mietvorauszahlung zu leisten ist, in monatlichen Raten zurückzuzahlen.

Das Antragsformular finden Sie in der Formulardatenbank (Bw2405).

Kontakt:

BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 1.3.
Luisenstraße 109
53721 Siegburg
mailto:BAPersBwVII1.3AntraegeAusl@bundeswehr.org
Tel: 02241-991-754
AllgFspNBw: 3473
 


Befindet sich eine Bundeswehrbeschäftigte bzw. ein Bundeswehrbeschäftigter aufgrund einer dienstlichen Maßnahme im Ausland (Einsatz, Auslandsverwendung, Dienstreise, etc.) und erleidet ein Familienmitglied oder eine Angehörige bzw. ein Angehöriger eine akut lebensbedrohliche Erkrankung oder verstirbt, so kann der bzw. dem Bundeswehrbeschäftigten (und u.U. seinen Familienmitgliedern) eine Reisebeihilfe nach ZDv A- 2642/15 zum Behandlungs- oder Beisetzungsort gewährt werden.

Wenn die bzw. der Bundeswehrbeschäftigte während einer dienstlichen Maßnahme im Ausland selbst akut lebensbedrohlich erkrankt, kann den in gerader Linie verwandten Familienmitgliedern und Angehörigen eine entsprechende Reisebeihilfe in das Ausland bewilligt werden.

Beihilfefähig sind ausschließlich die Kosten für das günstigste Ticket der günstigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittels sowie Zu- und Abgang. Kosten für Mietfahrzeuge, Parkgebühren, Umwege o.ä. können nicht erstattet werden. Je reisende Person fällt ein Eigenanteil in Höhe von 102,26 Euro an.

Kontakt:

BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 1.3
Luisenstr. 109
53721 Siegburg
mailto:BAPersBwVII1.3AntraegeAusl@bundeswehr.org
Tel: 02241-991-788
AllgFspNBw: 3473

Bei Werk-, Schul- und Fürsorgefahrten des Dienstherrn gemäß ZDv A-2642/1 werden teilnahmeberechtigte Personen grundsätzlich regelmäßig oder in Ausnahmefällen gelegentlich mit dienstlichen Kraftfahrzeugen befördert. Diese Fahrten zur Dienststelle, zur Schule oder zu sonstigen (Veranstaltungs)Orten werden nur eingerichtet, wenn öffentliche Verkehrsmittel in ausreichendem Umfang nicht zur Verfügung stehen und die Beförderung im dienstlichen Interesse liegt oder aus Fürsorgegründen erforderlich ist.

Kontakt:

BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 1.3
Luisenstr. 109
53721 Siegburg
mailto:BAPersBwVII1.3AllgFuersAng@bundeswehr.org
Tel: 02241-991-759
AllgFspNBw: 3473

Zur effektiven Rechtsverteidigung kann Beschäftigten der Bundeswehr in Anwendung der ZDv A-2642/8 ein Darlehen gewährt werden. Voraussetzung ist, dass sich das Verfahren gegen die Bundeswehrbeschäftigte bzw. den Bundeswehrbeschäftigten richtet und nicht von ihr bzw. ihm ausgeht.

Rechtsschutz kann in allen straf-, zivil-, verwaltungs- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahren beantragt werden. Das Darlehen kann nur gewährt werden, wenn das Verfahren auf einem Sachverhalt beruht, der im Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit steht und ein dienstliches Interesse an der Rechtsverteidigung der bzw. des Beschäftigten besteht.

In bestimmten Fällen kann von der Rückforderung des Darlehens abgesehen werden.

Kontakt:

BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 1.3
Luisenstr. 109
53721 Siegburg
mailto:BAPersBwVII1.3AllgFuersAng@bundeswehr.org
Tel: 02241-991-759
AllgFspNBw: 3473

Beschäftigte der Bundeswehr können ein Jobticket beziehen, soweit ein Rahmenvertrag mit dem jeweiligen Verkehrsverbund besteht.

Die zurzeit bestehenden Rahmenverträge können der Seite des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) entnommen werden, die laufend aktualisiert wird.

Die Ansprechpartner der Verkehrsverbünde für tarifliche Fragen rund um das JobTicket können Sie der folgenden Seite entnehmen:

https://www.badv.bund.de/DE/ZentraleAufgaben/JobTicket/start.html

Für sonstige Fragen rund um das JobTicket steht Ihnen BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Referat VII 1.3 gerne zur Verfügung:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
- Referat VII 1.3 -

Luisenstr. 109
53721 Siegburg
BAPersBwJobticket@bundeswehr.org
Tel: 02241-991-797
Tel: 02241-991-625
AllgFspNBw: 3473

Was tun, wenn während meines Auslandseinsatzes Kosten für Kinderbetreuung anfallen?

Nach der Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung (SHV) können Soldatinnen und Soldaten Kinderbetreuungskosten erstattet bekommen, wenn sie an einem Auslandseinsatz oder einer vergleichbaren Maßnahme (einsatzvorbereitende Ausbildung (ELSA), einsatzgleiche Verpflichtung und Dauereinsatzaufgaben) teilnehmen. Die Erstattungsmöglichkeit besteht grds. auch für Pflegekosten pflegebedürftiger Angehöriger.

Es können Kosten bis zu 10,00 Euro pro Stunde Betreuung und bis maximal 50,00 Euro pro Tag erstattet werden.

Voraussetzungen:

- Teilnahme als Soldat/-in an einem besonderen Auslandseinsatz oder einer vergleichbaren Maßnahme,
- die Soldatin / der Soldat hat Familienpflichten (Kinder bis einschließlich 11 Jahre oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen),
- eine Herauslösung der Soldatin/des Soldaten aus der Maßnahme ist nicht möglich,
- eine weitere Bezugsperson steht für die Betreuung nicht zur Verfügung,
- es besteht kein Kostenanspruch gegenüber einem anderen Kostenträger.

Die Kostenerstattung nach der SHV dient dazu, besondere Härten für Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten während der Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung abzufangen.
Die SHV beschränkt eine Kostenerstattung daher ausschließlich auf die Erstattung notwendiger Kinderbetreuungskosten oder die Kosten für die Pflege einer pflegebedürftigen Person.
 
Eine Erstattung von Kosten für Unterstützungsleistungen im Haushalt, Fahrtkosten, Verpflegungskosten, Verdienstausfall und ähnliches ist nach der SHV ausgeschlossen.

Die Soldaten-Haushaltshilfe stellt jedoch nur einen Pfeiler der möglichen Unterstützungsleistungen für Soldatinnen und Soldaten und ihre Familien dar.
Unter bestimmten Umständen können weitere Unterstützungsleistungen durch Ihre Beschäftigungsdienststelle/Einheit gewährt werden, die besondere Härten abfedern sollen, wie z.B. die Erstattung von Betreuungskosten für Kinder nach § 10 Abs. 2 S. 4 Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz bei Teilnahmen an dienstlichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Unterstützungsleistungen im Krankheitsfall (§ 28 Bundesbeihilfeverordnung, § 38 Sozialgesetzbuch V).

Das Antragsformular finden Sie in der Formulardatenbank (BwBundeswehr-3240). Auf die Notwendigkeit, das Formular in der jeweils aktuellsten Version zu verwenden, wird ausdrücklich hingewiesen!

  

Kontakt:

BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 1.3
Luisenstr. 109
53721 Siegburg
mailto:BAPersBwVII1.3SHV@bundeswehr.org
Tel: 02241-991-752, 778 und 799
AllgFspNBw: 3473

Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58 b Soldatengesetz (SG) leisten (freiwilligen Wehrdienst Leistende (FWDLFreiwillig Wehrdienst Leistende)), oder die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des SG bei einer Wehrdienstdauer von mehr als 12 Tagen leisten (Reservistendienst Leistende (RDLReservistendienst Leistende)), werden auf Antrag unentgeltliche Familienheimfahrten bzw. Reisebeihilfen für durchgeführte Familienheimfahrten nach der ZDv A-2642/5 gewährt. Die Abrechnung und Zahlung dieser Reisebeihilfen obliegt im Inland den jeweils zuständigen Bundeswehr-Dienstleistungszentren, im Ausland den Bundeswehrverwaltungsstellen bzw. den Einsatzwehrverwaltungsstellen.

Diesen steht in Grundsatzangelegenheiten und mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung der bestehenden Vorgaben das Referat VII 1.3 unterstützend zur Seite.

Kontakt:

BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 1.3
Luisenstr. 109
53721 Siegburg
mailto:BAPersBwVII1.3AllgFuersAng@bundeswehr.org
Tel: 02241-991-759
AllgFspNBw: 3473

Soldatinnen und Soldaten kann, sofern diese in auswärtige Bundeswehrkrankenhäuser oder in zivile Krankenhäuser, Suchtkliniken bzw. stationäre Rehabilitationseinrichtungen eingewiesen werden, für durchgeführte Besuchsfahrten von Angehörigen, eine Reisebeihilfe nach der ZDv A-2642/15 gewährt werden.

Ansprechstellen für die Soldatinnen und Soldaten bzw. für deren Angehörige und zugleich bewilligende Stelle für diese Reisebeihilfen sind die jeweils zuständigen Bundeswehr-Dienstleistungszentren.

Diesen steht in Grundsatzangelegenheiten und mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung der bestehenden Vorgaben das Referat VII 1.3 unterstützend zur Seite.

Kontakt:

BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat VII 1.3
Luisenstr. 109
53721 Siegburg
mailto:BAPersBwVII1.3AllgFuersAng@bundeswehr.org
Tel: 02241-991-759
AllgFspNBw: 3473

Rechtsgrundlage für die Gewährung eines „Zuschusses“ zu den von einigen Krankenversicherungen erhobenen sogenannten Regionalzuschlägen zur Krankenversicherung im Ausland ist § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD). Demnach können gemäß Auswärtigem Amt (AAAuswärtiges Amt) die vorgenannten Regionalzuschläge im Rahmen des Nachteilsausgleiches zur Hälfte erstattet werden.
Ein Nachteilsausgleich nach § 15 Abs. 2 GAD wird Angehörigen des Auswärtigen Dienstes für die mit umziehenden Familienangehörigen gewährt; Personal der Bundeswehr gehört für die Dauer der Verwendung im Militärattachédienst dem AAAuswärtiges Amt an.
Als Nachteilsausgleich wird der durch die Auslandsverwendung bedingte Regionalzuschlag zur Hälfte erstattet, sofern zunächst mindestens erhöhte Aufwendungen von 500 EURO entstanden sind (bis A 8: 250 EURO).
Zu beachten ist, dass der vorgenannte Ausgleich nur die sogenannten Regionalzuschläge betrifft, nicht die „normalen“ Auslandsversicherungsbeiträge, Anwartschaften und Zuschläge aufgrund von Vorerkrankungen.
Der schriftliche Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Jahren auf dem vom AAAuswärtiges Amt vorgegebenen Formblatt, zusammen mit weiteren begründenden Unterlagen (Policen, Zahlungsnachweise) über die Auslandsvertretung an das BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr – Referat VII 1.3 zu richten.
Empfohlen wird die telefonische  Kontaktaufnahme vor Antragstellung zum Zwecke einer entsprechenden Beratung.

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
- Referat VII 1.3-

Luisenstr. 109
53721 Siegburg
BAPersBwVII1.3AntraegeAusl@bundeswehr.org
02241 991 625
AllgFspNBw: 3473

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