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Leistungen an Freiwilligen Wehrdienst Leistende

Informationen für Freiwilligen Wehrdienst Leistende

Soldat in der Gesellschaft

2016 Bundeswehr / Jonas Weber

Beiträge zu einer privaten Alters- und Hinterbliebenenversorgung

§14a Abs. 4 ArbPlSchG und §14b Abs. 2 ArbPlSchG
Freiwilligen Wehrdienst Leistende, für die bereits seit mindestens 12 Monaten vor Wehrdienstbeginn eine private Alters- u. Hinterbliebenenversorgung (zum Beispiel private Rentenversicherung, „Riester“-Vertrag) besteht, können unter bestimmten Voraussetzungen für den Zeitraum des Wehrdienstes auf Antrag eine Erstattung dieser Beiträge erhalten.

Der Erstattungsantrag ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.

Merkblatt §§ 14a,14b ArbPlSchG (PDF, 134,9 KB)

Antragsformular §§ 14a, 14b ArbPlSchG (PDF, 424,9 KB)

Fragen zu Leistungen für Reservistendienst Leistende

Welche Leistungen für FWDLFreiwilligen Wehrdienst Leistender sieht das Arbeitsplatzschutzgesetz vor?

Freiwillig Wehrdienst Leistenden (FWDLFreiwilligen Wehrdienst Leistender) werden auf Antrag Leistungen nach dem ArbPlSchG gewährt. Informationen zu den einzelnen Leistungen und den Anspruchsberechtigten finden Sie auf dieser Internetseite.

Leistungen nach §1 Abs. 5 Arbeitsplatzschutzgesetz

Erstattung der Kosten für eine Ersatzkraft (Arbeitgeber)

Wird aus Gründen, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat, der freiwillige Wehrdienst der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters vorzeitig beendet und muss der Arbeitgeber aus diesem Grunde vorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Gehaltszahlungen leisten, so können dem Arbeitgeber die hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen unter gewissen Voraussetzungen erstattet werden. Der Antrag ist durch den Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.

Leistungen des Arbeitgebers nach § 14a Abs. 1-3 Arbeitsplatzschutzgesetz

Erstattung von Beiträgen zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Arbeitgeber)

Wird die / der Freiwillig Wehrdienst Leistende als Arbeitnehmer/in zum Wehrdienst herangezogen und bestand vor Wehrdienstbeginn bereits eine betriebliche Alters- u. Hinterbliebenenversorgung, so werden die auf den Wehrdienstzeitraum entfallenden Beiträge (Arbeitgeber- u. Arbeitnehmeranteile) grundsätzlich durch den Arbeitgeber fortgezahlt. Der Arbeitgeber kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einen Antrag auf Erstattung dieser Beiträge stellen.

Leistungen nach §14a Abs. 4 und §14b Abs. 2 Arbeitsplatzschutzgesetz

Erstattung von Beiträgen zur privaten Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Freiwillig Wehrdienst Leistenden, für die bereits seit mindestens 12 Monaten vor Wehrdienstbeginn eine private Alters- u. Hinterbliebenenversorgung (zum Beispiel private Rentenversicherung, „Riester“-Vertrag) besteht, können unter bestimmten Voraussetzungen für den Zeitraum des Wehrdienstes auf Antrag eine Erstattung dieser Beiträge erhalten. Der Erstattungsantrag ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung desWehrdienstes beim Referat VII 3.2 des BAPersBwBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einen Antrag auf Erstattung dieser Beiträge stellen.

Wie beantrage ich Leistungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz?

Die aktuellen Antragsformulare finden Sie auf der Startseite. Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag senden Sie bitte per Post an:

Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr
Referat VII 3.2
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf

oder scannen Sie Ihren unterschriebenen Antrag und senden ihn an folgende E-Mail Adresse: ArbPlSchG@bundeswehr.org

Wann kann ich meine Anträge übersenden?

Informieren Sie umgehend Ihre personalführende Stelle über alle relevanten Änderungen Ihrer persönlichen Daten. Diese muss Ihre Daten in das Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr einpflegen, damit die Leistungen nach dem ArbPlSchG korrekt berechnet und gezahlt werden können.

Änderungen, die ausschließlich die Leistungen des ArbPlSchG betreffen, teilen Sie bitte schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Referat VII 3.2, Postfach 30 10 54, 40410 Düsseldorf mit.

Zu welchen Zeitpunkten werden die Arbeitsplatzschutzgesetz-Leistungen an mich ausgezahlt?

Zur erstmaligen Auszahlung der ArbPlSchG-Leistungen ist die Signierung Ihres Dienstantritts im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr für die jeweilige Dienstleistung durch die Personaladministration (S1) erforderlich.

Danach erfolgt die Berechnung und die anschließende Auszahlung der Beträge durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Referat VII 3.2 zum Wertstellungstag am letzten bankoffenen Werktag des aktuellen Monats.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstantritt durch die Personaladministration rechtzeitig vor dem Abrechnungstermin, der systemseitig bedingt um den 20. Tag des Monats liegt, in das Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr eingegeben wurde. Die weiteren laufenden Zahlungen erfolgen dann monatlich im Voraus!

Werden die Leistungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz versteuert?

Die Leistungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz sind steuerfrei.

An wen kann ich mich bei weiteren Fragen zum Thema Arbeitsplatzschutzgesetz wenden?

Bearbeiter/in Arbeitsplatzschutzgesetz

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
- Referat VII 3.2 -
Sankt-Franziskus-Str. 144
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf

+49 211 65043 213 Öffentliche Telefonnummer

90 3844 351 Fernsprechernummer der Bundeswehr

 ArbPlSchG@bundeswehr.org

 

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