Die Zulagen für Soldatinnen und Soldaten
Wer spezielle Aufgaben in der Bundeswehr übernimmt oder unter erschwerten Bedingungen seinen Dienst leistet, erhält neben dem Grundgehalt Zulagen für Soldatinnen und Soldaten.

Zulagen in der Bundeswehr
Wer spezielle Aufgaben in der Bundeswehr wahrnimmt oder unter erschwerten Bedingungen Dienst leistet, kann neben dem Grundgehalt - bei Vorliegen der Voraussetzungen - zusätzliche Zulagen erhalten. Alle Stellenzulagen sind in pauschalen Monatsbeträgen festgelegt. Erschwerniszulagen können ebenfalls in pauschalen Monatsbeträgen oder auch beispielsweise pro Einsatz oder pro Stunde gewährt werden. Der individuelle Anspruch ergibt sich sowohl aus dem Gesetzes- und Verordnungstext als auch aus weiteren Vorschriften, die hier aber nicht in vollem Umfang dargestellt werden können.
Zulage für militärische Führungsfunktionen
Militärische Führer sind Vorgesetzte in verschiedenen Funktionsebenen für die ihnen anvertrauten Soldatinnen und Soldaten. Sie bilden aus, führen im Einsatz sowie im Grundbetrieb und tragen ein hohes Maß an Verantwortung im In- und Ausland.
Verwendung | Höhe |
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u.a. Kompaniechef, Zugführer, Gruppenführer, Truppführer | 100 bis 150 Euro pro Monat |
Rechtsgrundlage: § 42 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG); Vorbemerkung (Vbm) Nr. 4 zu den Bundesbesoldungsordnungen (BBesO) A und B BBesG; Anlage IX BBesG (Beträge) |
Zulagen für Kompaniefeldwebel
Kompaniefeldwebel sind erfahrene Feldwebel, Ansprechpartner für die Soldatinnen und Soldaten in ihrer Einheit und direkte Unterstützung für die Führung. Damit stehen sie in einer besonderen Vertrauensstellung und nehmen auch Führungsfunktionen wahr.
Verwendung | Höhe |
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Kompaniefeldwebel einer Einheit | 135 Euro pro Monat |
Rechtsgrundlage: § 42 Abs. 3 BBesG; Vbm Nr. 4a BBesO; Anlage IX BBesG (Beträge) |
Zulagen für Soldatinnen und Soldaten in fliegerischen Verwendungen
Soldatinnen und Soldaten in fliegerischen Verwendungen mit Führungs- und/oder Fachaufgaben können wegen der dauerhaft hohen Anforderungen und außergewöhnlichen Belastungen eine Zulage erhalten.
Verwendung | Höhe |
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Luftfahrzeugführer oder Waffensystem- offiziere auf ein- oder zweisitzigen strahl- getriebenen Kampfflugzeugen | bis zu 1.244 Euro pro Monat |
Luftfahrzeugführer anderer Luftfahrzeuge je nach Verwendung sowie Luftfahrzeug- operationsoffiziere | bis zu 972 Euro pro Monat |
sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungs- angehörige | bis zu 729 Euro pro Monat |
Testpiloten erhalten eine zusätzliche Erschwerniszulage | bis zu 214,75 Euro pro Monat |
Erhöhungsbetrag für Kommandanten auf Transportflugzeugen | 615 Euro pro Monat |
Rechtsgrundlage: § 42 Abs. 3 BBesG; Vbm Nr. 6 BBesO sowie § 47 BBesG; § 23f Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) |
Weitere Zulagen im Luftfahrtwesen
Wer bestimmte Verwendungen in den Bereichen Flugzeugtechnik, Flugsicherungstechnik und der Technik des Einsatzführungsdienstes wahrnimmt erhält eine Stellenzulage.
Verwendung | Höhe |
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bis A 6 | 53 Euro pro Monat |
A7 bis A9 | 75 Euro pro Monat |
ab A 10 | 113 Euro pro Monat |
Rechtsgrundlage: § 42 Abs. 3 BBesG; Vbm Nr. 5 BBesO; Anlage IX BBesG (Beträge) |
Zulagen im Bereich des militärischen Flugsicherungsbetriebsdienstes,
Einsatzführungsdienstes und Geoinformationsdienstes
Der Flugsicherungsbetriebsdienst dient u.a. der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs und ist zuständig für die Luftlagebilderstellung- und überwachung. Der Einsatzführungsdienst überwacht Lufträume und koordiniert Maßnahmen zur Sicherstellung der Luftverteidigung.
Verwendung | Höhe |
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Stellenzulage | 135 bis 340 Euro pro Monat |
Erschwerniszulage | 64,41 bis 200,42 Euro pro Monat |
Rechtsgrundlage: § 42 Abs. 3 BBesG; Vbm Nr. 5a BBesO; Anlage IX BBesG (Beträge) sowie § 47 BBesG; § 23i Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) |
Zulage für Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte
Soldatinnen und Soldaten mit der Approbation als Ärztin oder Arzt, die als Rettungsmedizinier oder Gebietsärzte verwendet werden.
Verwendung | Höhe |
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Stellenzulage (A 13 bis A 16) | 615 Euro pro Monat |
Rechtsgrundlage: § 42 Abs. 3 BBesG; Vbm Nr. 11 BBesO; Anlage IX BBesG (Beträge) |
Zulagen für besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege
Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamte erhalten mit entsprechender Ausbildung für bestimmte Verwendungen in der Gesundheits- und Krankenpflege eine Erschwerniszulage.
Zusätzlich erhalten Soldatinnen und Soldaten, die im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern zur medizinischen Versorgung der Patientinnen und Patienten eingesetzt sind, bei Vorliegen der Voraussetzungen der Sanitätsdienstvergütungsverordnung, eine Vergütung für Zeiten des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft.
Verwendung | Höhe |
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Erschwerniszulage | 70 Euro pro Monat |
Zulage im Bereich der Anästhesiepflege, der Intensivmedizin oder im Operationsdienst | 150 Euro pro Monat |
Rechtsgrundlage: § 47 BBesG; § 21 EZulV |
Zulagen im maritimen Bereich
Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe und U-Boote; Kampfschwimmer, Minentaucher bzw. Taucher im maritimen Einsatz sowie Soldatinnen und Soldaten mit einer Verwendungen im Maschinenraum seegehender Schiffe .
Verwendung | Höhe |
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Stellenzulage je nach Verwendung | 76 bis zu 700 Euro pro Monat |
Erschwerniszulage bei Verwendung im Maschinenraum seehgehender Schiffe | 21,40 oder 32,10 Euro pro Monat |
Erschwerniszulage für Minentaucher | 550 Euro pro Monat |
Rechtsgrundlage: § 42 Abs. 3 BBesG; Vbm Nr. 9a BBesO; Anlage IX BBesG (Beträge) sowie zum Teil § 47 BBesG; § 23d EZulV; § 23e EZulV |
Zulage für Spezialkräfte, spezialisierte Kräfte und besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr
Spezialkräfte sind Soldatinnen und Soldaten mit bestandenen Auswahlverfahren, die als Spezialkraft für Einsatzaufgaben ausgebildet oder verwendet werden.
Verwendung | Höhe |
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Erschwerniszulage | 250 bis 1.125 Euro pro Monat |
Rechtsgrundlage: § 47 BBesG, § 23m EZulV, § 23o EZulV, § 23p EZulV |
Zulage für Fallschirmspringer
Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten die im Fallschirmsprungdienst verwendet werden, erhalten eine Erschwerniszulage.
Verwendung | Höhe |
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Erschwerniszulage | 161,06 Euro pro Monat |
Rechtsgrundlage: § 47 BBesG, § 23 EZulV |
Zulage für Bergführer
Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten die in Ihren Aufgaben als Bergführer in alpinem und anderem unwegsamen Gelände zu erfüllen haben, erhalten eine Erschwerniszulage.
Verwendung | Höhe |
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Erschwerniszulage | 150 Euro pro Monat |
Rechtsgrundlage: § 47 BBesG; § 23l EZulV |
Zulage für Soldaten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr
Soldatinnen und Soldaten, die im Einsatz der Feuerwehr verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage. Dies gilt auch für Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr, das nach einer Verwendung im Einsatzdienst der Feuerwehr Soldatinnen und Soldaten für den Einsatzdienst der Feuerwehr ausbildet oder in der unmittelbaren Unterstützung der Ausbildung eingesetzt wird.
Die Erschwerniszulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr wird diesem Ausbildungspersonal jedoch nicht zusätzlich gewährt.
Verwendung | Höhe |
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Stellenzulage nach einem Jahr | 95 Euro pro Monat |
Stellenzulage nach zwei Jahren | 190 Euro pro Monat |
Rechtsgrundlage: § 42 Abs. 3 BBesG; Vbm Nr. 10 BBesO; Anlage IX BBesG (Beträge) |
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
Wer an z.B. an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, Heiligabend, Silvester oder anderen ungünstigen Zeiten Dienst leistet, erhält eine Erschwerniszulage.
Verwendung | Höhe |
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Erschwerniszulage an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12:00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12:00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen | 5,50 Euro je Stunde |
Erschwerniszulage an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13:00 Uhr und 20:00 Uhr | 1,30 Euro je Stunde |
Erschwerniszulage im Übrigen in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr | 2,59 Euro je Stunde |
Rechtsgrundlage: § 47 BBesG, §§ 3 bis 5 EZulV |
Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
Zum Ausgleich der besonderen Belastung des Biorythmus durch Dienste, die mit häufig wechselnden Arbeitszeiten sowie einem hohen Anteil von Nachtdienststunden verbunden sind, erhalten Soldaten bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 17a EZulV eine Erschwerniszulage.
Die Zulage setzt sich zusammen aus | Höhe |
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einem Grundbetrag je geleisteter Nachtdienststunde | 2,40 Euro (höchstens jedoch 108,00 Euro monatlich) |
einem Erhöhungsbetrag für jede zwischen 00:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistete Stunde | 1,00 Euro |
einem monatlichen Zusatzbeitrag für Soldatinnen und Soldaten, die im Kalendermonat mindestens dreimal überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zu Diensten herangezogen werden | 20,00 Euro je Monat |
Rechtsgrundlage: § 47 BBesG, §§ 17a bis 17d EZulV |