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Erstattung von Bezügeanteilen für Beamtinnen und Beamte

 §9 Abs. 3 ArbPlSchG
Wird ein Beamter der Deutschen Post, Postbank oder Telekom AGAktiengesellschaft zu einer Reservistendienstleistung herangezogen, so werden dem Unternehmen die auf den Zeitraum des Wehrdienstes entfallenden Bezügeanteile grundsätzlich auf Antrag erstattet.

Der Antrag ist durch das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.

Erstattung von Mehraufwendungen bei vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes

§1 Abs. 5 ArbPlSchG bzw. § 1 Abs. 2 EÜG
Bei vorzeitiger Beendigung einer Reservistendienstleistung, des freiwilligen Wehrdienstes oder einer Eignungsübung der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters können dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen entstandene Mehraufwendungen für die Einstellung einer Vertretungskraft erstattet werden.

Der Antrag ist durch den Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.

Antragsformular § 1 (5) ArbPlSchG (PDF, barrierefrei, 211 KB)

Antragsformular § 1 (2) EÜG (PDF, barrierefrei, 224 KB)

Beiträge zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung

§14a Abs. 1-3 ArbPlSchG
Die Beiträge zu einer bestehenden betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden grundsätzlich für FWDLFreiwillig Wehrdienst Leistende und RDLReservistendienst Leistende durch den Arbeitgeber fortgezahlt.

Des Weiteren werden für RDLReservistendienst Leistende grundsätzlich auch die Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen durch den Arbeitgeber fortgezahlt.

Der Arbeitgeber kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einen Antrag auf Erstattung dieser Beiträge stellen.

Information § 14a (1-3) ArbPlSchG (PDF, barrierefrei, 132 KB)

Antragsformular § 14a (1-3) ArbPlSchG (PDF, barrierefrei, 331 KB)

Betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

§5 und §6 Verordnung zum EÜG
Die Beiträge zu einer bestehenden betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind grundsätzlich für Eignungsübende durch den Arbeitgeber nachzuentrichten, soweit das Arbeitsverhältnis nach Ende der Eignungsübung fortgesetzt wird.

Der Arbeitgeber kann beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einen Antrag auf Erstattung dieser Beiträge stellen.

Information §§ 5,6 VO-EÜG (PDF, barrierefrei, 141 KB)

Antragsformular §§ 5, 6 VO-EÜG (PDF, barrierefrei, 296 KB)

Erstattung des Arbeitsentgelts für längere Reserverdienste

Arbeitgeber/innen des öffentlichen Dienstes nach § 1 Abs. 2 Satz 3 ArbPlSchG
Wird ein/e Arbeitnehmer/in im öffentlichen Dienst zu einem Reservistendienst (RD) herangezogen, so kann auf Antrag der/s Arbeitgebers/in eine Erstattung der/s von der / vom Arbeitgeber/in um die gesetzlichen Abzüge geminderten ausgezahlten Arbeitsentgelts für den 15. bis zum 30. Reservistendiensttag eines zusammenhängenden Reservistendienstes im Kalenderjahr im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden. Die Erstattungsmöglichkeit gilt nicht für Arbeitgeber/innen des Bundes. Der Vorabbewilligungsantrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn des RD der/s Beschäftigten gestellt wird.

Nach Absolvierung des Reservistendienstes soll der Auszahlungsantrag innerhalb von 2 Monaten nach Reservistendienstende gestellt werden.

merkblatt-antrag-an-und-bea-oed-data (PDF, 115,0 KB)

Auszahlungsantrag (PDF, barrierefrei, 216 KB)

Erstattung des Arbeitsengelts für eine Ersatzkraft aufgrund eines Reservedienstes

Privatrechtliche Arbeitgeber/innen nach § 1 Abs. 6 ArbPlSchG
Auf Antrag einer/s privatrechtlichen Arbeitgeberin/s, kann die Erstattung der Kosten für die Einstellung einer Ersatzkraft aufgrund eines RD einer/s Arbeitnehmerin/s im Kalenderjahr mit 1/3 der der/ dem Arbeitnehmer/in zustehenden Mindestleistung nach §8 Abs. I USGUnterhaltssicherungsgesetz vor Dienstantritt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden (Vorabbewilligungsantrag).

Vor Auszahlung hat die/der Arbeitgeber/in nachzuweisen, dass sie/er eine fachlich gleichwertige Ersatzkraft eingestellt hat. Der Anspruch entsteht ab dem 21. Tag des RD für den ersten bis zum dreißigsten Reservistendiensttag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der Vorabbewilligungsantrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn des RD des Beschäftigten gestellt wird.

Nach Absolvierung des Reservistendienstes soll der Auszahlungsantrag innerhalb von 2 Monaten nach RD-Ende gestellt werden.

merkblatt-antrag-1-abs-6-arbplschg-ersatzkraft-privatwirtschaft-data (PDF, 110,3 KB) 

Auszahlungsantrag § 1 Abs. 6 ArbPlSchG_Ersatzkraft (PDF, barrierefrei, 216 KB)

Erstattung der Dienstbezüge für Beamtinnen und Beamte (AUSSER BUND) für längere Reservedienste 

Arbeitgeber/innen des öffentlichen Dienstes nach §9 Abs. 2 Satz 4 ArbPlSchG
Wird eine Beamtin / ein Beamter zu einem Reservistendienst herangezogen, so kann auf Antrag der/s Dienstherrin / Dienstherrn eine Erstattung der von der Dienstherrin / vom Dienstherrn um die gesetzlichen Abzüge geminderten ausgezahlten Bezüge für den 15. bis zum 30. RD-Tag für einen zusammenhängenden Reservistendienst im Kalenderjahr im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden. Die Erstattungs-möglichkeit gilt nicht für Arbeitgeber/innen des Bundes. Der Vorabbewilligungsantrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn des Reservistendienstes gestellt wird.

Nach Absolvierung des Reservistendienstes soll der Auszahlungsantrag innerhalb von 2 Monaten nach RD-Ende gestellt werden.

merkblatt-antrag-an-und-bea-data (PDF, 115,0 KB) 

Auszahlungsantrag (PDF, barrierefrei, 216 KB)

Häufige Fragen

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